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Document 32003R2257

Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Erhebungsmerkmale (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 336 vom 23.12.2003, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1700

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2257/oj

32003R2257

Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Erhebungsmerkmale (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. November 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Erhebungsmerkmale

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(2) durchzuführende Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte sollte neue und in jüngster Zeit entstandene Merkmale des Arbeitsmarktes angemessen erfassen.

(2) Gemäß der vom Europäischen Rat (Nizza) im Dezember 2000 angenommenen Europäischen Sozialagenda, dem Beschluss 2002/177/EG des Rates vom 18. Februar 2002 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2002(3) und der Empfehlung 2002/549/EG des Rates vom 21. Juni 2002 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft(4) muss eine neue Arbeitsorganisation entwickelt werden, die den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Rechnung trägt.

(3) Die in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 aufgeführten Erhebungsmerkmale wurden entsprechend dem statistischen Bedarf und der Arbeitsmarktsituation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung festgelegt.

(4) Die Datenerhebung sollte für die Auskunftgebenden nicht zu einer Belastung werden, die im Vergleich zu den Ergebnissen, die die Nutzer der Stichprobenerhebung realistischerweise erwarten dürfen, unverhältnismäßig hoch wäre.

(5) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist von der Kommission konsultiert worden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und g) erhalten folgende Fassung:

"b) Erwerbsstatus:

- Erwerbsstatus in der Referenzwoche,

- anhaltender Eingang von Löhnen und Gehalt,

- Grund dafür, dass trotz vorhandener Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet wurde,

- Arbeitsuche von Personen ohne Beschäftigung,

- Art der gesuchten Tätigkeit (Selbstständiger oder Arbeitnehmer),

- angewandte Methode der Arbeitsuche,

- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme;

c) Merkmale der ersten Erwerbstätigkeit:

- Stellung im Beruf,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

- Beruf,

- Leitungsfunktionen,

- Zahl der Personen, die in der örtlichen Einheit arbeiten,

- Land der Arbeitsstätte,

- Region der Arbeitsstätte,

- Jahr und Monat des Beginns der derzeitigen Erwerbstätigkeit,

- Beteiligung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen an der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,

- unbefristete/befristete Tätigkeit (und Gründe),

- Dauer der befristeten Tätigkeit/des befristeten Arbeitsvertrags,

- Unterscheidung Vollzeit-/Teilzeittätigkeit (und Gründe),

- Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,

- Arbeit zu Hause;

d) Arbeitszeit:

- normalerweise je Woche geleistete Arbeitsstunden,

- Zahl der je Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,

- Zahl der Überstunden in der Referenzwoche,

- wichtigster Grund für eine Abweichung der tatsächlichen von der normalen Arbeitszeit;"

"g) Arbeitsuche:

- Art der gesuchten Tätigkeit,

- Dauer der Arbeitsuche,

- Situation der Person unmittelbar vor Beginn der Arbeitsuche,

- Einschreibung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung und Erhalt von Arbeitslosenunterstützung,

- Wunsch nach Arbeit bei Personen, die nicht auf Arbeitsuche sind,

- Gründe, warum die Person keine Arbeit gesucht hat,

- Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten."

2. In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"n) Atypische Arbeitszeiten:

- Schichtarbeit,

- Abendarbeit,

- Nachtarbeit,

- Samstagsarbeit,

- Sonntagsarbeit."

3. Absatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf Variablen umfassen."

4. Folgender Absatz wird angefügt:

"4. Auf Vorschlag der Kommission kann aus den in Absatz 1 aufgeführten Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen - nachstehend Strukturvariablen genannt - ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Diese Liste der Strukturvariablen, der Mindeststichprobenumfang sowie die Periodizität der Erhebung werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt. Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich können während einer Übergangszeit bis Ende 2007 die Strukturvariablen mit Bezug auf ein einziges Quartal erheben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Moratti

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 4. November 2003.

(2) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

(3) ABl. L 60 vom 1.3.2002, S. 60.

(4) ABl. L 182 vom 11.7.2002, S. 1.

(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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