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Document 32004D0277

2004/277/EG,Euratom: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5185)

ABl. L 87 vom 25.3.2004, p. 20–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/2014; Aufgehoben durch 32014D0762

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/277/oj

32004D0277

2004/277/EG,Euratom: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5185)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 25/03/2004 S. 0020 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 29. Dezember 2003

mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5185)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/277/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) und Buchstabe g),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Entscheidung 2001/792/EG geschaffene Gemeinschaftsverfahren, nachstehend "das Verfahren" genannt, dient der Unterstützung in schweren Notfällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, auch im Rahmen des in Titel V des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Krisenmanagements. Im letztgenannten Fall wird die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission über die Nutzung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz beim Krisenmanagement berücksichtigt, auf die in Titel V des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.

(2) Das Verfahren soll gemäß der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung(2) einen besseren Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten im Fall von großen Katastrophen, einschließlich unfallbedingte Meeresverschmutzung, gewährleisten.

(3) Am Gemeinschaftsverfahren können die Mitgliedstaaten teilnehmen, außerdem könnten Norwegen, Island und Liechtenstein auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2002 vom 27. September 2002 zur Änderung des Protokolls Nr. 31 des EWR-Abkommens (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten)(3) teilnehmen. Die Beteiligung soll ferner den Beitrittsländern offen stehen, die eine Vereinbarung mit der Kommission unterzeichnet haben.

(4) Ein Verfahren für die Bereitstellung aktueller Angaben zu den Ressourcen, die in den am Verfahren teilnehmenden Ländern für die verschiedenen Arten von Einsätzen verfügbar sind, muss aufgebaut werden, damit bei Notfällen die Einsatzteams, Experten und sonstigen Ressourcen rasch mobilisiert und besser eingesetzt werden können.

(5) Zur Unterstützung der am Verfahren teilnehmenden Staaten und der Kommission muss ein rund um die Uhr erreichbares und unmittelbar reaktionsfähiges Beobachtungs- und Informationszentrum eingerichtet werden.

(6) Das Beobachtungs- und Informationszentrum ist grundlegender Bestandteil des Verfahrens, da es die ununterbrochene Verbindung zu den Katastrophenschutz-Kontaktstellen der am Verfahren teilnehmenden Staaten gewährleistet. Bei einem Notfall gewährleistet das Beobachtungs- und Informationszentrum unmittelbaren Zugang zu grundlegenden Informationen über Experten, Einsatzteams und sonstige verfügbare Unterstützung.

(7) Ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) ist einzurichten, um Kommunikation und Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den benannten Kontaktstellen zu ermöglichen.

(8) CECIS ist ein grundlegender Bestandteil des Verfahrens, da es die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der zwischen den beteiligten Ländern routinemäßig und bei Notfällen ausgetauschten Informationen gewährleistet.

(9) CECIS wird auf der Grundlage eines Gesamtdurchführungsplans (GDP) als Teil des Projekts PROCIV-NET aufgebaut, das durchgeführt und finanziert wird im Rahmen eines Programms für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA-Programm) gemäß der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG(5), und dem Beschluss 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)(6), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2045/2002/EG(7).

(10) Die Verfügbarkeit von Experten, die in der Lage sind, Einsatzteams aufzubauen und zu koordinieren, ist ein wichtiger Bestandteil des Gemeinschaftsverfahrens. Um eine ordnungsgemäße Auswahl der Experten zu ermöglichen, müssen unbedingt einheitliche Auswahlkriterien festgelegt werden.

(11) Die Aufgaben der Experten und das Verfahren für ihre Entsendung sind festzulegen.

(12) Mit Blick auf die bessere Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze ist ein Aus- und Fortbildungsprogramm zu erstellen, durch das Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams gewährleistet und die Kompetenz der Experten erhöht wird. Das Programm soll gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem umfassen, kombiniert mit auf die einzelnen Maßnahmen abgestimmten Vorträgen, Fallstudien, Arbeitsgruppen, Simulationen und praktischen Übungen. Die Erstellung eines solchen Ausbildungsprogramms entspricht auch dem Grundgedanken der Entschließung 2002/C 43/01 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung im Bereich Katastrophenschutz(8).

