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Document 32003R1794

    Verordnung (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    ABl. L 262 vom 14.10.2003, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1794/oj

    32003R1794

    Verordnung (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    Amtsblatt Nr. L 262 vom 14/10/2003 S. 0011 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission

    vom 13. Oktober 2003

    zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(4), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ergibt sich, dass die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge gemäß Absatz 3 desselben Artikels überschreitet, angepasst werden muss. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der jeweiligen Koeffizienten zu berücksichtigen, die für Griechenland in der Entscheidung 2001/649/EG der Kommission(5), geändert durch die Entscheidung 2001/880/EG(6), für Spanien in der Entscheidung 2001/650/EG der Kommission(7), geändert durch die Entscheidung 2001/883/EG(8), für Frankreich in der Entscheidung 2001/648/EG der Kommission(9), geändert durch die Entscheidung 2001/879/EG(10), für Italien in der Entscheidung 2001/658/EG der Kommission(11), geändert durch die Entscheidung 2001/884/EG(12), und für Portugal in der Entscheidung 2001/670/EG der Kommission(13), geändert durch die Entscheidung 2001/878/EG(14), aufgeführt sind.

    (2) Gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrags der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so festgesetzt werden, dass jede Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung an die Olivenerzeuger ausgeschlossen ist. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Wirtschaftsjahr die zur Feststellung der geschätzten Erzeugung benötigten Angaben über die voraussichtliche Erzeugung von Olivenöl und gegebenenfalls von Tafeloliven mit. Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen. Die geschätzte Erzeugung von Olivenöl und von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent, ist für die einzelnen Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage festzusetzen.

    (4) Bei der Festsetzung des Vorschusses ist den einbehaltenen Beträgen für die Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 4a Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(15), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(16), Rechnung zu tragen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beträgt die geschätzte Erzeugung von Olivenöl, einschließlich der in Absatz 2 genannten Erzeugung:

    - 458202 Tonnen für Griechenland,

    - 972130 Tonnen für Spanien,

    - 3357 Tonnen für Frankreich,

    - 686338 Tonnen für Italien,

    - 28459 Tonnen für Portugal.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beträgt die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent:

    - 11000 Tonnen für Griechenland auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

    - 49142 Tonnen für Spanien auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 11,5 %,

    - 165 Tonnen für Frankreich auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

    - 1611 Tonnen für Italien auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

    - 530 Tonnen für Portugal auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 11,5 %.

    (3) Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beträgt der Vorschuss gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84:

    - 110,72 EUR/100 kg für Griechenland,

    - 91,92 EUR/100 kg für Spanien,

    - 117,36 EUR/100 kg für Frankreich,

    - 93,05 EUR/100 kg für Italien,

    - 117,36 EUR/100 kg für Portugal.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

    (3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

    (4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

    (5) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16.

    (6) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 42.

    (7) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20.

    (8) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 43.

    (9) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12.

    (10) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 41.

    (11) ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16.

    (12) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 44.

    (13) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16.

    (14) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 40.

    (15) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

    (16) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

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