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Document 32003R2255
Commission Regulation (EC) No 2255/2003 of 19 December 2003 prohibiting fishing for common sole by vessels flying the flag of Belgium
Verordnung (EG) Nr. 2255/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
Verordnung (EG) Nr. 2255/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
ABl. L 333 vom 20.12.2003, p. 48–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003
Verordnung (EG) Nr. 2255/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0048 - 0048
Verordnung (EG) Nr. 2255/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 der Kommission(4), sind für das Jahr 2003 Quoten für Seezunge vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIa, durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 6. Dezember 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIa, durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Seezunge im ICES-Gebiet VIIa, durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 6. Dezember 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2003 Für die Kommission Jörgen Holmquist Generaldirektor für Fischerei (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. (4) ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 1.