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Document 32004D0080
2004/80/EC: Council Decision of 17 December 2003 concerning the conclusion of the Agreement between the European Community and the Government of the Hong Kong Special Administrative Region of the People's Republic of China on the readmission of persons residing without authorisation
2004/80/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
2004/80/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
ABl. L 17 vom 24.1.2004, p. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/80(1)/oj
2004/80/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/2004 S. 0023 - 0024
Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2004/80/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt. (2) Dieses Abkommen ist nach dem Beschluss des Rates vom 23. September 2002 am 27. September 2002 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (3) Dieses Abkommen ist zu genehmigen. (4) Mit diesem Abkommen wurde ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse fassen kann; daher muss geregelt werden, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt und wie der Standpunkt der Gemeinschaft festgelegt wird. (5) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses beteiligen möchten. (6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor(2). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Europäische Gemeinschaft in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Sachverständigenausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festgelegt. Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Sachverständigenausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 6 Dieser Beschluss ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno (1) Stellungnahme vom 19. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlich). (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.