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Document 32003R1465

Verordnung (EG) Nr. 1465/2003 der Kommission vom 19. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zwiebeln

ABl. L 210 vom 20.8.2003, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1465/oj

32003R1465

Verordnung (EG) Nr. 1465/2003 der Kommission vom 19. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zwiebeln

Amtsblatt Nr. L 210 vom 20/08/2003 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1465/2003 der Kommission

vom 19. August 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zwiebeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003(4), ist die Vermarktungsnorm für Zwiebeln insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Aufmachung und die Kennzeichnung festgelegt worden.

(2) Für den Verbraucher bestimmte Verpackungen, die Zwiebeln unterschiedlicher Farben enthalten, finden auf dem Markt mehr und mehr Verbreitung und ermöglichen es, auf die Nachfrage bestimmter Verbraucher zu reagieren.

(3) Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass die in ein und derselben Verpackung verkauften Zwiebeln gleicher Güte sind. In Verkaufsverpackungen angebotene Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben müssen deshalb gleicher Güte sowie, für jede Farbe, gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Größe sein. Außerdem ist es bei solchen Verkaufsverpackungen angebracht, alle vorhandenen Farben sowie das Ursprungsland für jede Farbe anzugeben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 14.

(4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61.

ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Titel V (Bestimmungen betreffend die Aufmachung) Abschnitt A (Gleichmäßigkeit) wird folgender zweite Absatz eingefügt:

"Verkaufsverpackungen, deren Nettogewicht drei Kilogramm nicht überschreitet, dürfen jedoch Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben enthalten, sofern die Zwiebeln gleicher Güte und, für jede Farbe, gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Größe sind."

2. In Titel VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) erhalten die Abschnitte B (Art des Erzeugnisses) und C (Ursprung des Erzeugnisses) folgende Fassung:

"B. Art des Erzeugnisses

- 'Zwiebeln', wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

- bei Verkaufsverpackungen, die Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben enthalten:

- 'Mischung von Zwiebeln' oder entsprechende Bezeichnung,

- wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Angabe jeder der im Packstück vorhandenen Farben und der Mindestanzahl Zwiebeln jeder Farbe.

C. Ursprung des Erzeugnisses

- Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

- Bei Verkaufsverpackungen, die Mischungen von Zwiebeln verschiedener Farben verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe befinden."

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