(13) Im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens ist die Festlegung klarer Regeln für die Einsätze wichtig, um eine wirksame Unterstützung bei Notfällen sicherzustellen.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 1999/847/EG des Rates(9) eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Durch diese Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom betreffend folgende Aspekte festgelegt:

1. Angaben zu den für Hilfseinsätze verfügbaren relevanten Ressourcen

2. Einrichtung eines Beobachtungs- und Informationszentrums

3. Einrichtung eines gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems, nachstehend "CECIS"

4. Evaluierungs- und Koordinierungsteams einschließlich der Auswahlkriterien für Experten

5. Aufbau eines Aus- und Fortbildungsprogramms

6. Einsätze innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung sind:

a) "Teilnehmerstaaten" die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer, die eine Vereinbarung mit der Kommission unterzeichnet haben, sowie Norwegen, Island und Liechtenstein;

b) "Drittländer" Länder, die nicht am Verfahren teilnehmen.

KAPITEL II VERFÜGBARE RESSOURCEN

Artikel 3

(1) Die Teilnehmerstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den für Katastrophenschutzeinsätze verfügbaren Ressourcen:

a) die gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom bestimmten Einsatzteams und insbesondere

i) Teamgröße und vorgesehene Mobilisierungszeit,

ii) ihre Verfügbarkeit für Einsätze in den Teilnehmerstaaten und Drittländern,

iii) ihre Verfügbarkeit für kurz-, mittel- und langfristige Missionen,

iv) verfügbare Transportmittel und Autonomiegrad,

v) sonstige relevante Angaben;

b) die gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom ausgewählten Experten.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden regelmäßig aktualisiert.

(3) Das gemäß Artikel 4 eingerichtete Beobachtungs- und Informationszentrum stellt die Angaben gemäß Absatz 1 zusammen und macht sie gemäß Artikel 7 über das gemeinsame Notfall-Kommunikations- und Informationssystem (CECIS) verfügbar.

(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 basieren auf einem Missionsszenario für Einsätze innerhalb und außerhalb der beteiligten Staaten.

KAPITEL III BEOBACHTUNGS- UND INFORMATIONSZENTRUM

Artikel 4

Ein rund um die Uhr erreichbares und unmittelbar reaktionsfähiges Beobachtungs- und Informationszentrum wird in den Räumlichkeiten der Kommission eingerichtet.

Artikel 5

Zu den täglichen Aufgaben des Beobachtungs- und Informationszentrums zählen insbesondere

1. die regelmäßige Aktualisierung der von den Teilnehmerstaaten bereitgestellten Angaben zu den gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom bestimmten und ausgewählten Einsatzteams und Sachverständigen sowie zu anderweitiger Unterstützung und medizinischen Ressourcen, die für Einsätze zur Verfügung stehen könnten;

2. die Zusammenführung der Angaben über die Kapazitäten der Teilnehmerstaaten zur Aufrechterhaltung einer Serum- und Impfstoffproduktion oder anderer erforderlicher medizinischer Ressourcen sowie über die entsprechenden Reserven, die bei einem schweren Notfall bereitgestellt werden könnten, und Aufnahme dieser Angaben in das Informationssystem;

3. die regelmäßige Aktualisierung der Arbeitsabläufe und Verfahren bei Notfällen;

4. die regelmäßige Kontaktaufnahme mit den Teilnehmerstaaten, um bei Bedarf einen Bericht über schwere Notfälle anzufertigen;

5. die Teilnahme am Programm zur Auswertung der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen und die Verbreitung der entsprechenden Erkenntnisse;

6. die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Ausbildungsprogramme;

7. die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Feldversuche und theoretischen Arbeiten.

