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Document 32004D0312

2004/312/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn

ABl. L 100 vom 6.4.2004, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/312/oj

32004D0312

2004/312/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn

Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0033 - 0034


Entscheidung des Rates

vom 30. März 2004

zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn

(2004/312/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, im Folgenden "Beitrittsakte von 2003", insbesondere auf Artikel 55,

gestützt auf die Anträge Estlands, Lettlands, Litauens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(1) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird.

(2) In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG sind bestimmte Mindestziele für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und für die Wiederverwendung und das Recycling von Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Hersteller diese Zielvorgaben bis zum 31. Dezember 2006 erfuellen.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/96/EG sieht jedoch vor, dass Griechenland und Irland, die aufgrund unzureichender Recycling-Infrastruktur, geografischer Gegebenheiten (wie z. B. große Zahl kleiner Inseln bzw. ausgedehnte ländliche Gebiete und Berggebiete), niedriger Bevölkerungsdichte und geringen Verbrauchs an Elektro- und Elektronikgeräten entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(2) eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können, die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern können.

(4) Aufgrund von Artikel 55 der Beitrittsakte von 2003 haben Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn zeitlich begrenzte Ausnahmen von den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen beantragt und dies mit unzureichender Recycling-Infrastruktur, niedriger Bevölkerungsdichte und geringem Verbrauch an Elektro- und Elektronikgeräten sowie mit geografischen Gegebenheiten, wie z. B. ausgedehnte ländliche Gebiete, begründet.

(5) Diese Gründe rechtfertigen eine Verlängerung der genannten Fristen um 24 Monate für Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn und um zwölf Monate für Slowenien -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn können die in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen um 24 Monate verlängern.

Slowenien kann die in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen um zwölf Monate verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(2) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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