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Document 32004D0320

2004/320/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 2004 zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2001/618/EG und 2003/467/EG hinsichtlich des Status der Beitrittsländer in Bezug auf die Tierseuchen Brucellose (B. melitensis), Aujeszky-Krankheit, Rinderleukose, Rinderbrucellose und Tuberkulose sowie hinsichtlich des Status von Frankreich in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1094)

ABl. L 102 vom 7.4.2004, p. 75–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/320/oj

32004D0320

2004/320/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 2004 zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2001/618/EG und 2003/467/EG hinsichtlich des Status der Beitrittsländer in Bezug auf die Tierseuchen Brucellose (B. melitensis), Aujeszky-Krankheit, Rinderleukose, Rinderbrucellose und Tuberkulose sowie hinsichtlich des Status von Frankreich in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1094)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0075 - 0080


Entscheidung der Kommission

vom 31. März 2004

zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2001/618/EG und 2003/467/EG hinsichtlich des Status der Beitrittsländer in Bezug auf die Tierseuchen Brucellose (B. melitensis), Aujeszky-Krankheit, Rinderleukose, Rinderbrucellose und Tuberkulose sowie hinsichtlich des Status von Frankreich in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1094)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/320/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei, insbesondere auf die Artikel 21 und 57,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Anhang A Kapitel I Nummer 4, Anhang A Kapitel II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf den Beitritt sollte der Status der Beitrittsländer in Bezug auf die Tierseuchen Brucellose (B. melitensis), Aujeszky-Krankheit, Rinderleukose, Rinderbrucellose und Tuberkulose festgelegt werden.

(2) Mit der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission(3) wurde festgestellt, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben; diese Mitgliedstaaten oder Gebiete wurden als amtlich brucellosefrei anerkannt.

(3) Mit der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission(4) wurden zusätzliche Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit sowie die Listen der Regionen in den Mitgliedstaaten festgelegt, in denen genehmigte Seuchenbekämpfungsprogramme durchgeführt werden.

(4) Mit der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission(5) wurde der amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreie Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände festgestellt.

(5) Die Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakei haben der Kommission für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/68/EWG erfuellt sind, so dass das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Ungarns bzw. der Slowakei in Bezug auf die Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden kann.

(6) Frankreich hat der Kommission Unterlagen betreffend den Status des Departements Pas de Calais als frei von der Aujeszky-Krankheit übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Seuche in dem Departement getilgt wurde.

(7) Die Tschechische Republik und Zypern haben der Kommission für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass das betreffende Land frei von der Aujeszky-Krankheit ist und dass die Impfung gegen diese Krankheit verboten ist, so dass das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik bzw. Zyperns in Bezug auf die Schweinebestände als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt werden kann.

(8) Die Tschechische Republik hat der Kommission für ihr Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG erfuellt sind, so dass das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose anerkannt werden kann.

(9) Die Tschechische Republik hat der Kommission für ihr Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG erfuellt sind, so dass das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Brucellose anerkannt werden kann.

(10) Die Tschechische Republik und Zypern haben der Kommission für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitte E, F und G der Richtlinie 64/432/EWG erfuellt sind, so dass das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik bzw. Zyperns in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rinderleukose anerkannt werden kann.

(11) Nach Bewertung der von der Tschechischen Republik, Ungarn und der Slowakei vorgelegten Unterlagen sollten die Hoheitsgebiete dieser Länder in Bezug auf die Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(12) Nach Bewertung der von Frankreich, der Tschechischen Republik und Zypern vorgelegten Unterlagen sollten das Departement Pas de Calais in Frankreich sowie das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik bzw. Zyperns in Bezug auf die Schweinebestände als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt werden.

(13) Nach Bewertung der von der Tschechischen Republik vorgelegten Unterlagen sollte das gesamte Hoheitsgebiet des Landes in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose anerkannt werden.

(14) Nach Bewertung der von Zypern vorgelegten Unterlagen sollte das gesamte Hoheitsgebiet des Landes in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rinderleukose anerkannt werden.

(15) Die Entscheidungen 93/52/EWG, 2001/618/EG und 2003/467/EG sind entsprechend zu ändern.

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/618/EG erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Die Entscheidung 2003/467/EG wird wie folgt geändert:

a) Anhang I Kapitel 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Entscheidung.

b) Anhang II Kapitel 1 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Entscheidung.

c) Anhang III Kapitel 1 erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3) ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/199/EG (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 41).

(4) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/575/EG (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 41).

(5) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/230/EG (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 41).

ANHANG I

(gemäß Artikel 1)

"ANHANG I

MITGLIEDSTAAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

(gemäß Artikel 2)

"ANHANG I

AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Gebiete, in denen die Impfung verboten ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Gebiete von Mitgliedstaaten, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

(gemäß Artikel 3 Buchstabe a))

"KAPITEL 1 Amtlich anerkannte tuberkulosefreie Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG IV

(gemäß Artikel 3 Buchstabe b))

"KAPITEL 1 Amtlich anerkannte brucellosefreie Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG V

(gemäß Artikel 3 Buchstabe c))

"KAPITEL 1 Amtlich anerkannte rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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