Artikel 6

Bei schweren Notfällen arbeitet das Beobachtungs- und Informationszentrum nach den Vorschriften in Kapitel VII.

KAPITEL IV COMMON EMERGENCY COMMUNICATION AND INFORMATION SYSTEM (GEMEINSAMES KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEM FÜR NOTFÄLLE)

Artikel 7

Ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) wird eingerichtet.

Artikel 8

CECIS setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

a) einer Netzebene, dem physikalischen Netz, das die zuständigen Behörden und die Kontaktstellen in den Teilnehmerstaaten und das Beobachtungs- und Informationszentrum miteinander verbindet;

b) einer Anwendungsebene, die aus Datenbanken und sonstigen Informationssystemen besteht, die für das Funktionieren der Katastrophenschutzeinsätze notwendig sind, insbesondere für

i) die Übermittlung von Mitteilungen,

ii) die Sicherstellung von Kommunikation und Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den zuständigen Behörden und den Kontaktstellen,

iii) die Zusammenstellung der Angaben über Seren und Impfstoffe oder andere medizinische Ressourcen und über entsprechende Vorräte,

iv) die Verbreitung der Erfahrungen aus Einsätzen;

c) einer Sicherheitsebene, die Systeme, Regeln und Verfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der in CECIS gespeicherten oder über CECIS ausgetauschten Daten zu gewährleisten.

Artikel 9

(1) CECIS wird gemäß der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG aufgebaut und betrieben.

(2) Die Netzebene beruht auf den "Transeuropäischen Telematikdiensten zwischen Verwaltungen (TESTA)", einem generischen IDA-Dienst, wie in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG erläutert.

(3) Die Anwendungsebene ist eine webfähige, mehrsprachige, über TESTA zugängliche Datenbank mit normaler E-Mail-Anbindung über SMTP.

(4) Die Sicherheitsebene beruht auf der Public-Key-Infrastruktur für geschlossene Benutzergruppen (IDA PKI-CUG), einem generischen IDA-Dienst, wie in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG erläutert.

Artikel 10

Die Behandlung von Dokumenten, Datenbanken und Informationssystemen bis zur Sicherheitsstufe "EU - Nur für den Dienstgebrauch" in CECIS erfolgt gemäß den Vorschriften des Beschlusses 2001/264/EG des Rates(10) und des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission(11).

Dokumente und Informationen, die als "EU - Vertraulich" oder höher eingestuft sind, werden nach besonderen, von Absender und Empfänger(n) festgelegten Vereinbarungen übermittelt.

Der Geheimhaltungsgrad von CECIS wird entsprechend dem Bedarf hinaufgestuft.

Artikel 11

(1) Die Teilnehmerstaaten übermitteln der Kommission geeignete Angaben anhand des im Anhang erläuterten Länderformulars (Country card template).

(2) Die Teilnehmerstaaten machen darin Angaben zu den Kontaktstellen im Rahmen des Katastrophenschutzes und gegebenenfalls anderen Diensten, die bei Naturkatastrophen und technischen Katastrophen, radiologischen Unfällen oder Umweltunfällen einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung tätig werden.

(3) Die Teilnehmerstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 12

Eine Benutzergruppe, deren Mitglieder von den Teilnehmerstaaten benannt werden, wird eingerichtet. Sie unterstützt die Kommission bei der Validierung und beim Probelauf von CECIS.

Artikel 13

(1) Für den Aufbau von CECIS wird ein Gesamtdurchführungsplan (GDP) erstellt. Gemäß dem GDP wird die Kommission

a) spezifische Vereinbarungen zum Aufbau der Netz- und der Sicherheitsebene im Rahmen der jeweiligen IDA-Rahmenverträge treffen;

b) auf der Grundlage einer Ausschreibung Vereinbarungen zur Entwicklung und Validierung der Anwendungsebene sowie zu den Durchführbarkeitsstudien treffen;

