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Document 32003R2305

    Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste

    ABl. L 342 vom 30.12.2003, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2305/oj

    32003R2305

    Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0007 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission

    vom 29. Dezember 2003

    zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach den Handelsverhandlungen, die zum Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln mit Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika geführt haben, die durch die Beschlüsse 2003/253/EG(2) bzw. 2003/254/EG(3) des Rates gebilligt worden sind, hat die Gemeinschaft die Regelung der Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität und von Gerste durch Eröffnung von Einfuhrkontingenten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 geändert. Bezüglich Gerste hat die Gemeinschaft beschlossen, die Präferenzspannenregelung durch zwei Zollkontingente für Braugerste und für Gerste zu ersetzen. Letzteres ist Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 der Kommission(4).

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 betrifft die Verwaltung eines Zollkontingents für die Einfuhr von 300000 t Gerste des KN-Codes 1003 00 und weicht von der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 ab. Nach Änderung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 zur Berechnung des Einfuhrzolls für bestimmte Getreidesorten, wurde das genannte Zollkontingent zu einer feststehenden Größe. Bei der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 ist also nicht mehr davon auszugehen, dass sie von der früheren Regelung abweicht. Sie sollte deshalb im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

    (3) Zum 1. Mai 2004 werden die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da es sich bei dem Einfuhrkontingent von 300000 t Gerste um ein Jahreskontingent handelt, für das ab 1. Januar 2004 eine wöchentliche Ausschreibung durchgeführt wird, könnte dieses Kontingent zum Zeitpunkt des Beitritts bereits voll oder weitgehend ausgeschöpft sein. Für das Jahr 2004 sollten deshalb ausnahmsweise Sonderbestimmungen gelten, die es den neuen Mitgliedstaaten ermöglichen, von diesem Kontingent Gebrauch zu machen.

    (4) Damit die Gerste im Rahmen des genannten Zollkontingents ordnungsgemäß und spekulationsfrei eingeführt wird, sollten die betreffenden Einfuhren von der Erteilung von Lizenzen abhängig gemacht werden. Diese Lizenzen müssten für die festgesetzten Mengen auf Antrag der Beteiligten, gegebenenfalls unter Anwendung eines Koeffizienten zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt werden.

    (5) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sind für die Einreichung der Lizenzanträge Fristen zu setzen und die in diesen Anträgen zu vermerkenden Angaben zu bestimmen.

    (6) Zur Erfuellung der Lieferbedingungen ist hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen eine Ausnahmeregelung vorzusehen.

    (7) Eine effiziente Verwaltung erfordert Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), die die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen betreffen.

    (8) Außerdem ist die Einfuhrlizenzsicherheit abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(6) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

    (9) Hinsichtlich der beantragten und eingeführten Mengen ist zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Schnellverbindung auf Gegenseitigkeit einzurichten.

    (10) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zur Einfuhr von 300000 t Gerste des KN-Code 1003 00 wird ein Zollkontingent eröffnet.

    (2) Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 16 EUR/t.

    Auf die Menge, die über die in diesem Artikel Absatz 1 genannte Menge hinaus eingeführt wird, ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 anwendbar.

    Für das Jahr 2004 ist der vorstehende Unterabsatz anwendbar, wenn im betreffenden Zeitraum mehr als die in Absatz 3 vorgesehene Menge eingeführt wird.

    (3) Für das Jahr 2004 wird das Jahreskontingent wie folgt aufgeteilt:

    a) Teilmenge 1: 100000 t, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2004;

    b) Teilmenge 2: 200000 t, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004.

    Der Teil der Teilmenge 1, der nicht verwendet wird, wird automatisch auf die Teilmenge 2 übertragen.

    Artikel 2

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist für jede Einfuhr im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Artikel 3

    (1) Die Einfuhrlizenzen können bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeden Montag bis spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Zeit beantragt werden.

    Die in dem Lizenzantrag anzugebende Menge darf die Menge nicht überschreiten, die je Teilkontingent für den betreffenden Zeitraum zur Einfuhr freigegeben ist. Der Antragsteller darf in dem jeweiligen Mitgliedstaat nur eine Lizenz beantragen.

    Für das Jahr 2004 wird die im vorstehenden Unterabsatz genannte Menge so festgesetzt, dass sie die für den betreffenden Zeitraum zur Einfuhr vorgesehene Menge nicht überschreitet.

    (2) Am Tag der Einreichung der Lizenzanträge senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Zeit per Fax eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang und über die Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen. Die Mitteilung erfolgt auch, wenn in dem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt worden ist. Sie erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Getreide.

    Sendet der Mitgliedstaat der Kommission in der gesetzten Frist keine Mitteilung über die gestellten Anträge, stellt die Kommission fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Antrag gestellt worden ist.

    (3) Überschreitet die Summe aus den seit Jahresbeginn zugeteilten Mengen und der Menge gemäß Absatz 2 in dem jeweiligen Jahr die Kontingentsmenge, bestimmt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einheitliche, auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssätze.

    Für das Jahr 2004 werden die im vorstehenden Unterabsatz genannten einheitlichen Kürzungssätze festgesetzt, wenn die Summe aus den seit Beginn des betreffenden Zeitraums freigegebenen Mengen und den Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für den genannten Zeitraum überschreitet.

    (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Einfuhrlizenzen am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Antragstellung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission per Fax unter der im Anhang genannten Nummer bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Zeit die Gesamtmenge, für die am selben Tag Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

    Artikel 4

    Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 45 Tage ab dem Tag nach ihrer Erteilung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an gerechnet.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die aus den Einfuhrlizenzen erwachsenden Rechte nicht übertragbar.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigende Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 7

    Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

    a) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

    - Reglamento (CE) n° 2305/2003

    - Forordning (EF) nr. 2305/2003

    - Verordnung (EG) Nr. 2305/2003

    - Κανονισμóς (EK) αριθ. 2305/2003

    - Regulation (EC) No 2305/2003

    - Règlement (CE) n° 2305/2003

    - Regolamento (CE) n. 2305/2003

    - Verordening (EG) nr. 2305/2003

    - Regulamento (CE) n.o 2305/2003

    - Asetus (EY) N:o 2305/2003

    - Förordning (EG) nr 2305/2003

    b) in Feld 24 den Vermerk "16 EUR/t".

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich die in dieser Verordnung vorgesehene Einfuhrlizenzsicherheit auf 30 EUR/t.

    Artikel 9

    Die Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 wird aufgehoben.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36.

    (3) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40.

    (4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 92. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1113/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 24).

    (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21).

    (6) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

    ANHANG

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