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Document 32004D0564
2004/564/EC: Commission Decision of 20 July 2004 concerning Community reference laboratories for the epidemiology of zoonoses and for salmonella and national reference laboratories for salmonella (notified under document number C(2004) 2781)(Text with EEA relevance)
2004/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2781)(Text von Bedeutung für den EWR)
2004/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2781)(Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 251 vom 27.7.2004, p. 14–17
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 77–80
(MT)
In force
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
betreffend Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2781)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/564/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 92/117/EWG (3) sind ein Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen und ein Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen benannt worden. Die Richtlinie 2003/99/EG sieht vor, dass die Richtlinie 92/117/EWG zum 12. Juni 2004 aufgehoben wird. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG soll die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für Aufgaben übernehmen, die den vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen durchgeführten entsprechen. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung auf das neue System ist es allerdings angezeigt, die Benennung des derzeitigen Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Epidemiologie von Zoonosen für einen begrenzten Zeitraum beizubehalten. Infolgedessen sollte besagtes Laboratorium für einen befristeten Zeitraum als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen wiederbenannt werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4) wird das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Salmonellen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 benannt. Um zu vermeiden, dass bis dahin eine Situation eintritt, in der ein solches Labor in der Gemeinschaft fehlen würde, sollte das besagte Laboratorium vorübergehend als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen wiederbenannt werden. |
(4) |
Aus Gründen der Finanzverwaltung sollte klargestellt sein, dass die Wiederbenennung des genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums mit dem Tag wirksam wird, an dem die Richtlinie 92/117/EWG außer Kraft tritt. |
(5) |
Es ist angezeigt, die Zuständigkeiten und Aufgaben des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen und der entsprechenden nationalen Referenzlaboratorien innerhalb des durch die Richtlinie 2003/99/EG und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgegebenen neuen Rechtsrahmens präzise neu festzulegen. Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Salmonellen betätigt sich vorwiegend im Bereich Lebendgeflügel, und es erscheint nicht zweckmäßig, das Arbeitsprogramm dieses Referenzlaboratoriums für 2004 zu ändern. Die neuen Zuständigkeitsbereiche dieses Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums und der nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen sollten mithin erst vom 1. Januar 2005 an gelten. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin, Deutschland, wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen benannt.
Artikel 2
(1) Das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu, Bilthoven, Niederlande, wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben des in Absatz 1 bezeichneten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums sind im Anhang I festgelegt. Sie gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 für andere Bereiche als Lebendgeflügel.
Artikel 3
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen sind im Anhang II festgelegt. Sie gelten ab dem 1. Januar 2005 für andere Bereiche als Lebendgeflügel.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt ab 12. Juni 2004.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(4) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG I
Zuständigkeiten und Aufgaben des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
1. |
Kompetenzbereiche
|
2. |
Allgemeine Funktionen und Aufgaben
|
3. |
Besondere Funktionen und Aufgaben
|
4. |
Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium hat ein Qualitätssicherungssystem anzuwenden und muss spätestens zum 12. Dezember 2005 nach der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. |
(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG II
Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
1. Allgemeine Aufgaben
a) |
Zusammenarbeit mit dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs; |
b) |
gegebenenfalls Koordinierung der Tätigkeiten der insbesondere gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 der Richtlinie 2003/99/EG für die Durchführung von Probeanalysen zuständigen Laboratorien; |
c) |
Koordinierung der Tätigkeiten der für die Durchführung von Probeanalysen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zuständigen Laboratorien; |
d) |
Organisation, soweit zutreffend, vergleichender Tests für die unter Buchstaben b) und c) aufgeführten Laboratorien und Sicherstellung entsprechender Folgemaßnamen; |
e) |
Weiterleitung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium bereitgestellten Informationen an die zuständige Behörde und an die unter Buchstaben b) und c) aufgeführten Laboratorien; |
f) |
wissenschaftliche und technische Unterstützung ihrer zuständigen nationalen Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. |
2. Besondere Funktionen und Aufgaben
a) |
Gegebenenfalls Beteiligung an den Überwachungsprogrammen für Salmonellen und damit zusammenhängende Antibiotikaresistenz gemäß der Richtlinie 2003/99/EG sowie an der Durchführung von Analysen und Tests auf Salmonellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003; |
b) |
gegebenenfalls Durchführung von Erstausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der in Frage kommenden Laboratorien; |
c) |
gegebenenfalls Unterrichtung des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums über Aspekte im Zusammenhang mit Salmonellen-Impfsträngen und über sonstige spezifische Verfahren zur Salmonellenbekämpfung; |
d) |
Sammeln von Daten und sonstigen Informationen über die Tätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien und über die bei ihnen angewandten Methoden sowie entsprechende Unterrichtung der Kommission; |
e) |
ständige Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich Salmonellen-Epidemiologie. |