c) sicherstellen, dass alle an der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie den nachfolgenden Durchführbarkeitsstudien beteiligten Personen zur Verwendung von Informationen befugt sind, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG und dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom mindestens als "EU - VERTRAULICH" eingestuft sind;

d) das Projektmanagement im Hinblick auf die endgültige Einrichtung von CECIS sicherstellen In diesem Zusammenhang wird die Kommission die allgemeine Planung vornehmen und aktualisieren sowie die Entwicklungs-, Validierungs- und Umsetzungsphase mit den Teilnehmerstaaten und dem (den) ausgewählten Vertragspartner(n) koordinieren. Die Kommission berücksichtigt ferner Bedarf und Anforderungen der Teilnehmerstaaten;

e) die verschiedenen Ebenen und das gesamte CECIS-System mit Hilfe der Benutzergruppe weiterverfolgen und validieren/prüfen;

f) die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und die regelmäßige Unterrichtung der Teilnehmerstaaten über den Fortgang des Projektes sicherstellen;

g) die Projektsicherheit vor allem durch Verhinderung der unzulässigen Verbreitung sensibler Informationen gewährleisten;

h) über das Rechenzentrum der Kommission sicherstellen, dass der Server ordnungsgemäß an TESTA angeschlossen und auf mindestens der gleichen Serviceebene wie das übrige Netz verfügbar ist;

i) die Umsetzung der PKI durch das Telekommunikationszentrum sicherstellen;

j) die erforderliche Unterstützung in der Einführungsphase des Projekts leisten und anschließend die erforderliche Wartung und Unterstützung sicherstellen

(2) Die Teilnehmerstaaten stellen die Erfuellung der im Rahmen des Länderformulars eingegangenen Verpflichtungen wie Verbindung zum TESTA-II-Netz, Verfügbarkeit passender Web-Browser und E-Mail-Clients sowie Umsetzung der PKI-Verfahren in Einklang mit der genehmigten Planung sicher.

KAPITEL V EVALUIERUNGS- UND/ODER KOORDINIERUNGSTEAMS EINSCHLIESSLICH DER AUSWAHLKRITERIEN FÜR EXPERTEN

Artikel 14

Die Teilnehmerstaaten stellen Angaben zu den gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom ausgewählten Experten zur Verfügung und aktualisieren sie regelmäßig.

Artikel 15

Die Experten werden in folgende Kategorien eingestuft:

a) technische Experten,

b) Evaluierungsexperten,

c) Mitglieder eines Koordinierungsteams,

d) Leiter der Koordinierung.

Artikel 16

(1) Die technischen Experten sind im Hinblick auf spezielle, hochtechnische Aspekte und damit verbundene Risiken beratend tätig und stehen für Missionen zur Verfügung.

(2) Die Evaluierungsexperten können eine Lagebeurteilung vornehmen sowie Beratung hinsichtlich der angemessenen Reaktion leisten und stehen für Missionen zur Verfügung.

(3) Zu den Mitgliedern des Koordinierungsteams können ein stellvertretender Koordinierungsleiter, Verantwortliche für Logistik und Kommunikation sowie weiteres erforderliche Personal gehören. Auf Ersuchen könnten die technischen Experten und die Evaluierungsexperten in das Koordinierungsteam eingegliedert werden, um den Leiter der Koordinierung während der gesamten Dauer der Mission zu unterstützen.

(4) Der Leiter der Koordinierung ist während eines Einsatzes vor allem für die Leitung des Evaluierungs- und Koordinierungsteams zuständig. Er/sie hält Kontakt zu den Behörden des betroffenen Landes, zum Beobachtungs- und Informationszentrum, zu anderen internationalen Organisationen und im Fall von Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Teilnehmerstaaten auch mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt bzw. seinem Vertreter und der Delegation der Kommission in dem betreffenden Land.

Artikel 17

Die Angaben zu den Experten werden von der Kommission in einer "Experten-Datenbank" zusammengefasst und sind über CECIS verfügbar.

Artikel 18

Soweit erforderlich nehmen die Experten an dem gemäß Artikel 21 durchgeführten Fortbildungsprogramm teil.

