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Document 32004D0264

2004/264/EG: Beschluss der Kommission vom 18. März 2004 zur Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls

ABl. L 81 vom 19.3.2004, pp. 89–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/264/oj

32004D0264

2004/264/EG: Beschluss der Kommission vom 18. März 2004 zur Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls

Amtsblatt Nr. L 081 vom 19/03/2004 S. 0089 - 0091


Beschluss der Kommission

vom 18. März 2004

zur Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls

(2004/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS(3) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt), der dem KN-Code ex 2704 00 19 zugewiesen wird, (nachstehend "betroffene Ware" genannt) ein. Der Antidumpingzoll entspricht dem festen Betrag von 32,6 EUR pro Tonne Netto-Trockengewicht.

(2) Da der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 außer Kraft trat, beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2002(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002(5), dass das gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS(7), eingeleitete und noch anhängige Verfahren fortgeführt werden und mit Wirkung vom 24. Juli 2002 den Bestimmungen der Grundverordnung unterliegen sollte. Ferner unterliegen auch alle Antidumpingmaßnahmen infolge noch anhängiger Antidumpinguntersuchungen ab dem 24. Juli 2002 den Bestimmungen der Grundverordnung.

(3) Im Dezember 2002 leitete die Kommission auf einen von Eucoke-EEIG (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm entfiel, gestellten Antrag hin eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(4) Nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hatte, schlug die Kommission dem Rat die Einstellung der Interimsüberprüfung vor.

(5) Während der Untersuchung im Rahmen der Interimsüberprüfung, die den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 betraf (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt), wurden der Kommission jedoch Informationen über eine Veränderung der Marktbedingungen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum (vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003) übermittelt, die die Aussetzung der derzeit geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen könnten. Daraufhin untersuchte die Kommission, ob eine Aussetzung angezeigt war.

B. GRÜNDE

(6) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Nach Artikel 14 Absatz 4 können die betreffenden Antidumpingmaßnahmen ferner jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(7) Während der Untersuchung im Rahmen der Interimsüberprüfung machten einige interessierte Parteien geltend, dass sich die Marktlage in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum drastisch verändert habe. Zur Untermauerung der Behauptung wurden ein Engpass in der Versorgung mit der betroffenen Ware und die hohen Preise, die die Händler auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, angeführt.

(8) Angesichts des Gewichts dieser Behauptungen führte die Kommission eine weitere Untersuchung durch, um die Entwicklung der Mengen und Preise der betroffenen Ware in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 zu bewerten. Alle betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle interessierten Parteien arbeiteten an der neuen Untersuchung mit, die Verwender in etwas geringerem Maße.

(9) Den von einem kooperierenden Einführer übermittelten und von den Verwendern bestätigten Informationen zufolge stieg der Preis der aus der VR China eingeführten betroffenen Ware in dem untersuchten Zeitraum um 20 % bis 50 %. Dieser Preistrend wurde auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigt. Die Stahlindustrie, die in diesem Verfahren keine interessierte Partei ist, wies ebenfalls einen Anstieg der Preise aller Kokstypen um 76 % aus.

(10) In Anbetracht der Tatsache, dass die Gemeinschaftsverwender die betroffene Ware nicht direkt aus der VR China beziehen, sondern von Händlern, die nicht zwischen dem jeweiligen Ursprung der Waren differenzieren, stützten sich die Informationen über die Menge der betroffenen Ware auf die Feststellungen einer Fachzeitschrift mit Namen "The Coke Market Report", die als zuverlässige Informationsquelle für den Koksmarkt anerkannt wird. Dieser Zeitschrift zufolge gingen die Einfuhren aller Kokstypen aus der VR China von 15,5 Mio. Tonnen im Jahr 2002 auf 12 Mio. Tonnen im Jahr 2003 und somit um 23 % zurück. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die geänderte Politik der chinesischen Behörden zurückzuführen, die beschlossen, die chinesische Produktion auf den Inlandsmarkt zu lenken, um der wachsenden Nachfrage in China zu begegnen, indem chinesischen Ausführern weniger Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Für das Jahr 2004 wird mit einem weiteren Rückgang der Einfuhren aus der VR China von 6,5 Mio. Tonnen gerechnet; diese Angabe ist jedoch noch nicht bestätigt worden, weil die chinesischen Behörden die Lizenzen erst noch erteilen müssen. Angesichts der sinkenden Zahl an von den chinesischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen wird für 2004 ein weiterer Anstieg des Preises der betroffenen Ware um 19 % erwartet. Da die bedeutende Veränderung im Angebot der betroffenen Ware auf die geänderte Politik der chinesischen Behörden zurückzuführen ist, liegen keine Informationen vor, aus denen die Kommission den Schluss ziehen könnte, dass diese Veränderung dauerhaft ist.

(11) Was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass sich seine Lage seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2000 verbessert hat. Die Verkäufe und Produktionsmengen sowie der Gemeinschaftsverbrauch gingen zwar leicht zurück, aber die Verkaufspreise stiegen erheblich. Die Investitionen nahmen um ein Drittel zu und die Beschäftigung um 10 %. Lediglich der Marktanteil blieb konstant (33 %), aber dies war auf die Erschließung neuer Ausfuhrländer wie die Tschechische Republik und Polen zurückzuführen, während der chinesische Marktanteil um mehr als 10 Prozentpunkte zurückging und im Untersuchungszeitraum 9 % des Gemeinschaftsmarkts entsprach. Die Gewinnsituation verbesserte sich ebenfalls, aber bisher wurde die in der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS genannte Schwelle von 10,5 % noch nicht erreicht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat seit 2000 jedoch 17 Prozentpunkte erobert und erzielte im Untersuchungszeitraum wieder Gewinne. Zur Lage in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum (d. h. vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003) ist zu bemerken, dass die Gemeinschaftshersteller zwar einen Anstieg bei Produktion und Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt um 20 % bzw. 40 % verzeichneten, aber angesichts der Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller nur ein Drittel des Bedarfs an der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt herstellen, die Einfuhren aus der VR China für die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts weiterhin von grundlegender Bedeutung sind.

C. SCHLUSSFOLGERUNG

(12) Abschließend sei festgestellt, dass angesichts der vorübergehend veränderten Marktbedingungen und insbesondere der hohen Preise der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt, die weit über den für den ursprünglichen Untersuchungszeitraum festgestellten schädigenden Preisen liegen, sowie des angeblichen Versorgungsengpasses bei der betroffenen Ware davon ausgegangen wird, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung, die im Interesse der Gemeinschaft läge, durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wieder eine Schädigung entsteht. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für einen Zeitraum von neun Monaten auszusetzen.

(13) Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen auszusetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprach sich nicht gegen die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen aus.

(14) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen für eine Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt sind. Folglich sollte der mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS eingeführte Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden.

(15) Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware weiterhin überwachen. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass erneut zunehmende Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen aus der VR China eingeführt werden und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht wird, wird die Kommission den Antidumpingzoll durch Aufhebung der Aussetzung wieder in Kraft setzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Code 2704 00 19 10 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte Antidumpingzoll wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. März 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30.

(4) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3.

(5) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9.

(6) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11.

(7) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 14.

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