Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003X0217(01)

    SIRENE-Handbuch

    ABl. C 38 vom 17.2.2003, p. 1–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2011; Ersetzt durch 32011D0406

    32003X0217(01)

    SIRENE-Handbuch

    Amtsblatt Nr. C 038 vom 17/02/2003 S. 0001 - 0024


    SIRENE-Handbuch(1)

    (2003/C 38/01)

    INHALTSVERZEICHNIS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    SIRENE

    (SUPPLEMENTARY INFORMATION REQUEST AT THE NATIONAL ENTRY)

    ANTRAEGE AUF ZUSATZINFORMATIONEN BEI DER NATIONALEN EINGANGSSTELLE

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Präambel

    Am 14. Juni 1985 unterzeichneten fünf Staaten - das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande - zu Schengen, einem luxemburgischen Dorf, ein Übereinkommen mit dem Ziel, das "freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten und [den] freien Waren- und Dienstleistungsverkehr" zu verwirklichen.

    Eine der Voraussetzungen für die Durchführung dieses Übereinkommens bestand darin, dass der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht die Sicherheit der Vertragsparteien gefährden dürfe. Dies geht mit der Notwendigkeit einher, den Schutz des Hoheitsgebiets aller Vertragsparteien zu gewährleisten.

    Mehrere Fachausschüsse wurden beauftragt, konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um bei Inkrafttreten des Übereinkommens diese Gefahr eines Sicherheitsdefizits zu vermeiden.

    Aus diesen Arbeiten gingen zwei Dokumente hervor, ein technisches (die Durchführbarkeitsstudie) und ein rechtsverbindliches (das Durchführungsübereinkommen).

    Die den Ministern und Staatssekretären der fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens im November 1988 vorgelegte Durchführbarkeitsstudie setzt die großen technischen Leitlinien fest, die bei der Realisierung des Schengener Informationssystems zu beachten sind.

    Außer der Architektur des Informationssystems enthält die Durchführbarkeitsstudie die wesentlichen Merkmale einer Organisation, die für das Funktionieren des Systems unabdingbar ist. Diese Organisation wurde "SIRENE" genannt - ein Kürzel der in dem Dokument auf englisch formulierten Definition: Supplementary Information Request at the National Entry.

    Es handelt sich um die kurze Beschreibung eines Verfahrens, mit dem dem Endbenutzer, der nach einer Befragung des SIS einen Trefferfall feststellt, die für sein Einschreiten erforderlichen zusätzlichen Informationen übermittelt werden sollen.

    Das am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, dem am 27. November 1990 Italien, am 25. Juni 1991 Spanien und Portugal, am 6. November 1992 Griechenland, am 28. April 1995 Österreich und am 19. Dezember 1996 Dänemark, Schweden und Finnland beigetreten sind, enthält die Gesamtheit der für alle Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften. Mit Datum vom 19. Dezember 1996 haben auch Norwegen und Island ein Kooperationsübereinkommen mit den Vertragsstaaten geschlossen.

    Die gemeinsamen Verfahren und die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden in diesen Übereinkommen beschrieben. Titel IV ist gänzlich dem Schengener Informationssystem gewidmet.

    Die Instanzen, die zuständig sind für:

    a) Grenzkontrollen,

    b) sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie die Koordinierung dieser Überprüfungen,

    c) die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln sowie für die Ausländerverwaltung,

    müssen über das Schengener Informationssystem ("SIS") durch ein automatisiertes Abfrageverfahren Zugriff auf Ausschreibungen von Personen, Fahrzeugen und Sachen haben können.

    Das SIS besteht aus zwei Einheiten: einem zentralen System und den nationalen Teilen (eines in jedem Land). Das Funktionieren dieses Systems basiert auf der Tatsache, dass die nationalen Systeme nicht untereinander, sondern ausschließlich über die zentrale Einheit (C.SIS) Informationen austauschen können.

    Die für die Anwendung gewisser Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens erforderlichen zusätzlichen Informationen sowie die für das Funktionieren des SIS erforderlichen Informationen müssen daher auf bilateraler oder multilateraler Ebene zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden können.

    Jeder nationale Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS) muss daher zur Einhaltung der sich aus der Durchführbarkeitsstudie und dem Durchführungsübereinkommen ergebenden Verpflichtungen über eine Ergänzungseinrichtung verfügen, die für seinen computergestützten Betrieb unverzichtbar ist: die so genannte "SIRENE".

    Über diese unterstützende technische Dienststelle laufen alle Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle.

    Es wird folgender Grundsatz vereinbart:

    Jede Vertragspartei richtet ein "nationales SIRENE-Büro" ein, das als einzige und ständig verfügbare Kontaktstelle zwischen den Vertragsparteien dient.

    Die Rechtsgrundlagen, die Aufgabenbereiche, die einzuhaltenden Verfahren und die allgemeinen Organisationsgrundsätze der SIRENEN sind von den Vertragsparteien in gemeinsamen Regeln festgeschrieben worden.

    Die zu diesem Zweck auf internationaler Ebene vereinbarten Regelungen wurden in dieses "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.

    Änderungen und Aktualisierungen des Handbuchs können vorgenommen werden, wenn die Vertragsparteien dies für erforderlich halten und einen diesbezüglichen Beschluss fassen.

    1. Rechtsgrundlage

    Artikel 108 (Absätze 1 bis 4) bildet die Rechtsgrundlage für die Existenz und Tätigkeit der SIRENEN.

    Die SIRENE-Büros müssen mindestens die Informationen in Bezug auf die SIS-Ausschreibungen austauschen. Sie können darüber hinaus gemäß spezifischer nationaler Entscheidungen, unter anderem im Sinne von Artikel 39 und 46 des Durchführungsübereinkommens, alle weiteren Informationen mit den zuständigen Instanzen der anderen Vertragsparteien austauschen, die von diesen Vertragsparteien für diese Form des Informationsaustausches als zuständig bezeichnet worden sind.

    Dieser Informationsaustausch erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen von Titel VI des Durchführungsübereinkommens (Artikel 126 bis 130).

    Sie werden zum Beispiel keine Informationen über Asylbegehren übermitteln.

    Die notwendige Ergänzung dieses allgemeinen Rahmens für die den SIRENEN übertragenen Aufgaben ist in den nachstehend aufgeführten Artikeln des Durchführungsübereinkommens, die sich in irgendeiner Form auf ihre Arbeit auswirken, enthalten.

    - Artikel 5

    "(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt: [...]

    d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein."

    - Artikel 25

    "(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.

    Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

    (2) Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen. Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen."

    - Artikel 39

    "(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei nicht erfordert. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter."

    - Artikel 46

    "(1) Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können.

    (2) Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Artikel 39 Absatz 4 über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt."

    - Artikel 94

    "(1) [...] Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt. [...]

    (4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber Konsultationen geführt werden. [...]"

    - Artikel 95

    "(2) Vor der Ausschreibung prüft die ausschreibende Vertragspartei, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist. Sollte die ausschreibende Vertragspartei Zweifel haben, ist sie verpflichtet, die betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren.

    Die ausschreibende Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege [die] für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentlichen Informationen mit [...].

    (3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass [...] keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist spätestens 24 Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Festnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. [...] kann die genannte Frist auf eine Woche verlängert werden. [...]

    (4) Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, prüft die ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Maßnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann."

    - Artikel 96

    "(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind. [...]"

    - Artikel 97

    "Daten in Bezug auf Vermisste oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts der ausschreibenden Vertragspartei vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen, werden aufgenommen, damit die Polizeibehörden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen oder die Person in Gewahrsam nehmen können, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Personen, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen."

    - Artikel 98

    "(1) Daten in Bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten vor Gericht erscheinen müssen, deretwegen sie verfolgt werden, oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss, werden auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts aufgenommen.

    (2) Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach Maßgabe des nationalen Rechts und der geltenden Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt."

    - Artikel 99

    "(3) Die Ausschreibung ist [...] auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig [...] Die ausschreibende Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen Vertragsparteien zu konsultieren. [...]

    (6) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass [...] keine Maßnahme aufgrund der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist spätestens 24 Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Maßnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. [...]"

    - Artikel 100

    "(2) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. [...]"

    - Artikel 101

    "(1) Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für:

    a) Grenzkontrollen,

    b) sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung.

    (2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.

    (3) Die Benutzer dürfen nur die Daten abrufen, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    (4) Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivausschuss die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, wobei für jede Behörde angegeben wird, welche Daten für welche Aufgaben sie abrufen darf."

    - Artikel 102

    "(3) Hinsichtlich der Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 dieses Übereinkommens ist eine Abweichung [...], durch die eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur zulässig, soweit dies [...] erforderlich ist. Hierüber ist die vorherige Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei einzuholen."

    - Artikel 104

    "(3) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die die Maßnahme durchführt, Anwendung. Soweit dieses Übereinkommen besondere Regelungen über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, werden die Befugnisse durch das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei begrenzt. Soweit die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei unverzüglich."

    - Artikel 105

    "Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich."

    - Artikel 106

    "(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranlasst hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so teilt sie dies umgehend der ausschreibenden Vertragspartei mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

    (3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet die Vertragspartei, die die Ausschreibung nicht veranlasst hat, der [...] gemeinsamen Kontrollinstanz den Fall zur Stellungnahme."

    - Artikel 107

    "Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit der Vertragspartei, die die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Speicherung der Ausschreibungen ab. Hierzu können die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen."

    - Artikel 108

    "(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.

    (2) Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.

    (3) Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

    (4) Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit."

    - Artikel 109

    "(1) Das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

    (2) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung."

    - Artikel 110

    "Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen."