Artikel 19

Im Fall von Hilfsersuchen sind die Teilnehmerstaaten dafür zuständig, die verfügbaren Experten zu aktivieren und den Kontakt zum Beobachtungs- und Informationszentrum herzustellen.

Artikel 20

(1) Das Beobachtungs- und Informationszentrum ist in der Lage, die benannten Experten nach deren Aktivierung durch die beteiligten Staaten sehr kurzfristig zu mobilisieren und zu entsenden.

(2) Das Entsendungsverfahren des Beobachtungs- und Informationszentrums wird auf der derzeit von der Kommission für die Entsendung von Experten in Notstandsituationen verwendeten Bestätigung einer Mission basieren, die u. a. Folgendes umfasst:

a) schriftliche Bestätigung der Mission,

b) Ziele der Mission,

c) geplante Dauer der Mission,

d) Angaben zur örtlichen Kontaktperson,

e) Versicherungsdeckung,

f) die tägliche Ausgleichszulage zur Deckung der Ausgaben,

g) die spezifischen Zahlungsbedingungen,

h) Leitlinien für technische Experten, Evaluierungsexperten, Koordinierungsexperten und Leiter.

KAPITEL VI FORTBILDUNGSPROGRAMM

Artikel 21

(1) Ein Fortbildungsprogramm für Katastrophenschutzeinsätze wird erstellt. Das Programm schließt Kurse, Spezialkurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein. Das Programm ist auf die in Artikel 22 genannten Zielgruppen ausgerichet.

(2) Die Kommission ist für die Koordinierung und Organisation des Fortbildungsprogramms und für die Festlegung von Inhalt und Zeitplan des Programm zuständig.

Artikel 22

Zielgruppen des Fortbildungsprogramms sind:

a) die Einsatzteams der Teilnehmerstaaten,

b) die Leiter der Einsatzteams der Teilnehmerstaaten, ihre Stellvertreter und Verbindungsleute,

c) Experten aus den Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 15,

d) Personal in Schlüsselstellungen der nationalen Kontaktstellen,

e) Beamte der Gemeinschaftsorgane.

Artikel 23

Die allgemeinen und die Spezialkurse richten sich an die einzelnen Zielgruppen gemäß Artikel 22 Buchstaben b) bis e).

Artikel 24

Die Übungen, insbesondere für die Zielgruppe gemäß Artikel 22 Buchstabe a), sind ausgerichtet auf

a) Verbesserung der Reaktionsfähigkeit und Vermittlung der notwendigen praktischen Erfahrung der Teams, die die Kriterien für eine Teilnahme an einer Entsendung europäischer Katastrophenschutzeinsatzkräfte im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens erfuellen;

b) Verbesserung und Überprüfung der Verfahren und Entwicklung einer gemeinsamen Sprache für die Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze sowie Verkürzung der Reaktionszeit bei schweren Notfällen;

c) Verstärkung der Koordinierung zwischen den Katastrophenschutzeinrichtungen der Teilnehmerstaaten,

d) Austausch der gesammelten Erfahrungen.

Artikel 25

Das Austauschsystem umfasst den Austausch von Experten zwischen Teilnehmerstaaten und/oder der Kommission, damit die Experten

1. Erfahrungen in anderen Bereichen sammeln können;

2. sich mit zahlreichen Techniken und Arbeitsverfahren vertraut machen können;

3. Konzepte anderer teilnehmender Notfalldienste und Einrichtungen studieren können.

Artikel 26

Gegebenenfalls können zusätzliche Fortbildungsmöglichkeiten entsprechend dem im Hinblick auf ein reibungsloses und effizientes Funktionieren der Katastrophenschutzeinsätze festgestellten Bedarf angeboten werden.

Artikel 27

(1) Die Kommission gewährleistet die Kohärenz von Ausbildungsniveau und -inhalt.

