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Document 32003R2052

    Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    ABl. L 305 vom 22.11.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1028

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2052/oj

    32003R2052

    Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    Amtsblatt Nr. L 305 vom 22/11/2003 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 des Rates

    vom 17. November 2003

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen ab 1. Januar 2004 nur noch zwei Güteklassen für Eier vor. Eier der Klasse B dürfen dann nicht mehr als Konsumeier vermarktet werden. Dies ruft eine gewisse Besorgnis besonders in einigen Mitgliedstaaten hervor, in denen das Waschen von Eiern gängig ist und die Verbraucher sich beim Kauf eher für gewaschene Eier entscheiden. Die Kommission ist daher ersucht worden, die Praxis des Waschens von Eiern weiterhin zuzulassen.

    (2) In der Erwartung eines umfassenden wissenschaftlichen Berichts der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, in dem diese der Frage nachgeht, ob das Waschen von Eiern mit Gesundheitsrisiken verbunden ist, sollte eine abweichende Regelung vorgesehen werden, wonach Konsumeier auf fakultativer Basis gewaschen werden können. In diesem Fall sollten die gewaschenen Eier die Kriterien für Eier der Güteklasse A erfuellen müssen, jedoch auf der Verpackung als "gewaschene Eier" gekennzeichnet sein. Diese Abweichung muss daran geknüpft sein, dass die zuständige Behörde das Waschen von Eiern strengen Anforderungen unterwirft und dass strenge Kontrollen eingeführt werden

    (3) In Anbetracht der möglichen Gesundheitsrisiken sollte diese Abweichung außerdem befristet werden und es sollte vorgesehen werden, dass die Gebiete, in denen gewaschene Eier vermarktet werden dürfen, auf diejenigen Teile des Gemeinschaftsgebiets beschränkt werden, in denen die für die Erteilung der Zulassungen zuständigen Behörden ihre Kontrollen durchführen.

    (4) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90(2) galten bislang nicht für Eier, die von den Erzeugern auf lokalen Märkten außer Auktionsmärkten verkauft wurden. Die Überwachung dieser Abweichung hat sich - vor allem in Bezug auf die Beschränkung dieser Abweichung auf die eigene Erzeugung - als schwierig erwiesen. Um Kontrollen zu erleichtern, sollten die Erzeuger verpflichtet sein, die für den Verkauf auf lokalen Märkten bestimmten Konsumeier mit einem Erzeugercode zu versehen.

    (5) Nach der Zusammenfassung der Klassen B und C ab 1. Januar 2004 können Eier der Güteklasse B nur noch an die Industrie verkauft werden. Daher sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für diese Eier und ihre Verpackungen angepasst werden.

    (6) Im Hinblick auf die Haltbarmachung der für den Einzelhandel in den französischen Überseedepartements bestimmten Eiern müssen in Anbetracht der Beförderungsdauer und der klimatischen Gegebenheiten besondere Bedingungen für die Anlieferung geschaffen werden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass Eier nach diesem Teil des Gemeinschaftsgebiets in gekühlter Form versandt werden.

    (7) Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Eier, die der Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt abgibt, müssen jedoch mit dem Code gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) versehen werden."

    2. Dem Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

    "(4) Packstellen, die spätestens am 1. Juni 2003 für das Waschen von für den Endverbraucher bestimmten Eiern zugelassen waren, kann für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 gestattet werden, unter strenger Überwachung durch den betreffenden Mitgliedstaat weiterhin diese Eier zu waschen. Diese Eier können in allen Teilen des Gemeinschaftsgebiets vermarktet werden, in denen die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zulassungen erteilt haben, ihre Befugnisse ausüben.

    Die gewaschenen Eier müssen die Kriterien für Eier der Güteklasse A erfuellen, werden jedoch als 'gewaschene Eier' eingestuft.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Name und Anschrift der zugelassenen Packstellen und die angewendeten Überwachungsmaßnahmen.

    (5) Eier, die für den Einzelhandel in den französischen Überseedepartements bestimmt sind, können in gekühlter Form nach diesem Teil des Gemeinschaftsgebiets versandt werden. In diesem Fall wird wegen der für den Transport notwendigen Fristen die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 94/371/EG vorgesehene Frist für die Lieferung an den Verbraucher nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Verfahren festgelegt."

    3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) Eier der Klasse A und gewaschene Eier werden mit einem Erzeugercode versehen, der die Kennnummer des Erzeugerbetriebs enthält und aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann."

    4. Artikel 8 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

    "(2) Eier der Klasse A und gewaschene Eier, die den für diese Güteklassen vorgeschriebenen Anforderungen nicht mehr entsprechen, werden deklassiert und in die Güteklasse B eingestuft. Sie werden unmittelbar an gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Nahrungsmittelunternehmen sowie an die Nicht-Nahrungsmittelindustrie geliefert; dieser Bestimmungszweck muss auf der Verpackung deutlich angegeben werden."

    5. Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e) bis g) werden durch folgende Buchstaben ersetzt:

    "e) das Mindesthaltbarkeitsdatum, gefolgt von Empfehlungen für die geeignete Lagerung von Eiern der Güteklasse A und von gewaschenen Eiern;

    f) das Verpackungsdatum bei Eiern der Güteklasse B;

    g) die Art der Legehennenhaltung bei Eiern der Güteklasse A und bei gewaschenen Eiern. Die Verwendung dieser Angabe erfolgt nach Regeln, die nach dem in Artikel 20 genannten Verfahren festzulegen sind;

    h) die unverschlüsselte Angabe der Kühlbedingungen für Eier, die in den französischen Überseedepartements verkauft werden;

    i) die Angabe 'gewaschene Eier' bei Eiern, deren Waschung nach Artikel 6 Absatz 4 zugelassen wurde."

    6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 13

    (1) Im Einzelhandel feilgehaltene oder angebotene Eier werden nach Güteklassen und Gewichtsklassen sowie nach der Art der Legehennenhaltung ausgestellt. Die verschiedenen Güte- und Gewichtsklassen sowie die Art der Legehennenhaltung sind für den Verbraucher deutlich und eindeutig sichtbar auf den Verkaufsregalen für die Eier anzugeben.

    (2) Bei für den Lose-Verkauf feilgehaltenen Eiern sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich:

    a) die Kennnummer der Packstelle, die die Eier sortiert hat, oder, wenn es sich um eingeführte Eier handelt, das Ursprungsdrittland;

    b) das Mindesthaltbarkeitsdatum gefolgt von Empfehlungen für die geeignete Lagerung;

    c) die unverschlüsselte Angabe der Kühlbedingungen für Eier, die in den französischen Überseedepartements verkauft werden.

    (3) Eier der Güteklasse A - ausgenommen Eier, die mit der Bezeichnung 'Extra' nach Artikel 12 versehen sind - können in Kleinpackungen angeboten werden, ohne denselben Gewichtsklassen anzugehören. In diesem Fall werden auf den Packungen zusätzlich das Nettogesamtgewicht und die Bezeichnung 'Eier verschiedener Größe' oder die verschiedenen Gewichtsklassen angegeben."

    7. Artikel 15 Buchstabe b) Unterbuchstabe ee) erhält folgende Fassung:

    "ee) das Verpackungsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum gefolgt von Empfehlungen für die geeignete Lagerung für Eier der Güteklasse A und das Verpackungsdatum für Eier der Güteklasse B;"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2004, ausgenommen Artikel 1 Nummer 1, der erst ab 1. Juli 2005 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Alemanno

    (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001 (ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 1).

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