    Durch die Analyse dieser Artikel des Durchführungsübereinkommens konnten die wichtigsten Aufgaben der SIRENEN bestimmt werden. Diese wurden aufgrund der technischen Erfordernisse der Computersysteme sowie der gemeinsam festgelegten Effizienz der SIRENEN ergänzt.

    2. Organisation der SIRENEN

    Die nationalen SIRENE-Büros sind für die mit dem Schengener Informationssystem zusammenhängenden Fragen die einzigen Kontaktstellen zwischen den Vertragsparteien.

    Sie sind jedoch in den meisten Fällen nur Vermittlungsinstanzen, die die Informationen an die zuständigen nationalen Behörden weiterleiten. In dieser Eigenschaft üben sie nur eine technische und förmliche Kontrolle aus. In anderen Fällen müssen die Befugnisse der SIRENEN auf nationaler Ebene definiert werden.

    Die Verantwortlichen der nationalen Datenbestände und die Benutzerdienststellen sind für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der im SIS gespeicherten Ausschreibungen und der von den SIRENEN übermittelten Daten verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer Kombination der Auswirkungen von Artikel 105 und 108 des Durchführungsübereinkommens.

    Die SIRENEN sind lediglich Dienststellen, die in internationalen Kontakten als rechtliche und/oder funktionelle Einheiten im Namen ihres Staates nach den von jedem Staat festgelegten Regeln handeln.

    Jede Vertragspartei ist für die Organisation und die nationalen Verfahrensweisen ihrer SIRENE unter Berücksichtigung der in diesem Handbuch festgeschriebenen Regeln zuständig.

    Informationen über diese nationalen Strukturen müssen jedoch an alle Vertragsparteien weitergeleitet werden; diese Strukturen müssen auf bestimmten, allen gemeinsamen technischen Mitteln und Dienstvorschriften beruhen.

    Die SIRENE-Verantwortlichen treten mindestens zweimal im Jahr zusammen, um eine Bilanz der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu ziehen, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Behebung möglicher Unzulänglichkeiten erforderlich sind, und die Verfahren anzupassen.

    2.1. Technische Mittel

    Es handelt sich im Wesentlichen um die Modalitäten der Informationsübermittlung zwischen den SIRENEN. Zu berücksichtigen sind dabei mündliche und schriftliche Mitteilungen sowie die Übermittlung von Bildern.

    Jede SIRENE verwendet den nationalen Teil des von allen Vertragsparteien definierten Kommunikationssystems.

    In den diesem Handbuch in Anlage 1 beiliegenden gemeinsamen Bestimmungen ist aufgelistet, in welchen Fällen eine schriftliche Mitteilung erforderlich ist bzw. in welchen eine mündliche Mitteilung ausreicht.

    2.1.1. Modalitäten der Informationsübermittlung

    Folgende Maßnahmen werden vereinbart:

    a) Das geeignetste Kommunikationsmittel ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Anforderungen, denen die Mitteilung entsprechen muss, zu bestimmen. Soweit erforderlich werden die Mitteilungen bei der Übermittlung verschlüsselt.

    b) Die Mitteilungen erfolgen hauptsächlich telefonisch. Um die Zahl schriftlicher Mitteilungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, werden nicht alle Telefongespräche schriftlich bestätigt. Die Kriterien für die Übermittlung der Mitteilungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

    c) Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitexte und Modellvordrucke, die den Vorschriften nach Anlage 5 entsprechen müssen. Erforderlichenfalls werden die SIRENE-Bediensteten die für das SIS erarbeiteten Transliterationsregeln anwenden (siehe Anlage 2). Eine gemeinsame Sprache der SIRENE-Bediensteten, die bei der Behandlung eines Falls direkt miteinander in Verbindung stehen, wird im Hinblick auf die Erleichterung und Beschleunigung der Verwendung der Informationen für wünschenswert gehalten.

    d) Die SIRENE-Verantwortlichen müssen über einen vom Betriebssystem unabhängigen Briefkasten (E-Mail Adresse) verfügen. Diese spezifische Adresse im Nachrichtensystem muss den direkten Postaustausch zwischen den verschiedenen SIRENE-Verantwortlichen ermöglichen.

    2.1.2. Kommunikationsmittel

    Folgende Maßnahmen werden vereinbart:

    a) Die Texte und Bilder werden vorzugsweise über das von allen Vertragsparteien definierte spezifische Nachrichtenübermittlungssystem, andernfalls über Telex, Teletex, Telefax übermittelt

    2.1.3. Archivierung der Informationen

    Folgende Maßnahmen werden vereinbart:

    a) Es steht jeder Vertragspartei zu, die Modalitäten der Aufbewahrung der Informationen zu bestimmen.

    Die SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei ist verpflichtet, alle Informationen hinsichtlich ihrer eigenen Ausschreibungen aufzubewahren und für die anderen Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen.

    Die Organisation der Archive jeder SIRENE muss einen schnellen Zugriff auf die einschlägigen Informationen gewähren, damit die sehr kurzen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können.

    b) Die Aufbewahrung der Begleitpapiere und sonstiger Mitteilungen anderer Vertragsparteien wird nach dem nationalem Datenschutzrecht des Empfängerstaats geregelt. Die Bestimmungen von Titel VI des Durchführungsübereinkommens finden ebenfalls Anwendung. Diese Zusatzinformationen sollten nach Löschung der entsprechenden SIS-Ausschreibung nicht auf SIRENE-Ebene aufbewahrt werden.

    2.2. Dienstvorschriften

    Die Benutzer des Schengener Informationssystems können jederzeit Zusatzinformationen benötigen, um eine durchzuführende Maßnahme zu ergreifen. Für alle SIRENEN sind daher gemeinsame Dienstvorschriften erforderlich.

    2.2.1. Fristen für die Behandlung der Begleitpapiere

    Folgende Maßnahmen werden vereinbart:

    a) Die SIRENE beantwortet so schnell wie möglich die von den anderen Vertragsparteien gestellten Ersuchen um Informationen. Die Ersuchen sind innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Stunden zu beantworten.

    2.2.2. Verfügbarkeit der SIRENEN

    Folgende Maßnahmen werden vereinbart:

    a) Die SIRENEN müssen das ganze Jahr über rund um die Uhr einsatzbereit sein.

    b) Internationale Kommunikationsmittel müssen ständig verfügbar sein.

    TITEL II

    TÄTIGKEITEN

    3. Aufgabenbereiche

    Die Aufgabe der SIRENEN besteht darin,

    - den Austausch von Informationen über die im Schengener Informationssystem enthaltenen Ausschreibungen,

    - die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens,

    - die Kontakte zwischen den nationalen Dienststellen und den internationalen, für die öffentliche Sicherheit zuständigen Instanzen im Rahmen der von jedem Staat übertragenen Kompetenzen zu gewährleisten.

    Diese drei allgemeinen Aufgabenbereiche finden sich auch in den nachstehend aufgeführten spezifischen Aufgaben wieder:

    3.1. Die wichtigsten Aufgabenbereiche

    3.1.1. Informationsaustausch vor Eingabe einer Ausschreibung - Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 99 Absatz 3

    Dieses Verfahren betrifft zwei Kategorien von Ausschreibungen: Ausschreibungen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 über die vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung und solche nach Artikel 99 Absatz 3 über die verdeckte Registrierung oder die gezielte Kontrolle im Rahmen der Sicherheit des Staates.

    Um die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 99 Absatz 3 zu gewährleisten, trifft jede Vertragspartei geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, damit keine Ausschreibung dieser Kategorie in das Schengener Informationssystem eingegeben werden kann, ohne dass die SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei darüber unterrichtet wurde.

    3.1.2. Informationsaustausch gleichzeitig mit der Eingabe einer Ausschreibung - Artikel 95 Absatz 2

    Der zweite Teil des Verfahrens nach Artikel 95 Absatz 2 bezieht sich auf die Übermittlung eines Begleitpapiers mit einer Ergänzung zu den im SIS enthaltenen Informationen. Dieses Begleitpapier ist den anderen Vertragsparteien in Form eines standardisierten Vordrucks zu übermitteln.

    Siehe dazu auch Kommentar zu Punkt 4.1.1.

    3.1.3. Informationsaustausch bei Mehrfachausschreibungen - Artikel 107

    Das Vorhandensein mehrerer, durch verschiedene Vertragsparteien eingegebener Ausschreibungen derselben Person kann zu komplexen Situationen führen.

    Es ist erforderlich, dass der Polizeibeamte vor Ort, der der Endbenutzer des Schengener Informationssystems ist, nicht mit mehreren widersprüchlichen durchzuführenden Maßnahmen konfrontiert wird. Er muss eindeutig erkennen können, welche Maßnahmen er durchzuführen hat.

    Ein Verfahren zur Auffindung von Mehrfachausschreibungen sowie Vorschriften hinsichtlich einer Rangordnung für ihre Aufnahme in das SIS sind unverzichtbar.

    Dies hat zur Folge, dass

    - vor Eingabe einer Ausschreibung geprüft werden muss, ob dieselbe Person nicht bereits im SIS ausgeschrieben ist;

    - im Fall von unvereinbaren Mehrfachausschreibungen erforderlichenfalls eine Konsultation mit den anderen Vertragsparteien erfolgt.

    3.1.4. Informationsaustausch bei Kennzeichnung - Artikel 94, 95 und 99

    Nach den Artikeln 94 Absatz 4, 95 Absatz 3 und 99 Absatz 6 hat eine ersuchte Vertragspartei die Möglichkeit, die Durchführung einer Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet vorläufig oder unbefristet zu verweigern. Diese Möglichkeit kann auf Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 oder 99 Anwendung finden.