(2) Die Teilnehmerstaaten und die Kommission benennen ihre Fortbildungsteilnehmer für jede Fortbildungsveranstaltung.

(3) Die Kommission erstellt ein System zur angemessenen Evaluierung der durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen.

KAPITEL VII EINSÄTZE INNERHALB UND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 28

Alarmphase

(1) Bei schweren Notfällen innerhalb der Teilnehmerstaaten oder bei einer unmittelbar drohenden Notstandsituation, die grenzübergreifende Auswirkungen hat oder haben könnte oder die zu einem Hilfsersuchen eines oder mehrerer Länder über das Beobachtungs- und Informationszentrum führen könnte, unterrichtet die zuständige Behörde und/oder Kontaktstellen des Staates, in dem der Notfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum unter Nutzung der eingerichteten Kommunikationskanäle.

(2) Wurde die Kommission von einem schweren Notfall in einem Drittland unterrichtet, der einen Katastrophenschutzeinsatz erforderlich machen könnte, nimmt das Beobachtungs- und Informationszentrum Kontakt mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, und mit anderen relevanten Kommissionsdienststellen auf, um sie über die Lage zu unterrichten.

(3) Das Beobachtungs- und Informationszentrum sammelt die grundlegenden Informationen zu Frühwarnungen und leitet sie über die bestehenden Kommunikationskanäle und -netze an die zuständigen Katastrophenschutzbehörden aller Teilnehmerstaaten und/oder ihre Kontaktstellen weiter.

(4) Der von einem schweren Notfall betroffene Teilnehmerstaat hält das Beobachtungs- und Informationszentrum über die Weiterentwicklung der Lage auf dem Laufenden, falls das Risiko grenzübergreifender Auswirkungen auftritt. Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet anschließend die übrigen Teilnehmerstaaten und die relevanten Kommissionsdienststellen und aktualisiert regelmäßig seine Angaben zur Lage.

Artikel 29

Hilfsersuchen

(1) Benötigt ein von einem schweren Notfall betroffener Teilnehmerstaat oder ein betroffenes Drittland Hilfe im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens, so ist ein förmliches Ersuchen um Katastrophenhilfe an das Beobachtungs- und Informationszentrum zu richten.

(2) Bei einem schweren Notfall in einem Drittland, der einen Katastrophenschutzeinsatz erforderlich machen könnte, kann die Kommission das Drittland aus eigener Initiative über potenzielle Gemeinschaftsunterstützung unterrichten. Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, regelmäßig über alle Entwicklungen.

(3) Der um Hilfe ersuchende Staat dem Beobachtungs- und Informationszentrum alle relevanten Angaben zur Lage, zum speziellen Bedarf, zur erbetenen Unterstützung und zum Ort der Katastrophe zur Verfügung.

Wird um Unterstützung durch Experten und/oder Einsatzteams und -mittel ersucht, so unterrichtet der um Hilfe ersuchende Staat das Beobachtungs- und Informationszentrum über den zeitlichen Rahmen und den Ort für das Eintreffen der Unterstützung sowie die für das Notfallmanagement zuständige Kontaktstelle vor Ort.

(4) Nach der Koordinierung zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und dem um Hilfe ersuchenden Staat leitet das Beobachtungs- und Informationszentrum das Hilfeersuchen an die am Verfahren beteiligten Staaten weiter, konsultiert gegebenenfalls die Ressourcen-Datenbank und unterrichtet die relevanten Kommissionsdienststellen. Änderungen des ursprünglichen Hilfsersuchens durch den betreffenden Staat werden unverzüglich allen Teilnehmerstaaten übermittelt.

(5) Im Anschluss an das förmliche Hilfsersuchen unterrichten die Teilnehmerstaaten das Beobachtungs- und Informationszentrum umgehend über ihre aktuelle Kapazität zur Hilfeleistung sowie deren Umfang und Bedingungen.

(6) Die Angaben gemäß Absatz 5 werden unverzüglich zusammengefasst und durch das Beobachtungs- und Informationszentrum an den um Hilfe ersuchenden Staat sowie die übrigen Teilnehmerstaaten übermittelt.

