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Document 32004D0302

    2004/302/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Griechenlands für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1070)

    ABl. L 98 vom 2.4.2004, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/302/oj

    32004D0302

    2004/302/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Griechenlands für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1070)

    Amtsblatt Nr. L 098 vom 02/04/2004 S. 0057 - 0058


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. März 2004

    zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Griechenlands für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1070)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/302/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    nach Anhörung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 beteiligt sich die Gemeinschaft zu 50 % an den tatsächlichen Kosten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei in den jeweiligen Mitgliedstaaten und der für die Verwaltung der Weinbaukartei erforderlichen Investitionen im EDV-Bereich.

    (2) Auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung ist Griechenland ein Vorschuss gewährt worden. Dieser wird vom Gesamtbetrag der Beteiligung der Gemeinschaft abgezogen.

    (3) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 derselben Verordnung finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates(2) auf die gemeinschaftliche Finanzierung der Erstellung der Weinbaukartei Anwendung.

    (4) Griechenland hat der Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 2001 und vom 3. November 2003 die Unterlagen zugesandt, die zur Festsetzung der erstattungsfähigen Ausgaben für die Erstellung der Kartei erforderlich sind.

    (5) Die Kommission hat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 geprüft.

    (6) Für die gemeinschaftliche Kofinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die für die Einrichtung einer brauchbaren Kartei getätigt wurden. Die Überprüfung der von Griechenland übermittelten Unterlagen hat gezeigt, dass die kartografische Bezugsgrundlage für das gesamte Weinbaugebiet auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht innerhalb der festgesetzten Frist geschaffen wurde. Die von Griechenland gemeldeten Ausgaben erfuellen somit nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen und können daher von der Gemeinschaft nicht finanziert werden.

    (7) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 ist die Weinbaukartei spätestens innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der genannten Verordnung fertig zu stellen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 derselben Verordnung, der mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1549/95 angefügt wurde, schaffen die Mitgliedstaaten, welche die Weinbaukartei am 1. Juli 1995 noch nicht oder erst teilweise fertig gestellt haben, bis zum 31. Dezember 1996 für das gesamte Weinbaugebiet eine kartografische Bezugsgrundlage.

    (8) Die Frist für die Erstellung der Weinbaukartei in Griechenland ist bis 31. Dezember 2000 verlängert worden.

    (9) Die von der Gemeinschaft zu übernehmenden und die wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften abzulehnenden Beträge wurden Griechenland am 9. August 2002 mitgeteilt. Das Schreiben Griechenlands vom 3. November 2003 hat keinen Einfluss auf die Bewertung durch die Kommission -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die Griechenland für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei getätigt hat, entspricht dem in der Tabelle im Anhang dieser Entscheidung ausgewiesenen Gesamtbetrag.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 30. März 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14).

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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