    Die Anwendung dieser Möglichkeiten setzt eine sofortige und eingehende Prüfung der Ausschreibungen sowie ein schnelles Vorgehen bei der Anwendung voraus.

    3.1.5. Informationsaustausch im Trefferfall - Artikel 95, 96, 97, 98, 99 und 100

    Stellt ein Endbenutzer bei der Befragung des SIS fest, dass es sich bei einer Ausschreibung tatsächlich um die Person, das Fahrzeug oder die Sache handelt, gibt es einen Trefferfall.

    Zur Behandlung dieser Ausschreibungen braucht er gegebenenfalls zusätzliche Informationen, um unter den besten Voraussetzungen die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 vorgesehene Maßnahme durchzuführen (siehe Anlage 4).

    Abgesehen von Ausnahmefällen ist die ausschreibende Vertragspartei über die Ergebnisse dieses Trefferfalls zu unterrichten.

    Diese Aufgabe ist vor allem unterstützender, aber auch technischer Art, da sie sich auf die Verwaltung der Ausschreibung bezieht, d. h., gegebenenfalls ist eine Ausschreibung zu löschen, damit eventuell eine Ausschreibung vorgenommen werden kann, die nicht eingegeben werden konnte.

    Diese Tätigkeit ist für das reibungslose Funktionieren des SIS von wesentlicher Bedeutung.

    3.1.6. Informationsaustausch über zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittausländer - Artikel 5, 25 und 96

    Die Informationen über zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittausländer gemäß Artikel 96 beziehen sich auf zwei verschiedene Kategorien von Maßnahmen:

    - Zum einen geht es darum, ihnen die Einreise in das Schengener Gebiet zu verweigern. Deshalb dürfen die konsularischen Dienststellen der Vertragsparteien ihnen auf Antrag kein Visum ausstellen, und die Kontrollbeamten an den Außengrenzen müssen ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigern.

    - Zum anderen dürfen die zuständigen Instanzen, wenn sich diese Drittausländer bereits im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden, ihnen keine Aufenthaltstitel erteilen und müssen ihre Abschiebung vornehmen.

    Zu diesem Zweck wird die Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet der ausgeschriebene Drittausländer aufgegriffen wird, zur besseren Einschätzung der Herkunft und Gültigkeit der Einreiseverweigerungsmaßnahme, die die Eingabe einer Ausschreibung gemäß Artikel 96 begründet, die ausschreibende Vertragspartei in der Rubrik 89 des Formulars G um folgende Auskünfte ersuchen:

    1. Art der Verfügung,

    2. erlassende Behörde,

    3. Datum der Verfügung,

    4. Datum der Zustellung,

    5. Datum der Vollstreckung,

    6. Datum des Ablaufs der Verfügung oder Gültigkeitsdauer.

    Siehe auch Punkt 4.6.2.

    Die Unterrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 und die Konsultationen nach Artikel 25 fallen in die Zuständigkeit der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Instanzen.

    Die SIRENEN dürfen an den nach beiden Artikeln vorgesehenen Verfahren nur für die Übermittlung zusätzlicher Informationen beteiligt werden, die direkt mit den Ausschreibungen (z. B. Mitteilung über das Antreffen, Einzelheiten hinsichtlich der Identität) oder mit ihrer Löschung zusammenhängen.

    Ferner können die SIRENEN damit betraut werden, zusätzliche Informationen zu übermitteln, die für die Ausweisung oder Verweigerung der Einreise eines Drittausländers erforderlich sind bzw. damit, die im Anschluss an diese Maßnahmen erteilten Informationen zu übermitteln.

    Die SIRENE-Büros werden als zentrale Behörden für die Übermittlung und den Empfang von zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit dem in Artikel 25 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Konsultationsverfahren eingesetzt.

    Zu diesem Zweck werden die SIRENEN auf Ersuchen der mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa beauftragten Behörden N- und O-Formulare (Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2) austauschen, um zu einer Beibehaltung oder einer Löschung der Ausschreibung zu gelangen.

    Stellt der Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, fest, dass der Inhaber des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 96 SDÜ durch einen anderen Staat ausgeschrieben wurde, so teilt er dies dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates mit (per Telefax, M-Formular usw.).

    Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates leitet dann das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 SDÜ anhand des dafür vorgesehenen Vordrucks ein. Stellt ein an sich unbeteiligter Schengen-Staat (Staat, der weder den Aufenthaltstitel erteilt, noch den Inhaber des Aufenthaltstitels ausgeschrieben hat) fest, dass ein Konsultationsanlass besteht, so unterrichtet er den ausschreibenden Staat sowie den Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.

    3.1.7. Informationsaustausch über die Unmöglichkeit, im Trefferfall die in einer Ausschreibung vorgesehene, durchzuführende Maßnahme zu ergreifen - Artikel 104 Absatz 3

    Artikel 104 Absatz 3 regelt den Fall, in dem eine ersuchte Vertragspartei eine erbetene Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ergreifen kann.

    3.1.8. Informationsaustausch bei Änderung des Zwecks - Artikel 102 Absatz 3

    Artikel 102 Absatz 3 sieht bei einem Trefferfall die Möglichkeit der Abweichung vom Grundsatz der anfänglichen Zweckbindung bei der Nutzung der Daten vor.

    Dieses Verfahren ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist.

    Zur Änderung des Zwecks bedarf es der vorherigen Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei.

    3.1.9. Informationsaustausch im Fall unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten - Artikel 106

    Der Grundsatz des Datenbesitzes nach Artikel 106 darf einer Berichtigung unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten nicht im Wege stehen. Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels sehen diese Möglichkeit vor.

    3.1.10. Informationsaustausch über das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung der Daten - Artikel 109 und 110

    Jeder hat das Recht, über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten und gegebenenfalls die Berichtigung unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten zu beantragen.

    Diese Möglichkeit richtet sich nach dem nationalen Recht des Staates, in dem dieses Recht geltend gemacht wird.

    Eine Vertragspartei darf das Auskunftsrecht in Bezug auf eine von einer anderen Vertragspartei vorgenommene Ausschreibung nur gewähren, wenn sie im Voraus der ausschreibenden Vertragspartei die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt.

    3.2. Die zusätzlichen Aufgabenbereiche

    3.2.1. Informationsaustausch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit - Artikel 39 und 46

    Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien darf sich nicht ausschließlich auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten beschränken.

    Der Trefferfall kann zur Feststellung einer Straftat oder einer großen Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen; auch kann es erforderlich sein, eine Person oder eine Sache genau identifizieren zu können.

    Der Austausch von Informationen, wie zum Beispiel Lichtbilder oder Fingerabdrücke, kann erforderlich sein. Die Artikel 39 und 46 ermöglichen diese Vorgehensweise.

    Dieser Informationsaustausch erfolgt gemäß den Bestimmungen des Titels VI des Durchführungsübereinkommens.

    Folgende Empfehlungen werden vereinbart:

    a) Die SIRENEN der Vertragsparteien können im Rahmen der nationalen Bestimmungen, die zur Umsetzung der Artikel 39 und 46 verabschiedet wurden, alle nützlichen Informationen austauschen.

    b) Die SIRENEN unterrichten sich gegenseitig über die von jeder Vertragspartei verabschiedeten nationalen Bestimmungen sowie über die vorgenommenen Änderungen.

    3.2.2. Spezifische Befugnisse im Bereich der Polizei und der Sicherheit - Titel III

    Titel III des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens enthält viele neue Bestimmungen für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Rechtshilfe. Die SIRENE ist eine Unterstützungseinheit, die in bestimmten Fällen sehr nützlich sein kann, weil durch sie in einigen Vertragsparteien die Schaffung mehrerer Einrichtungen vermieden werden kann.

    Folgende Empfehlung wird vereinbart:

    a) Jede Vertragspartei kann ihrer SIRENE spezifische Befugnisse im Bereich der Polizei und der Sicherheit nach Titel III des Durchführungsübereinkommens einräumen.

    b) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die für die nationalen SIRENEN erarbeiteten nationalen Bestimmungen sowie über die daran gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen.

    3.2.3. Verhältnis zwischen den Interpol- und SIRENE-Aufgaben

    Das Schengener Informationssystem soll Interpol weder verdrängen noch nachmachen. Wenn einige Aufgaben sich auch überschneiden, so unterscheiden sich die Grundsätze der Arbeitsweise und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien doch deutlich von denen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation.

    Daher sind Regeln der Zusammenarbeit zwischen den SIRENEN und den Interpol-Zentralstellen (NZB) in den einzelnen Vertragsparteien aufzustellen.

    Es werden folgende Verfahren vereinbart:

    a) Vorrang von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen

    Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Diese Priorität gilt insbesondere im Konfliktfall zwischen einer sowohl im Rahmen des SIS als auch im Rahmen von Interpol geplanten Ausschreibung.

    b) Wahl des Kommunikationskanals

    Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben Ausschreibungen im Schengener Informationssystem Vorrang vor Ausschreibungen über Interpol. Ausschreibungen über Interpol müssen auf Ausnahmefälle beschränkt sein (nicht im SDÜ vorgesehene Ausschreibungen [Beispiel: keine Möglichkeit, Kunstobjekte ins SIS aufzunehmen], oder es liegen nicht alle Informationen für eine Ausschreibung im SIS vor). Parallele Ausschreibungen im SIS und über Interpol innerhalb der Schengen-Staaten sind unzulässig. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die sich mit dem Schengen-Raum teilweise oder vollständig überschneiden (Interpol-Zone 2) müssen den folgenden Vermerk enthalten: "Zone 2, ausgenommen die Schengen-Staaten".

    c) Übermittlungen an Drittstaaten

    Die Entscheidungen über die Übermittlung von Informationen an Drittstaaten (Genehmigung, Art der Verbreitung und Kanal) obliegen stets der SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei. Die SIRENE berücksichtigt dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens.

