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Document 32004D0572

2004/572/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2376)(Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 253 vom 29.7.2004, p. 22–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/572/oj

29.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2376)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/572/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/122/EG (4) hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in mehreren asiatischen Ländern, namentlich Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam erlassen.

(2)

In einigen dieser Länder kommt es nach wie vor zu Ausbrüchen der Geflügelpest.

(3)

Angesichts der weiterhin beunruhigenden Lage sollten die bereits erlassenen Schutzmaßnahmen verlängert werden.

(4)

Diese Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund weiterer Entwicklungen der Seuchenlage und möglicher Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommissionsdienststellen erneut geprüft werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Entscheidung 2004/122/EG wird das Datum „15. August 2004“ durch das Datum „15. Dezember 2004“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59.


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