(7) Der um Hilfe ersuchende Staat teilt dem Beobachtungs- und Informationszentrum mit, welche Einsatzteams und -mittel er ausgewählt hat.

(8) Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet die Teilnehmerstaaten darüber, welche Einsatzteams und -mittel der um Hilfe ersuchende Staat ausgewählt hat. Die Hilfe leistenden Teilnehmerstaaten unterrichtet das Beobachtungs- und Informationszentrum regelmäßig über die Entsendung von Einsatzteams und -mitteln.

(9) In Bezug auf das Ersuchen um die Entsendung von Experten wird das Beobachtungs- und Informationszentrum

a) anhand der gemäß Artikel 17 eingerichteten "Experten-Datenbank" Kontakt mit den Teilnehmerstaaten aufnehmen und die Verfügbarkeit der Experten klären, die, wann immer nötig, binnen drei Stunden nach ihrer Benennung abreisen können;

b) nach Konsultation des um Hilfe ersuchenden Staates eine Auswahl unter den verfügbaren Experten treffen und die Teilnehmerstaaten darüber unterrichten;

c) unverzüglich Kontakt mit den Experten aufnehmen und sie nach dem Entsendungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 entsenden;

d) auf der Grundlage eines aktualisierten Berichts des um Hilfe ersuchenden Staates vor ihrer Entsendung Instruktionen für die Experten und Leiter der Einsatzteams ausarbeiten.

(10) Bei einem schweren Notfall in einem Drittland arbeitet das Beobachtungs- und Informationszentrum eng mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, und den relevanten Kommissionsdienststellen zusammen.

(11) Der um Hilfe ersuchende Staat trifft seine eigenen Maßnahmen für die Koordinierung der entsandten Unterstützung auf nationaler oder regionaler Ebene. Der um Hilfe ersuchende Staat erleichtert bei Hilfseinsätzen den Grenzübertritt und stellt die logistische Unterstützung sicher.

Artikel 30

Leitung der Einsätze

(1) Bei schweren Notfällen innerhalb der Gemeinschaft leitet der um Hilfe ersuchende Staat den Hilfseinsatz gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom.

(2) Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft führen die Evaluierungs- und Koordinierungsteams ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 durch. Die Koordinierung wird durch den Mitgliedstaat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, oder seinen Vertreter gewährleistet.

Artikel 31

Einsätze in Drittländern

In Drittländern kann der Hilfseinsatz der Gemeinschaft als autonome Maßnahme zwischen dem betroffenen Drittland und dem Beobachtungs- und Informationszentrum sowie dem Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, oder als Beitrag zu einem von der EU oder einer internationalen Organisation geleiteten Einsatz durchgeführt werden.

Artikel 32

Expertenmissionen

(1) Die entsandten Experten führen ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 durch. Sie erstatten den Behörden des um Hilfe ersuchenden Staates und dem Beobachtungs- und Informationszentrum regelmäßig Bericht.

(2) Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet die Teilnehmerstaaten über den Fortgang der Expertenmission.

(3) Über den Fortgang von Expertenmissionen in Drittländern hält das Beobachtungs- und Informationszentrum die Delegation der Kommission in dem betreffenden Land und den Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, sowie die relevanten Kommissionsdienststellen auf dem Laufenden.

(4) Der um Hilfe ersuchende Staat unterrichtet das Beobachtungs- und Informationszentrum regelmäßig über den Fortgang des Einsatzes am Notfallort.

(5) Bei Einsätzen in Drittländern unterrichtet der Leiter der Koordinierung das Beobachtungs- und Informationszentrum täglich über den Fortgang des Einsatzes am Notfallort.

(6) Das Beobachtungs- und Informationszentrum stellt alle eingegangenen Informationen zusammen und übermittelt sie an die Kontaktstellen der Teilnehmerstaaten und ihre zuständigen Behörden.

