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Document 32003R1203
Commission Regulation (EC) No 1203/2003 of 4 July 2003 amending Regulation (EC) No 1227/2000 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1493/1999 on the common organisation of the market in wine, as regards production potential
Verordnung (EG) Nr. 1203/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials
Verordnung (EG) Nr. 1203/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials
ABl. L 168 vom 5.7.2003, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555
Verordnung (EG) Nr. 1203/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials
Amtsblatt Nr. L 168 vom 05/07/2003 S. 0009 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1203/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf die Artikel 10 und 15 und Artikel 80 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Lösung eines spezifischen praktischen Problems ist der in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzte Termin für die Abweichung von Absatz 2 desselben Artikels zu ändern. Die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen über die Gewährung der Abweichung umfasst nämlich erhebliche und komplizierte Verwaltungsförmlichkeiten, insbesondere betreffend die Kontrollen und Sanktionen. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf dieser Verwaltungsförmlichkeiten zu erlauben, ist dieser Termin daher auf den 31. Juli 2004 zu verschieben. (2) Um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Beihilfen bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu zahlen, sind die Regeln über die Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 1. Juli bis 15. Oktober festgestellten Ausgaben zu präzisieren. (3) Darüber hinaus ist zu präzisieren, dass die Beträge aus den Sanktionen, die auf die Finanzierung der Ausgaben der Mitgliedstaaten angewendet werden, wenn diese eine Fläche melden, die geringer ist als die in der Mittelzuweisung für ein bestimmtes Haushaltsjahr aufgeführte Fläche, für den Mechanismus zur Zuteilung der im Laufe des Haushaltsjahres umverteilten Mittel nicht verwendet werden können. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 571/2003(4), ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung: "(1a) Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf den 31. Juli 2002 festgesetzte Termin wird auf den 31. Juli 2004 verschoben." 2. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht überschreiten." b) Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:"Die in Anwendung dieses Absatzes nicht finanzierten Ausgaben sind für die Anwendung von Absatz 3 nicht verfügbar." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. (4) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 19.