    Die Nutzung des Interpol-Kanals erfolgt nach den nationalen Bestimmungen und Verfahren.

    d) Zielfahndungen

    Zielfahndungen sind örtlich begrenzte Fahndungsmaßnahmen, bei denen konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort einer gesuchten Person oder den Verbleib einer Sache bestehen.

    Diese Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass dem Ersuchen der Behörde der Strafjustiz unmittelbar nach dessen Einlangen entsprochen werden kann.

    Zielfahndungen haben für den Bereich der Schengener Staaten mittels Formblatt A oder M zu erfolgen.

    Falls die gesuchte Person oder Sache noch nicht im SIS ausgeschrieben ist, sollte dies gleichzeitig mit der Übermittlung des A- oder M-Formblatts geschehen, um ein sofort vollziehbares Ersuchen um vorläufige Festnahme zu erreichen (Artikel 64 SDÜ).

    Durch die Ausschreibung im SIS wird nicht nur dem Artikel 93 SDÜ Folge geleistet, sondern darüber hinaus vergrößert diese Vorgangsweise die Chancen auf einen Fahndungserfolg, wenn es innerhalb des Schengener Raumes zu unerwarteten Bewegungen der gesuchten Person oder Sache kommt.

    Wenn der Fahndungserfolg durch eine gezielte, örtlich begrenzte Fahndung erzielt werden kann, bleibt es unbenommen, bilateral Fahndungsersuchen um vorläufige Festnahme auf der Grundlage der im Auslieferungsrecht vorgesehenen Verfahrenswege ohne Ausschreibung im SIS zu stellen.

    e) Trefferfall und Löschung der Ausschreibung

    Die Mitgliedstaaten stellen auf nationaler Ebene sicher, dass die SIRENE und das NZB einander im Trefferfall unterrichten.

    Die Löschung der Ausschreibung erfolgt durch die ausschreibende Behörde.

    f) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol

    Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen Informationsaustausch zwischen der SIRENE und dem NZB vorzusehen.

    4. Einzuhaltende Verfahren

    Das reibungslose Funktionieren des Schengener Informationssystems erfordert eine Koordinierung der verschiedenen nationalen Systeme. Die Ausarbeitung durchzuführender Maßnahmen, die von allen Vertragsparteien einzuhalten sind, ist eine wesentliche Voraussetzung.

    Jeder Aufgabenbereich ist daher im Hinblick auf eine möglichst genaue Darstellung der von den SIRENEN durchzuführenden Aufgaben in Regeln festgeschrieben worden.

    4.1. Informationsaustausch vor Eingabe einer Ausschreibung

    4.1.1. Prüfung, ob die Festnahme zum Zwecke der Auslieferung nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist - Artikel 95 Absatz 2

    Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die vorläufige Festnahme, um die ersucht werden wird, nach dem nationalen Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist.

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Prüfung, ob alle Vertragsparteien der beabsichtigten Ausschreibung Folge leisten können.

    b) Im Zweifelsfall: Konsultation der betroffenen SIRENE und Übermittlung oder Austausch der für die Prüfung erforderlichen Informationen.

    c) Die Informationen nach Artikel 95 Absatz 2 Teil 2 werden vor der Eingabe der Ausschreibung vorbereitet. Es wird geprüft, ob das Begleitpapier vollständig ist und den förmlichen Anforderungen entspricht. Folgende Informationen sind in jedem Fall zu übermitteln, wobei Angaben zur Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung grundsätzlich alternativ zu erfolgen haben:

    006: Name: In Rubrik 006 wird der Name eingetragen, der für die Haupterfassung bei der Ausschreibung in das SIS verwendet wird.

    007: Vorname

    009: Geburtsdatum

    010: Geburtsort

    011: Aliasname: In diese Rubrik wird zunächst der erste Aliasname voll ausgeschrieben sowie die gesamte Anzahl der festgestellten Aliasnamen eingetragen. Erforderlichenfalls kann ein Vordruck M zur Mitteilung der vollständigen Liste der Aliasnamen übermittelt werden.

    012: Geschlecht

    013: Staatsangehörigkeit: Rubrik 013 "Staatsangehörigkeit" muss aufgrund der vorliegenden Informationen so vollständig wie möglich ausgefuellt werden. Falls Zweifel über die Informationen bestehen, sollte der Code "1 W" sowie ggf. die Angabe "vermutlich mit ... Staatsangehörigkeit" angefügt werden.

    030: Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat oder das Urteil ausstellende Behörde (Name und Funktion des Richters oder Staatsanwaltes oder Bezeichnung des Gerichts)

    031: Aktenzeichen des Haftbefehls oder des Urteils (037)

    Auch Kommentar zum Sachverhalt unten

    032: Datum des Haftbefehls oder des Urteils (036)

    In einem Begleitpapier können sowohl Ersuchen zur Strafverfolgung als auch zur Strafvollstreckung zusammengefasst werden.

    033: Angabe der ersuchenden Behörde

    034: Hoechststrafe/angedrohte Hoechststrafe

    035: Richter oder Gericht, der/das das Urteil ausgestellt hat

    036: Datum des Urteils

    037: Aktenzeichen des Urteils

    038: Angabe der verhängten Strafe

    039: Noch zu verbüßende Strafe

    040: Anzuwendende Gesetzestexte

    041: Rechtliche Würdigung der Tatsachen

    042: Datum, an dem bzw. Zeitraum, in dem die Straftat begangen wurde

    044: Beschreibung des Sachverhalts (einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen)

    045: Grad der Beteiligung (Täter - Mittäter - Gehilfe - Anstifter)

    Jedes Land hat die Möglichkeit, die eigenen rechtlichen Begriffe zu verwenden, die den Grad der Beteiligung bezeichnen (Beschluss zu Nr. 2 aus SCH/OR.SIS-Sirene (97) 12).

    Die eingetragenen Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung der Ausschreibung durch die anderen SIRENE-Büros zu ermöglichen. Nichtsdestoweniger ist eine gewisse "Mäßigung" hinsichtlich der Menge der Informationen erforderlich, um das Nachrichtenübermittlungssystem nicht unnötig zu belasten.

    Können die SIRENE-Büros die Nachricht wegen der nicht ausreichenden Anzahl von Schriftzeichnen, die aus technischer Sicht für die Struktur des betreffenden Vordrucks festgestellt worden sind, nicht empfangen, wird zur Ergänzung der Informationen ein Vordruck M übermittelt. Der Abschluss der Übermittlung wird durch den Vermerk "Ende der Mitteilung" im letzten Vordruck angegeben (Rubrik 044 von Vordruck A oder 083 von Vordruck M).

    Weitere Informationen können nach Absprache und/oder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei von der SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei übermittelt werden, wenn sich dies zur Feststellung der Identität als erforderlich erweist. Es betrifft insbesondere:

    - Herkunft des Passes oder des Ausweispapiers, über den/das die gesuchte Person verfügt,

    - Nummer, Ausstellungsdatum und -ort sowie ausstellende Behörde des Passes oder des Ausweispapiers, äußerstes Gültigkeitsdatum,

    - Beschreibung der gesuchten Person,

    - Name und Vorname des Vaters und der Mutter,

    - Vorliegen von Lichtbildern und Fingerabdrücken,

    - letzte bekannte Adresse.

    Diese Informationen sowie Lichtbilder und Fingerabdrücke sind nach Möglichkeit in den SIRENE-Büros vorhanden oder stehen ihnen sofort und ständig zur Verfügung, damit sie so schnell wie möglich diese Identifizierungselemente weiterleiten können.

    In diesem sehr sensiblen Bereich soll das gemeinsame Ziel verfolgt werden, zu vermeiden, dass eine Person, deren Personalien mit der der ausgeschriebenen Person übereinstimmen sollte, unnötig festgehalten wird.

    d) Die Ausschreibung ist in allen Vertragsparteien zulässig: Vorbereitung der Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    e) Die Ausschreibung ist nicht in allen Vertragsparteien zulässig:

    - Entweder verzichtet die ausschreibende Vertragspartei auf die Eingabe der Ausschreibung,

    - oder sie verfolgt die Ausschreibung weiter und fordert die betroffene(n) Vertragspartei(en) auf, unverzüglich ein Ersuchen um Kennzeichnung zu stellen.

    Bei Kennzeichnung muss durch die betroffene(n) Vertragspartei(en) die Alternativmaßnahme ergriffen werden.

    4.1.2. Konsultation der Vertragsparteien bei Ausschreibungen aus Gründen der Sicherheit des Staates - Artikel 99 Absatz 3

    Im Fall einer Ausschreibung zum Zwecke der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle aus Gründen der Sicherheit des Staates konsultiert die ausschreibende Vertragspartei vorab die anderen Vertragsparteien.

    Dieser sehr sensible Bereich erfordert ein besonderes Verfahren, um die Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den SIRENEN zu trennen.

    In diesem spezifischen Fall leiten die SIRENEN das Konsultationsverfahren in die Wege und nehmen nach gutem Ablauf des Verfahrens die Ergebnisse zur Kenntnis. Der eigentliche Informationsaustausch erfolgt unmittelbar zwischen den betroffenen Stellen.

