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Document 32004D0401

2004/401/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 über die Nichtaufnahme von Mefluidid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1513)

ABl. L 123 vom 27.4.2004, p. 109–110 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/401/oj

32004D0401

2004/401/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 über die Nichtaufnahme von Mefluidid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1513)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 27/04/2004 S. 0109 - 0110


Entscheidung der Kommission

vom 26. April 2004

über die Nichtaufnahme von Mefluidid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1513)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/401/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000(2) und (EG) Nr. 1490/2002(3) der Kommission enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Für Wirkstoffe, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung nicht erfuellt hat, werden keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Mefluidid hat der Antragsteller die erforderlichen Datenverzeichnisse nicht bis zum 23. Mai 2003 übermittelt. Daher sollte dieser Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Mefluidid enthaltende Pflanzenschutzmittel aufheben.

(3) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung entzogen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden und am Ende der laufenden Vegetationsperiode auslaufen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mefluidid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Mefluidid enthalten, bis zum 26. Oktober 2004 widerrufen werden;

2. ab 27. April 2004 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Mefluidid enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 26. Oktober 2005 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50).

(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003.

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