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Document 32003R1869
Council Regulation (EC) No 1869/2003 of 20 October 2003 on the conclusion of the Agreement in the form of an Exchange of Letters concerning the extension of the Protocol setting out the fishing opportunities and financial contribution provided for in the Agreement between the European Community and the Government of Mauritius on fishing in Mauritian waters for the period 3 December 2002 to 2 December 2003
Verordnung (EG) Nr. 1869/2003 des Rates vom 20. Oktober 2003 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003
Verordnung (EG) Nr. 1869/2003 des Rates vom 20. Oktober 2003 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003
ABl. L 275 vom 25.10.2003, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2003
Verordnung (EG) Nr. 1869/2003 des Rates vom 20. Oktober 2003 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003
Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0001 - 0002
Verordnung (EG) Nr. 1869/2003 des Rates vom 20. Oktober 2003 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius(3) nehmen die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen Verhandlungen auf, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen. (2) Da die mauritische Seite wegen fehlender Informationen nicht zur Aufnahme von Verhandlungen bereit war, haben beide Parteien beschlossen, das derzeitige Protokoll(4), das mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2001(5) genehmigt wurde, mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können. (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Verlängerung zu genehmigen. (4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Schleppnetzfischerei und des Thunfischfangs auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003(6) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - Thunfisch-Wadenfänger: Frankreich: 20 Schiffe, Spanien: 20 Schiffe, Italien: 2 Schiffe, Vereinigtes Königreich: 1 Schiff, - Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 19 Schiffe, Frankreich: 13 Schiffe, Portugal: 8 Schiffe, - Leinenfischer: Frankreich: 25 BRT/Monat im Jahresdurchschnitt. Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsel Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der Fischereizone von Mauritius gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(7). Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2003. Im Namen des Rates Der Präsident P. Maroni (1) Vorschlag vom 8. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 24. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 2. (4) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 30. (5) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 1. (6) ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 40. (7) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.