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Vor der Eingabe einer Ausschreibung setzt sich der betroffene Nachrichtendienst unmittelbar mit den Nachrichtendiensten der anderen Schengener Vertragsparteien in Verbindung.

    b) Die Nachrichtendienste tauschen Informationen aus, und anschließend unterrichtet der ausschreibende Nachrichtendienst die nationale SIRENE über die Ergebnisse. Es muss vor allem mitgeteilt werden, welche Einwände gegebenenfalls gegen die geplante Ausschreibung erhoben werden.

    c) Die nationale SIRENE des um Ausschreibung ersuchenden Nachrichtendienstes unterrichtet die anderen SIRENEN. Letztere haben auf diese Weise die Möglichkeit, nach Konsultation mit ihren Nachrichtendiensten ihre Rechte geltend zu machen.

    d) Die SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei stimmt nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Konsultationen der Eingabe der Ausschreibung zu.

    e) Im Fall von Schwierigkeiten teilt die betroffene SIRENE diese der SIRENE der Vertragspartei mit, die die Ausschreibung eingeben will.

    f) Behält die Vertragspartei die Ausschreibung bei, kann die Ausschreibung auf Antrag der ersuchten Vertragspartei für 24 Stunden mit einer Kennzeichnung versehen werden.

    g) Nach Ablauf dieser Prüffrist kann die Ausschreibung auf Ersuchen einer Vertragspartei unbefristet gekennzeichnet werden, wodurch für diese Vertragspartei die aufgrund der Ausschreibung durchzuführende Maßnahme ausgesetzt wird.

    4.2. Informationsaustausch gleichzeitig mit der Eingabe einer Ausschreibung

    4.2.1. Übermittlung eines Begleitpapiers im Hinblick auf die vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung - Artikel 95 Absatz 2

    Dieses Begleitpapier enthält obligatorische Informationen, deren Übermittlung im Durchführungsübereinkommen vorgesehen ist. Darüber hinaus können, falls dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist, fakultative Informationen im Hinblick auf eine Erleichterung der Behandlung der Sache ausgetauscht werden.

    Siehe dazu auch Kommentar zu Punkt 4.1.1.

    Ein Muster dieses von allen Vertragsparteien verwendeten Vordrucks liegt diesem Handbuch in Anlage 5 bei.

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die ausschreibende Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege die für den zugrunde liegenden Sachverhalt obligatorischen Informationen mit.

    Wenn die betreffende Person aufgrund mehrerer Haftbefehle oder Urteile gesucht wird, die für ein mögliches Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung herangezogen werden können, werden bei der Eingabe der Ausschreibung zunächst nur die Angaben zu einem der Haftbefehle bzw. zu einem der Urteile den anderen SIRENE-Büros übermittelt. Dies ist entweder der Haftbefehl bzw. das Urteil mit der schwersten Strafe oder der Haftbefehl bzw. das Urteil, das vom Gesichtspunkt der Verjährung her vorrangig ist.

    Die Angaben zu den übrigen Haftbefehlen bzw. Urteilen werden vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates aufbewahrt. Bei Vorliegen eines Trefferfalls werden sie unverzüglich dem SIRENE-Büro des ersuchten Staates übermittelt.

    Sieht sich eines der SIRENE-Büros aufgrund der durch den Vordruck A übermittelten Informationen zum Ersten ausgewählten Haftbefehl bzw. Urteil veranlasst, eine Kennzeichnung anzubringen, so können die Angaben zu einem zweiten ausgewählten Haftbefehl oder Urteil an alle SIRENE-Büros übermittelt werden, so dass die betreffende Ausschreibung so weit wie möglich verbreitet und ausgeführt werden kann.

    b) Die zur Feststellung der Identität erforderlichen zusätzlichen Informationen werden nach Absprache und/oder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt.

    4.3. Informationsaustausch bei Mehrfachausschreibungen

    Nach Maßgabe des Artikels 107 werden folgende allgemeine Regelungen vereinbart:

    a) Eine Person kann im Schengener Informationssystem von einer Vertragspartei nur einmal ausgeschrieben werden.

    b) Eine Person kann im Schengener Informationssystem durch mehrere Vertragsparteien ausgeschrieben werden, wenn diese Ausschreibungen vereinbar sind oder nebeneinander bestehen können.

    c) Ausschreibungen nach Artikel 95 sind mit Ausschreibungen nach den Artikeln 97 und 98 vereinbar. Sie können darüber hinaus gleichzeitig mit Ausschreibungen nach Artikel 96 bestehen. In dem Fall hat die zu ergreifende Maßnahme nach Artikel 95 Vorrang vor der nach Artikel 96.

    d) Unbeschadet des Nebeneinanderbestehens von Ausschreibungen nach Artikel 95 und 96 sind Ausschreibungen nach Artikel 96 und Artikel 99 unvereinbar; darüber hinaus sind Ausschreibungen nach diesen Artikeln nicht mit Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 und 98 vereinbar.

    Bei Ausschreibungen nach Artikel 99 ist die zu ergreifende Maßnahme "verdeckte Registrierung" nicht mit der der "gezielten Kontrolle" vereinbar.

    e) Für die Eingabe der Ausschreibungsgründe gilt folgende Rangfolge:

    - vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung (Artikel 95),

    - Verweigerung der Einreise in die Schengener Vertragsparteien (Artikel 96),

    - Ingewahrsamnahme (Artikel 97),

    - verdeckte Registrierung (Artikel 99),

    - gezielte Kontrolle (Artikel 99),

    - Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 97 und 98).

    In Ausnahmefällen und nach Konsultation zwischen den Vertragsparteien kann von der oben aufgeführten Rangfolge abgewichen werden, wenn dies aufgrund wesentlicher nationaler Belange erforderlich ist.

    f) Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert die SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei die Ersuchen um Ausschreibung, auf die nach Konsultation und gemäß den vorerwähnten Bestimmungen verzichtet wurde.

    ÜBERSICHT ÜBER DIE AUSSCHREIBUNGEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der besondere Fall von Ausschreibungen nach Artikel 96

    Gemäß Artikel 101 Absatz 2 sind die für die Visumerteilung, die Behandlung der Visumanträge und die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden befugt, Daten nach Artikel 96 abzurufen.

    In der Praxis ist es erforderlich, sämtlichen Schengener Vertragsparteien alle Ausschreibungen nach Artikel 96 zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, einem unerwünschten Drittausländer keinen Aufenthaltstitel oder kein Visum zu erteilen.

    Es ist daher erforderlich, diese Anforderung mit den vorerwähnten Grundsätzen zu vereinbaren.

    Folgende allgemeine Bestimmungen werden vereinbart:

    a) Eine Vertragspartei muss immer eine Ausschreibung nach Artikel 96 eingeben können, um den zuständigen Instanzen die Möglichkeit zu erteilen, keine Aufenthaltstitel oder Visa zu erteilen.

    b) Im Konfliktfall mit einer Ausschreibung nach Artikel 95 kann jede Vertragspartei ihre Ausschreibung beibehalten. Die Regeln der Vereinbarkeit finden auf alle anderen Ausschreibungen Anwendung.

    c) Die in Bezug auf die Ausschreibungen zu ergreifenden Maßnahmen werden nach der festgelegten Rangfolge durchgeführt, d. h., dass zunächst die vorläufige Festnahme erfolgt.

    d) Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen nationalen Bestimmungen, um die Benutzer über diese Verfahren zu unterrichten.

    Der besondere Fall der Ausschreibung von Fahrzeugen

    Folgende allgemeine Empfehlungen werden vereinbart:

    a) Ein Fahrzeug kann im Schengener Informationssystem von einer Vertragspartei nur einmal ausgeschrieben werden.

    b) Ein Fahrzeug kann im Schengener Informationssystem durch mehrere Vertragsparteien ausgeschrieben werden, wenn diese Ausschreibungen vereinbar sind.

    c) Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 99 sind mit den durchzuführenden Maßnahmen "verdeckte Registrierung" und "gezielte Kontrolle" unvereinbar.

    d) Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 99 sind mit Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 100 unvereinbar.

    e) Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert die SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei die Ersuchen um Ausschreibung, auf die nach Konsultation und gemäß den vorerwähnten Bestimmungen verzichtet wurde.

    ÜBERSICHT ÜBER DIE MITEINANDER VEREINBAREN AUSSCHREIBUNGEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    In Ausnahmefällen kann nach Konsultation der Vertragsparteien von der oben aufgeführten Rangfolge abgewichen werden, wenn dies aufgrund wesentlicher nationaler Belange erforderlich ist.

    4.3.1. Prüfung der Existenz einer Mehrfachausschreibung bezüglich einer Person

    Mehrfachausschreibungen sind zweifelsohne die Ausnahme. Die größte Schwierigkeit wird darin bestehen, unterschiedliche Personen mit gemeinsamen personenbezogenen Merkmalen genau zu identifizieren.

    Um dieses Problem zu lösen, empfiehlt es sich, angesichts der Zusammenarbeit zwischen den Schengener Vertragsparteien und aus polizeitechnischen Gründen das Konsultationsverfahren zwischen den SIRENEN auch im Fall vereinbarer Ausschreibungen durchzuführen.

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten technischen Vorkehrungen, um vor der Eingabe der Ausschreibung in das SIS mögliche Doppelidentitäten festzustellen.

    Die technischen Kriterien um zu bestimmen, ob zwei Personen identisch sind, sind in Anlage 6 zu diesem Handbuch aufgeführt.

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Stellt sich bei einem Ersuchen um Ausschreibung heraus, dass im SIS bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben vorgeschriebenen Identitätskriterien entspricht (Name, Vorname, Geburtsjahr), wird vor der Bestätigung der Ausschreibung eine Überprüfung vorgenommen.

    b) Die SIRENE setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt.

    c) Stellt sich bei Überprüfung heraus, dass es sich um dieselbe Person handelt, leitet die SIRENE das Verfahren nach Punkt 4.3.3 für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung in die Wege. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, billigt die SIRENE das Ersuchen um Ausschreibung.

