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Document 32004D0235

    2004/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 582)

    ABl. L 72 vom 11.3.2004, p. 86–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/235/oj

    32004D0235

    2004/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 582)

    Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0086 - 0090


    Entscheidung der Kommission

    vom 1. März 2004

    über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 582)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/235/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 9b Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 95/161/EG der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2) Die Kommission hat die von Finnland und Schweden vorgelegten operationellen Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen genehmigt. Diese Programme enthalten gezielte Maßnahmen für Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel).

    (3) Es erscheint geboten, Garantien festzulegen, die der von Finnland und Schweden im Rahmen ihrer operationellen Programme angewandten Garantieregelung entsprechen.

    (4) Diese zusätzlichen Garantien müssen insbesondere auf einer mikrobiologischen Untersuchung des für Finnland und Schweden bestimmten Gefluegels beruhen.

    (5) Es empfiehlt sich, Vorschriften für diese mikrobiologische Stichprobenuntersuchung zu erlassen, insbesondere für das Probenahmeverfahren, den Stichprobenumfang und die mikrobiologischen Verfahren für die Untersuchung der Proben.

    (6) Diese zusätzlichen Garantien sollten nicht für einen Bestand gelten, der unter ein Programm fällt, das als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.

    (7) Finnland und Schweden sollten auf Sendungen aus Drittländern Einfuhrvorschriften anwenden, die mindestens genauso streng sind wie die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung.

    (8) Die in dieser Entscheidung beschriebenen Testmethoden tragen der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Rechnung.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für Finnland und Schweden bestimmte Legehennen - zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel - werden im Herkunftsbestand einer mikrobiologischen Stichprobenuntersuchung unterzogen.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannte mikrobiologische Untersuchung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs I.

    Artikel 3

    (1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Legehennen führen die Bescheinigung des Anhangs II mit.

    (2) Die in Absatz 1 geregelte Bescheinigung kann

    - entweder der Bescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt werden

    - oder in diese Bescheinigung einbezogen werden.

    Artikel 4

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Garantien gelten nicht für Bestände, die unter ein Programm fallen, das nach dem Verfahren des Artikels 32 der Richtlinie 90/539/EWG als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.

    Artikel 5

    Die Entscheidung 95/161/EG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. März 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 44. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 97/278/EG (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 77).

    (3) Siehe Anhang III.

    ANHANG I

    1. Allgemeine Vorschriften

    Der Herkunftsbestand wird für die Dauer von 15 Tagen quarantänisiert.

    Die mikrobiologische Untersuchung ist innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand durchzuführen.

    Untersucht wird auf folgende invasive Serotypen:

    - Salmonella gallinarum,

    - Salmonella pullorum,

    - Salmonella enteritidis,

    - Salmonella berta,

    - Salmonella typhimurium,

    - Salmonella thompson,

    - Salmonella infantis.

    2. Probenahmeverfahren

    An bestimmten Stellen des Gebäudes, in dem die Tiere gehalten werden, oder falls sie freien Zugang zu mehreren Gebäuden haben in jedem Gebäudekomplex des Haltungsbetriebs, werden nach dem Zufallsprinzip Kotproben entnommen, wobei die Gesamtprobe aus einzelnen Frischkotproben von mindestens einem Gramm besteht.

    3. Stichprobenumfang

    Es sind genügend Proben zu entnehmen, damit mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

    4. Mikrobiologische Testmethoden zur Untersuchung der Proben

    - Die mikrobiologische Untersuchung der Proben auf Salmonellen erfolgt nach der letzten Fassung der ISO-Norm 6579 oder nach der letzten Fassung der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71).

    - Bei unterschiedlichen Testergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten gilt die letzte Fassung der ISO-Norm 6579 als Referenzmethode.

    ANHANG II

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    ANHANG III

    Aufgehobene Entscheidung und ihre Änderung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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