Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2187

    Verordnung (EG) Nr. 2187/2003 der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 hinsichtlich der ersten Entladestelle im Endbestimmungsdrittland beim Transport auf der Straße

    ABl. L 327 vom 16.12.2003, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0817

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2187/oj

    32003R2187

    Verordnung (EG) Nr. 2187/2003 der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 hinsichtlich der ersten Entladestelle im Endbestimmungsdrittland beim Transport auf der Straße

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 16/12/2003 S. 0015 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 2187/2003 der Kommission

    vom 15. Dezember 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 hinsichtlich der ersten Entladestelle im Endbestimmungsdrittland beim Transport auf der Straße

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen(2) werden die Tiere am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland durch einen Tierarzt kontrolliert.

    (2) Werden die Tiere auf der Straße in das Entbestimmungsland transportiert, so können sie vor dem Ende der Reise entladen werden, um mit den Bestimmungen über Reise- und Ruhezeiten gemäß der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(3) übereinzustimmen. Die Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sollte jedoch an dem Ort durchgeführt werden, an dem die Tiere endgültig aus dem Fahrzeug ausgeladen werden, und nicht an einem Ort, an dem die Reise für Ruhepausen oder zum Füttern und Tränken der Tiere unterbrochen wird.

    (3) Dem Ausführer sollte die Möglichkeit gegeben werden, diese Bestimmung ab dem Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 anzuwenden.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    An Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für die Zwecke dieser Verordnung ist beim Transport auf der Straße der 'Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland' der Ort, an dem das erste Tier endgültig aus dem Fahrzeug ausgeladen wird, so dass Orte ausgeschlossen sind, an denen die Reise für Ruhepausen oder zum Füttern und Tränken der Tiere unterbrochen wird."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt nur für Ausfuhrerklärungen, die nach dem 1. Juli 2004 angenommen werden. Auf Antrag des Ausführers gilt sie jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens für Ausfuhrerklärungen, die ab dem 1. Oktober 2003 angenommen werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.).

    (2) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10.

    (3) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

    Top