    4.3.2. Prüfung der Existenz einer Mehrfachausschreibung bezüglich eines Fahrzeugs

    Die vorgeschriebenen Kriterien für die Ausschreibung eines Fahrzeugs sind:

    - entweder das Kennzeichen

    - oder die Seriennummer.

    Beide Nummern können auch gleichzeitig ausgeschrieben werden.

    Die Überprüfung einer Mehrfachausschreibung erfolgt durch einen Vergleich der Nummern. Zwei identische Nummern bestätigen die Vermutung, dass eine Mehrfachausschreibung vorliegt.

    Diese Überprüfung bereitet technische Schwierigkeiten, da der Vergleich anhand der geltenden vorgeschriebenen Kriterien nicht immer möglich ist.

    Die Ausschreibungen von Fahrzeugen im SIS enthalten die Seriennummer und/oder das Kennzeichen. Wenn sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung herausstellt, dass die Seriennummer und/oder das Kennzeichen bereits im SIS enthalten ist/sind, besteht die Vermutung, dass eine Mehrfachausschreibung vorliegt.

    Die SIRENE lenkt die Aufmerksamkeit der nationalen Bediensteten auf zweifelsohne nur seltene Fälle, die Schwierigkeiten bereiten können, wenn der Vergleich anhand eines der beiden Kriterien durchgeführt wird. Ein Trefferfall kommt der Vermutung einer Mehrfachausschreibung gleich; eine negative Antwort bedeutet nicht, dass das Fahrzeug nicht ausgeschrieben ist. Es kann mit der Nummer ausgeschrieben sein, die nicht abgefragt wird.

    Die technischen Kriterien um zu bestimmen, ob zwei Fahrzeuge identisch sind, sind in Anlage 6 zu diesem Handbuch aufgeführt.

    Zwischen den Sirenen gilt dasselbe Verfahren wie bei Ausschreibungen von Personen.

    4.3.3. Beratung über die Eingabe einer Ausschreibung im Fall von Unvereinbarkeit

    Konkurriert ein Ersuchen um Ausschreibung mit einer Ausschreibung derselben Vertragspartei, achtet die nationale SIRENE darauf, dass im SIS nur eine Ausschreibung enthalten ist. Die Abwicklung dieses Verfahrens fällt in die nationale Zuständigkeit der Vertragsparteien.

    Ist die beabsichtigte Ausschreibung mit der Ausschreibung einer oder mehrerer Vertragsparteien nicht vereinbar, muss Übereinstimmung erzielt werden.

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Bei Vereinbarkeit der Ausschreibungen sind keine Konsultationen zwischen den SIRENEN erforderlich; wenn die Ausschreibungen nebeneinander bestehen können, entscheidet die Vertragspartei, die eine neue Ausschreibung eingeben will, ob eine Konsultation erforderlich ist.

    b) Bei Unvereinbarkeit der Ausschreibungen oder im Zweifelsfall sind im Hinblick auf die Eingabe einer Ausschreibung oder einer Gruppe vereinbarer Ausschreibungen in das Schengener Informationssystem Konsultationen zwischen den SIRENEN erforderlich.

    c) Wird einer Ausschreibung, die mit den bereits im SIS enthaltenen Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Beratungen Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe dieser Ausschreibung die anderen Ausschreibungen durch die Vertragsparteien, die Letztere eingegeben haben, gelöscht.

    d) Jede strittige Frage muss in Konsultationen zwischen den SIRENEN geklärt werden. Wenn anhand der festgelegten Reihenfolge keine Einigung erzielt werden kann, hat die zuerst eingegebene Ausschreibung Bestand.

    4.4. Informationsaustausch bei Kennzeichnung

    Die SIRENEN tauschen Informationen aus, damit die Vertragsparteien beurteilen können, ob die Kennzeichnung einer Ausschreibung erforderlich ist oder nicht, und anschließend gegebenenfalls um Kennzeichnung ersuchen können.

    In folgenden drei Fällen ist eine Kennzeichnung möglich:

    a) Gemäß Artikel 94 Absatz 4 kann jederzeit eine "unbefristete" Kennzeichnung bei Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 und 99 angebracht (oder gelöscht) werden.

    Eine Alternativmaßnahme ist vorgesehen, wenn diese Kennzeichnung sich auf eine Ausschreibung nach Artikel 95 bezieht. Für Ausschreibungen nach den beiden anderen Artikeln ist keine Alternativmaßnahme vorgesehen, und die Ausschreibung erscheint bei einer Abfrage durch den Endbenutzer nicht auf dem Bildschirm.

    b) Gemäß Artikel 95 Absatz 3 kann eine "Prüfkennzeichnung" von 24 Stunden, die auf sieben Tage verlängert werden kann, bei Ausschreibungen nach Artikel 95 angebracht werden. Diese vorläufige Kennzeichnung kann in eine unbefristete Kennzeichnung umgewandelt werden. Eine Alternativmaßnahme nach Artikel 95 Absatz 5 muss durchgeführt werden.

    c) Gemäß Artikel 99 Absatz 6 können Ausschreibungen nach Artikel 99 zur Prüfung für höchstens 24 Stunden mit einer Prüfkennzeichnung versehen werden. Diese vorläufige Kennzeichnung kann in eine unbefristete Kennzeichnung umgewandelt werden. Es ist keine Alternativmaßnahme vorgesehen.

    Die Vertragsparteien berücksichtigen folgende Bemerkungen:

    - Das Verfahren der Kennzeichnung darf nur in Ausnahmefällen angewandt werden.

    - Zwischen der Eingabe einer Ausschreibung in das Schengener Informationssystem und der Kennzeichnung kann eine gewisse Zeit vergehen. In dieser Zeitspanne wird die durchzuführende Maßnahme wie vorgesehen durchgeführt. Es ist daher wünschenswert, die Dauer dieser Zeitspanne möglichst zu beschränken.

    - Es obliegt jeder Vertragspartei, die Ausschreibungen, die eine Kennzeichnung erfordern können, schnell aufzufinden.

    4.4.1. Konsultation der Vertragsparteien im Hinblick auf die Kennzeichnung

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die ersuchte Vertragspartei, die eine Ausschreibung kennzeichnen will, unterrichtet darüber die ausschreibende Vertragspartei.

    Im Fall einer Prüfkennzeichnung nach den Artikeln 95 Absatz 3 sowie 99 Absatz 6 ist keine Konsultation vorgesehen. Im Fall einer unbefristeten Kennzeichnung nach Artikel 94 Absatz 4 ist die Konsultation mit allen Vertragsparteien vorgeschrieben.

    b) Wenn Informationen ausgetauscht werden, um die Interessen der Vertragsparteien geltend zu machen, kann dies dazu führen, dass die betroffenen Vertragsparteien entweder die Ausschreibung für die ersuchende Vertragspartei oder das Ersuchen um Kennzeichnung für die ersuchte Vertragspartei ändern bzw. zurückziehen.

    4.4.2. Ersuchen um Kennzeichnung

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die ersuchte Vertragspartei bittet die ausschreibende Vertragspartei um Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99.

    Dieses Ersuchen muss auf schriftlichem Wege gestellt werden. Wenn es auf telefonischem Wege gestellt wird, bedarf es der schriftlichen Bestätigung.

    b) Die ausschreibende Vertragspartei ist verpflichtet, diese Kennzeichnung so schnell wie möglich anzubringen.

    c) Dasselbe Verfahren gilt für ein Ersuchen um Verlängerung einer Prüfkennzeichnung nach Artikel 95 Absatz 3 und für die Löschung einer vorläufigen oder unbefristeten Kennzeichnung.

    d) Eine ausschreibende Vertragspartei kann aus dringlichen Gründen die ersuchten Vertragsparteien bitten, auf die Prüfkennzeichnung von Ausschreibungen nach Artikel 95 zu verzichten.

    4.4.3. Ersuchen um systematische Kennzeichnung für eigene Staatsangehörige

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Eine Vertragspartei kann die SIRENE der anderen Vertragsparteien um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen nach Artikel 95 ersuchen, wenn die gesuchte Person ein eigener Staatsangehöriger ist.

    b) Die Vertragspartei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt ihre Entscheidung schriftlich den Vertragsparteien, bei denen sie diese Möglichkeit geltend machen will.

    c) Die mit einem solchen Ersuchen befasste(n) Vertragspartei(en) ist/sind verpflichtet, die Ausschreibung für die darum ersuchende Vertragspartei sofort nach der Eingabe zu kennzeichnen.

    d) Dieses Verfahren gilt bis zur Annullierung durch ein entsprechendes schriftliches Ersuchen.

    4.5. Informationsaustausch im Trefferfall

    4.5.1. Mitteilung an die Schengener Partnerstaaten über den Trefferfall

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Ein Trefferfall bei der Kontrolle einer ausgeschriebenen Person oder eines ausgeschriebenen Fahrzeugs oder einer Sache ist in allen Fällen der SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei mitzuteilen.

    Auf der Grundlage dieser Informationen teilt die SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei der SIRENE der Vertragspartei, die den Trefferfall festgestellt hat, gegebenenfalls die besonderen einschlägigen Informationen und die zu treffenden Maßnahmen mit.

    Wird dem ausschreibenden Staat ein Trefferfall gemeldet, wird in der Rubrik 090 der Vordruck G der Artikel des Durchführungsübereinkommens angegeben, der beim Trefferfall Anwendung findet.