Artikel 33

Beendigung des Einsatzes

(1) Der um Hilfe ersuchende Staat oder einer der Unterstützung leistenden Teilnehmerstaaten teilt dem Beobachtungs- und Informationszentrum sowie den entsandten Gemeinschaftsexperten und Einsatzteams mit, wann ihre Unterstützung nicht länger benötigt wird oder nicht länger geleistet werden kann. Der Abzug wird in angemessener Form durch den um Hilfe ersuchenden Staat und die Teilnehmerstaaten organisiert: das Beobachtungs- und Informationszentrum wird darüber unterrichtet.

(2) In Drittländern teilt der Leiter der Koordinierung dem Beobachtungs- und Informationszentrum mit, dass die Unterstützung nicht länger benötigt wird oder nicht länger geleistet werden kann. Das Beobachtungs- und Informationszentrum übermittelt diese Information an die Delegation der Kommission in dem betreffenden Land und den Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, sowie an die relevanten Kommissionsdienststellen. Das Beobachtungs- und Informationszentrum gewährleistet in Koordinierung mit dem Mitgliedstaat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, und dem um Hilfe ersuchen Staat die Beendigung des Einsatzes.

Artikel 34

Berichterstattung und Erfahrungen

(1) Die zuständigen Behörden des um Hilfe ersuchenden Staates und der Teilnehmerstaaten sowie die entsandten Gemeinschaftsexperten legen dem Beobachtungs- und Informationszentrum ihre Schlussfolgerungen zu allen Aspekten des Einsatzes vor. Das Beobachtungs- und Informationszentrum erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die geleistete Unterstützung.

(2) Das Beobachtungs- und Informationszentrum verbreitet die gesammelten Erfahrungen, damit die Katastrophenschutzeinsätze evaluiert und verbessert werden können.

Artikel 35

Kosten

(1) Falls keine anders lautende Vereinbarung besteht, werden die Kosten der von den Teilnehmerstaaten geleisteten Hilfe von dem um Hilfe ersuchenden Staat getragen.

(2) Der Hilfe leistende Teilnehmerstaat kann unter Berücksichtigung der Art des Notfalls und des Ausmaßes der Schäden seine Hilfe ganz oder teilweise kostenlos anbieten. Der Staat kann ferner jederzeit auf die Erstattung seiner Kosten ganz oder teilweise verzichten.

(3) Falls keine anders lautende Vereinbarung besteht, muss für die Dauer des Hilfseinsatzes der um Hilfe ersuchende Staat für die Unterbringung und Verpflegung der Einsatzteams aus den Teilnehmerstaaten sorgen und bei Erschöpfung ihrer Vorräte und Versorgungsmittel auf seine Kosten den Nachschub gewährleisten. Gleichwohl werden die Einsatzteams für einen vertretbaren Zeitraum, je nach den genutzten Einsatzmitteln, logistisch unabhängig und autark sein und das Beobachtungs- und Informationszentrum darüber unterrichten.

(4) Die Kosten für die Entsendung von Gemeinschaftsexperten werden in Einklang mit Artikel 20 behandelt. Diese Kosten trägt die Kommission.

Artikel 36

Entschädigung

(1) Der um Hilfe ersuchende Staat muss darauf verzichten, bei Schäden an seinem Eigentum oder Schäden für sein Personal Entschädigung von den Teilnehmerstaaten einzufordern, wenn diese Schäden im Zusammenhang mit Hilfseinsätzen im Sinne dieser Entscheidung entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwerer Verfehlungen zurückzuführen.

(2) Bei Schäden, die Dritten infolge der Hilfseinsätze entstanden sind, arbeiten der um Hilfe ersuchende Staat und der Hilfe leistende Teilnehmerstaat zusammen, um die Entschädigung zu erleichtern.

Artikel 37

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(2) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(3) ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 36.

(4) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

(5) ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4.

(6) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9.

(7) ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1.

(8) ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 1.

(9) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

(10) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(11) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

ANHANG

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