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Document 32003R2011

    Verordnung (EG) Nr. 2011/2003 der Kommission vom 14. November 2003 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 297 vom 15.11.2003, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2011/oj

    32003R2011

    Verordnung (EG) Nr. 2011/2003 der Kommission vom 14. November 2003 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 297 vom 15/11/2003 S. 0015 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 2011/2003 der Kommission

    vom 14. November 2003

    zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1873/2003(2) der Kommission, insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

    (2) Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

    (3) Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

    (4) Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

    (5) Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

    (6) Alpha-Cypermethrin und Metamizol sollen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

    (7) Damit die wissenschaftlichen Studien abgeschlossen werden können, soll Phoxim in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

    (8) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muss den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

    (9) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem sechzigsten Tag ab ihrer Veröffentlichung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. November 2003

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

    (2) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 9.

    (3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    ANHANG

    A. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

    2. Mittel gegen Parasiten

    2.2. Mittel gegen Ektoparasiten

    2.2.3. Pyrethrine und Pyrethroide

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    4. Entzündungshemmende Mittel

    4.1. Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

    4.1.5. Pyrazolonderivate

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    B. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

    2. Mittel gegen Parasiten

    2.2. Mittel gegen Ektoparasiten

    2.2.4. Organophosphatverbindungen

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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