    Betrifft ein Trefferfall Personen, die aufgrund von Artikel 95 des Durchführungsübereinkommens im SIS ausgeschrieben sind, unterrichtet das SIRENE-Büro des Staates, in dem der Trefferfall festgestellt wird, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates vor der Übermittlung des Vordrucks G telefonisch.

    b) Die Trefferfälle in Bezug auf Ausschreibungen nach Artikel 96 werden den SIRENEN der ausschreibenden Vertragsparteien nicht systematisch mitgeteilt. Diese Mitteilung kann in Ausnahmefällen auf Initiative der ersuchten Vertragspartei erfolgen, die den Trefferfall feststellt.

    c) Es ist wünschenswert, dass alle Vertragsparteien, die mitgeteilt hatten, eine Ausschreibung derselben Person oder desselben Fahrzeugs eingeben zu wollen, über alle Trefferfälle unterrichtet werden, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Für diese Informationsübermittlung ist die ausschreibende Vertragspartei zuständig.

    d) Die automatische Mitteilung über das C.SIS hinsichtlich der Löschung einer Ausschreibung ermöglicht die Eingabe einer anderen Ausschreibung, die mit ersterer unvereinbar war und daher nicht eingegeben werden konnte.

    4.5.2. Übermittlung zusätzlicher Informationen

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 und 98 und 100 können durch die SIRENEN übermittelt werden; Letztere können diese Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörden auch im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe übermitteln.

    Die SIRENEN sind nicht für den Bereich der Auslieferung zuständig(2). Im Trefferfall in Bezug auf eine Ausschreibung nach Artikel 95 beschränkt sich ihre Rolle auf die Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die Vertragsparteien erforderlich sein könnten, um zu bestimmen, ob das Auslieferungsverfahren angewandt werden kann.

    Die Übermittlung der Auslieferungsakten und sonstiger gerichtlicher Informationen auf diplomatischem oder anderem Wege fällt in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen der jeweiligen Vertragsparteien und nicht in die Zuständigkeit der SIRENEN.

    b) Die SIRENEN teilen so weit wie möglich die einschlägigen ärztlichen Informationen über nach Artikel 97 ausgeschriebene Personen mit, wenn in Bezug auf diese Personen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

    Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie strikt erforderlich bei den Sirenen aufbewahrt und dürfen ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Personen genutzt werden.

    c) Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens.

    Die Sirene-Büros übermitteln so schnell wie möglich die "zusätzlichen Informationen" in einem P-Vordruck als Antwort auf einen G-Vordruck zum Trefferfall aufgrund einer Ausschreibung eines Fahrzeug nach Artikel 100 SDÜ.

    Hinweis:

    Da es sich um eine dringende Antwort handelt, für die es zuerst nicht möglich sein wird, alle einschlägigen Informationen zu erheben, wird vereinbart, dass diese Rubriken nicht obligatorisch, sondern fakultativ sind, und dass man versucht, die grundlegendsten Rubriken zu erheben; z. B. die Rubriken 041, 042, 043, 162, 164, 165, 166 und 167.

    4.6. Informationsaustausch über zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittausländer

    Stellt ein Drittausländer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums und befindet er sich in einem Fall nach Artikel 5 oder 25 des Durchführungsübereinkommens, wendet die Behörde, die diesen Titel ausstellt, besondere Regeln an.

    Ausnahmsweise kann sich die Unterrichtung der Schengener Vertragsparteien über die Feststellung eines solchen Trefferfalls als erforderlich erweisen. Die systematische Unterrichtung ist in Anbetracht der großen Zahl und der geografischen Verbreitung der konsularischen und diplomatischen Vertretungen, für die diese Ausschreibungen nach Artikel 96 bestimmt sind, nicht wünschenswert.

    4.6.1. Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Jede Feststellung eines Trefferfalls in Bezug auf eine Ausschreibung nach Artikel 96 kann auf Initiative der ersuchten Vertragspartei der ausschreibenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Wenn Letztere es für wünschenswert hält, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien.

    b) Wenn sie darum gebeten werden, können sich die SIRENEN der betroffenen Vertragsparteien nach Maßgabe des nationalen Rechts an der Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Stellen beteiligen, die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständig sind.

    c) Führt das Verfahren nach Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens zur Löschung einer nach Artikel 96 vorgenommenen Ausschreibung, leisten die SIRENEN nach Maßgabe des nationalen Rechts Unterstützung, soweit sie darum gebeten werden.

    4.6.2. Die Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Gebiet der Schengener Vertragsparteien

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Eine Vertragspartei kann darum bitten, über alle Trefferfälle aufgrund von von ihr selbst eingegebenen Ausschreibungen nach Artikel 96 unterrichtet zu werden.

    Die Vertragspartei, die diese Möglichkeit nutzen will, übermittelt den anderen Vertragsparteien ihr Ersuchen schriftlich.

    b) Die ausschreibende Vertragspartei kann auf Initiative der ersuchten Vertragspartei über das Antreffen und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung aus dem Schengener Gebiet eines nach Artikel 96 ausgeschriebenen Drittausländers unterrichtet werden.

    c) Wird eine ausgeschriebenen Person im Inland angetroffen, übermittelt die ausschreibende Vertragspartei die für die Ausweisung (Zurückweisung, Abschiebung) eines Drittausländers erforderlichen Informationen. Solche Informationen haben nach Maßgabe des Bedarfes der ersuchenden Vertragspartei und der Verfügbarkeit im Bereich der ersuchten Vertragspartei Auskunft zu geben über:

    - die Art der Verfügung,

    - die erlassende Behörde,

    - das Datum der Verfügung,

    - das Datum der Zustellung,

    - das Datum der Vollstreckung,

    - das Datum des Ablaufs der Verfügung oder Gültigkeitsdauer.

    Siehe auch Punkt 3.1.6.

    - Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze angetroffen, wird die gemäß der Ausschreibung der ausschreibenden Vertragspartei zu ergreifende Maßnahme durchgeführt.

    - Für die Ausnahmefälle im Zusammenhang mit Artikel 5 oder 25 des Durchführungsübereinkommens sind die erforderlichen Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien über die SIRENEN durchzuführen.

    - Der Austausch zusätzlicher Informationen über die SIRENEN kann auch in Einzelfällen insbesondere zur eindeutigen Identifizierung einer Person erforderlich sein.

    4.7. Informationsaustausch über die Unmöglichkeit, im Trefferfall die in einer Ausschreibung vorgesehene, durchzuführende Maßnahme zu ergreifen

    4.7.1. Mitteilung an die ausschreibende Vertragspartei über die Unmöglichkeit, eine durchzuführende Maßnahme zu ergreifen

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die ersuchte Vertragspartei teilt über ihre SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei unverzüglich mit, dass sie nicht in der Lage ist, die erbetene Maßnahme durchzuführen, und versieht dies mit einer Begründung.

    b) Die betroffenen Vertragsparteien einigen sich gegebenenfalls über die Anwendung eines Verfahrens, das mit ihrem nationalen Recht und den Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens vereinbar ist.

    4.8. Informationsaustausch bei Änderung des Zwecks

    Die Anwendung dieses Ausnahmeverfahrens erfordert die Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei.

    Diese muss in der Lage sein, die Relevanz des Ersuchens zu bewerten.

    Der Zweck, zu dem die Daten verwendet werden, muss einem Zweck der Ausschreibungen nach den Artikeln 95 bis 100 des Durchführungsübereinkommens entsprechen.

    Die Daten dürfen in keinem Fall zu anderen Zwecken als denen, die im Durchführungsübereinkommen vorgesehenen sind, verwendet werden.

    4.8.1. Mitteilung an die ausschreibende Vertragspartei über die Änderung des Zwecks

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die ersuchte Vertragspartei teilt über ihre SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei mit, aus welchen Gründen sie um Änderung des Zwecks ersucht.

    b) Die ausschreibende Vertragspartei prüft so schnell wie möglich, ob sie dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt über ihre Sirene der ersuchten Vertragspartei ihre Entscheidung mit.

    Gegebenenfalls kann die ausschreibende Vertragspartei die Nutzung dieser Daten mit weiteren Auflagen versehen.

    4.8.2. Änderung des Zwecks

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Nach Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei verwendet die ersuchte Vertragspartei die Daten zu dem von ihr angegebenen Zweck, dem zugestimmt wurde. Dabei berücksichtigt sie die gegebenenfalls festgelegten Auflagen.

    4.9. Informationsaustausch im Fall unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten

    4.9.1. Mitteilung an die ausschreibende Vertragspartei über unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die Vertragspartei, die einen Fehler in den Daten feststellt, teilt dies über ihre SIRENE der ausschreibenden Vertragspartei mit.

    b) Es werden Informationen ausgetauscht, um über die Löschung oder Berichtigung dieser Daten Übereinstimmung zu erzielen.

    c) Der Vordruck J kann sowohl bei Feststellung von unrichtig oder unrechtmäßig gespeicherten Daten als auch für die Übermittlung der Antwort des ausschreibenden SIRENE-Büros auf diesen Vordruck verwendet werden.

    d) Die zur Feststellung der Identität erforderlichen zusätzlichen Informationen werden nach Absprache und/oder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt.

    4.9.2. Das Berichtigungsverfahren

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Wird zwischen den Vertragsparteien Übereinstimmung erzielt, wendet die ausschreibende Vertragspartei ihr nationales Verfahren zur Berichtigung des Fehlers an.

    b) Kann keine Übereinstimmung erzielt werden, unterrichtet die SIRENE der Vertragspartei, die den Datenfehler festgestellt hat, die zuständige Stelle ihres Landes, um den Fall der gemeinsamen Kontrollinstanz zu unterbreiten.

