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Document 32004D0140
2004/140/EC: Commission Decision of 11 February 2004 concerning the non-inclusion of fenthion in Annex I to Council Directive 91/414/EEC and the withdrawal of authorisations for plant protection products containing this active substance (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2004) 313)
2004/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 313)
2004/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 313)
ABl. L 46 vom 17.2.2004, p. 32–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/08/2005
2004/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 313)
Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0032 - 0034
Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 313) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/140/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben. (3) Fenthion ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe. (4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Griechenland als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 4. April 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung übermittelt worden waren. (5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller Bayer CropScience angehört. (6) Die Kommission berief am 18. April 1997 und am 11. Februar 2003 zwei Dreiparteientreffen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein. (7) Der von Griechenland erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 4. Juli 2003 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Fenthion abgeschlossen. (8) Die Unterlagen und die Informationen aus der Prüfung wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" (SCP) vorgelegt. Der SCP wurde gebeten, zu der Festsetzung einer annehmbaren Tagesdosis (ADI - Acceptable Daily Intake) und einer annehmbaren Anwenderexposition (AOEL - Acceptable Operator Exposure Level) Stellung zu nehmen. In seiner ersten Stellungnahme vom 2. Oktober 1998 vertrat der SCP auf der Grundlage der Schlussfolgerung der Risikobewertung für den Menschen und die Umwelt die Auffassung, dass es nicht möglich war, eine vollständige Bewertung vorzunehmen, da keine Daten darüber vorlagen, dass die vorgesehene eingeschränkte Köderanwendung in Zitrusfrüchten und Oliven für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich war. Der SCP verwies insbesondere auf das sehr hohe akute Risiko für Vögel. In dieser Stellungnahme erkannte der SCP an, dass die Entwicklung einer innovativen Anwendungstechnik, nämlich einer Köderformel, die Fenthion und einen Lockstoff auf nur einem Teil der Kultur umfasst, vielversprechend im Hinblick auf eine nur begrenzte Exposition des Menschen und der Umwelt sein könnte. Er wies jedoch darauf hin, dass besondere Studien über diese Anwendungsart vorliegen müssten, bevor eine abschließende Bewertung erfolgen könnte. Weitere Informationen, insbesondere über die Verwendung als Köder, wurden daraufhin von Bayer CropScience vorgelegt und sind bewertet worden. Die weiteren Informationen und ihre Bewertung wurden dem SCP vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 kam der Ausschuss zu der Schlussfolgerung, dass das Risiko der vorgeschlagenen Anwendungen von Fenthion für Vögel weiterhin unbestimmt ist und seine in der vorhergehenden Stellungnahme dargelegten Bedenken über die möglichen Risiken für Vögel daher noch bestehen. (9) Wie aus den Bewertungen der übermittelten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Fenthion enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen auf Vögel. (10) Fenthion sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. (11) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Fenthion enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden. (12) Angesichts der Informationen, die der Kommission vorliegen, scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Anwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Anwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten als notwendig angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint. (13) Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Fenthion enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen. (14) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(8), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte. (15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Fenthion wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass 1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Fenthion enthalten, bis zum 11. August 2004 widerrufen werden; 2. ab 17. Februar 2004 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Fenthion enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden; 3. ein im Anhang Spalte A angegebener Mitgliedstaat Zulassungen für Fenthion enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Anwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen darf, sofern er a) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden, b) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und c) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Anwendungen geforscht wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a) bis c) eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Fenthion, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden. Artikel 3 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen, a) für die die Zulassung am 11. August 2004 widerrufen werden soll, spätestens am 11. August 2005 ablaufen; b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27. (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1. (7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. (8) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36. ANHANG Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Nummer 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>