    4.10. Informationsaustausch über das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung der Daten

    4.10.1. Mitteilung an die nationalen Behörden über das Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung der Daten

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Jede SIRENE wendet das nationale Auskunftsrecht an. Je nach Fall übermitteln die SIRENEN den zuständigen nationalen Behörden die Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung, die ihnen übermittelt werden können und befinden über diese Ersuchen, wenn sie dazu befugt sind.

    b) Wenn sie darum durch die nationalen zuständigen Behörden gebeten werden, können die SIRENEN der betroffenen Vertragsparteien die Informationen über die Ausübung dieses Auskunftsrechts übermitteln.

    4.10.2. Mitteilung über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Vertragsparteien

    Der Austausch von Informationen über Ersuchen um Auskunft, die sich auf eine von einer anderen Vertragspartei in das SIS eingegebene Ausschreibung beziehen, erfolgt nach Möglichkeit unter Einschaltung der nationalen SIRENE-Büros.

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Das Ersuchen um Auskunft wird der ausschreibenden Vertragspartei unverzüglich unterbreitet, damit diese dazu Stellung nehmen kann.

    b) Die ausschreibende Vertragspartei übermittelt ihren Standpunkt der Vertragspartei, an die das Ersuchen gestellt wurde.

    Dabei wird den für die Abwicklung des Ersuchens gegebenenfalls vorgesehenen gesetzlichen Fristen Rechnung getragen.

    c) Übermittelt die ausschreibende Vertragspartei ihren Standpunkt der SIRENE der Vertragspartei, an die das Ersuchen gestellt wurde, so achtet diese SIRENE darauf, dass der Standpunkt der ausschreibenden Vertragspartei so schnell wie möglich der Behörde mitgeteilt wird, die nach nationalem Recht zuständig ist, über das Ersuchen zu entscheiden.

    4.10.3. Mitteilung über das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren

    Folgendes Verfahren wird vereinbart:

    a) Die SIRENEN unterrichten sich gegenseitig über die im Bereich der Auskunft und der Berichtigung personenbezogener Daten auf nationaler Ebene verabschiedeten Bestimmungen sowie über die gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen.

    5. Die für jede Ausschreibungskategorie auszuführenden Aufgaben

    Bei der Eingabe einer Ausschreibung in das Schengener Informationssystem müssen die SIRENEN eine Reihe von Problemen lösen. Sie müssen die technische Qualität der Daten überprüfen und prüfen, ob die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens eingehalten worden sind.

    Die für jede Ausschreibungskategorie festgelegte Reihenfolge der Aufgaben muss sorgfältig eingehalten werden, um die Zuverlässigkeit der über das SIS übermittelten Daten zu gewährleisten.

    Ein Trefferfall ist unverzüglich mitzuteilen. Gegebenenfalls werden Zusatzinformationen, die für weitere Maßnahmen erforderlich sein können, zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht.

    5.1. Schaffung einer Ausschreibung

    5.1.1. Für alle Ausschreibungskategorien durchzuführende Maßnahmen

    Diese Aufgaben müssen vor jeder spezifischer Maßnahmen in Bezug auf eine Ausschreibungskategorie durchgeführt werden.

    a) Prüfung, ob Mehrfachausschreibungen vorkommen

    - auf nationaler Ebene: Dieselbe Person (oder dasselbe Fahrzeug) kann im SIS von einem Land nur einmal ausgeschrieben werden. Bei Mehrfachausschreibungen muss ein nationales Verfahren angewandt werden, um nur eine Ausschreibung beizubehalten;

    - auf Schengener Ebene: Dieselbe Person (oder dasselbe Fahrzeug) kann Gegenstand mehrerer vereinbarer Ausschreibungen sein.

    b) Prüfung der Vereinbarkeit im Fall von Mehrfachausschreibungen (Person oder Fahrzeug)

    - bei Unvereinbarkeit: Abstimmung über die Eingabe einer einzigen Ausschreibung (Person oder Fahrzeug). Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Ende des Verfahrens;

    - bei Vereinbarkeit oder wenn dem Vorrang der Ausschreibung zugestimmt wird: Fortsetzung des Verfahrens.

    Bemerkung:

    Die ausschreibende Vertragspartei registriert die Ersuchen, denen keine Folge geleistet wurde, um die von ihr festgestellten Trefferfälle mitteilen zu können.

    Die Vertragspartei, die ihre Ausschreibung nicht eingeben konnte, trifft die erforderlichen technischen Maßnahmen, um ihr Ersuchen erneut zu prüfen, wenn sie durch ein automatisches Verfahren über die Löschung der Ausschreibung, derentwegen sie ihre Ausschreibung nicht eingeben konnte, in Kenntnis gesetzt wird.

    5.1.2. Für die jeweilige Ausschreibungskategorie durchzuführende Maßnahmen

    5.1.2.1. Ausschreibungen nach Artikel 95

    a) Prüfung, ob die Festnahme zum Zwecke der Auslieferung nach dem nationalen Recht der Vertragsparteien zulässig ist.

    b) Prüfung, ob das Begleitpapier mit den obligatorischen Informationen vorliegt. Siehe dazu auch Kommentar zu Punkt 4.1.1.

    c) Eingabe der Ausschreibung in das SIS und gleichzeitige Übermittlung der Begleitpapiere an die anderen SIRENEN.

    d) Auf Ersuchen einer Vertragspartei: Kennzeichnung der Ausschreibung.

    5.1.2.2. Ausschreibungen nach Artikel 96

    a) Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    5.1.2.3. Ausschreibungen nach Artikel 97

    a) Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    b) Auf Ersuchen einer Vertragspartei: Kennzeichnung der Ausschreibung.

    5.1.2.4. Ausschreibungen nach Artikel 98

    a) Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    5.1.2.5. Ausschreibungen nach Artikel 99 Absatz 2

    a) Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    b) Auf Ersuchen einer Vertragspartei: Kennzeichnung der Ausschreibung.

    5.1.2.6. Ausschreibungen nach Artikel 99 Absatz 3

    a) Überprüfung beim Nachrichtendienst, ob die Nachrichtendienste der anderen Vertragsparteien unterrichtet wurden.

    b) Unterrichtung der SIRENEN der anderen Vertragsparteien über die beabsichtigte Ausschreibung und Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Konsultation.

    c) Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    d) Auf Ersuchen einer Vertragspartei: Kennzeichnung der Ausschreibung.

    5.1.2.7. Ausschreibungen nach Artikel 100

    a) Ausschließlich in Bezug auf Fahrzeuge: Überprüfung, ob eine Mehrfachausschreibung besteht, und wenn dies der Fall ist, Prüfung der Vereinbarkeit der Ausschreibungen.

    b) Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    c) Die Ausschreibung eines Fahrzeuges erfolgt durch den Staat, in dem die erste Anzeige erstattet wurde.

    5.2. Änderung einer Ausschreibung

    5.2.1. Eingabe eines Aliasnamen

    a) Prüfung, ob der Aliasname, der eingegeben werden soll, keine Mehrfachausschreibung darstellt. Im Zweifelsfall oder im Fall von Mehrfachausschreibungen: Anwendung des vorgeschriebenen Verfahrens.

    Der Besitzer der Ausschreibung ist für die Eingabe eines Aliasnamens zuständig. Stellt eine andere Vertragspartei den Aliasnamen fest, leitet sie diesen dem Besitzer der Ausschreibungen zu, soweit sie nicht selber eine Ausschreibung schafft.

    b) Die anderen Vertragsparteien sind darüber zu unterrichten, wenn sich der Aliasname auf eine Ausschreibung nach Artikel 95 oder Artikel 99 Absatz 3 bezieht. Erforderlichenfalls übermitteln die SIRENEN diese Informationen den für die jeweilige Ausschreibungskategorie zuständigen Behörden.

    c) Vornahme der Änderung im SIS.

    5.2.2. Änderung des Ausschreibungsgrundes oder der in Bezug auf eine Ausschreibung durchzuführende Maßnahme

    Dieses Verfahren wird ungeachtet eines Trefferfalls angewendet.

    a) Löschung der Ausschreibung, deren Kategorie geändert werden soll.

    b) Einleitung des Verfahrens für die Eingabe einer Ausschreibung nach der neuen Kategorie.

    5.3. Löschung einer Ausschreibung

    5.3.1. Löschung nach einem Trefferfall

    a) Unterrichtung der Vertragsparteien, die ihre Ausschreibung nicht eingeben konnten, über den Trefferfall sowie über die Löschung der Ausschreibung.

    5.3.2. Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind

    Abgesehen von den Trefferfällen kann eine Ausschreibung entweder direkt durch das C.SIS (wenn die Gültigkeitsdauer erloschen ist) oder indirekt durch die Instanz gelöscht werden, die die Ausschreibung eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung im SIS nicht mehr gegeben sind.)

    In beiden Fällen muss die Nachricht des C.SIS über die Löschung von den N.SIS-Teilen automatisch verarbeitet werden, um die Eingabe einer Ausschreibung zu ermöglichen, die noch nicht hat eingegeben werden können.

    a) Die SIRENE wird automatisch durch eine Nachricht ihres N.SIS über die Möglichkeit unterrichtet, dass die Ausschreibung, die nicht gespeichert werden konnte, eingegeben werden kann.

    b) Die SIRENE führt gemäß der Ausschreibungskategorie das ganze Verfahren zur Eingabe einer Ausschreibung durch.

    (1) Beschluss 2003/19/EG des Rates vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 34).

    (2) Ausgenommen SIRENE Österreich.

    Top