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Document 32003R1176

    Verordnung (EG) Nr. 1176/2003 der Kommission vom 1. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    ABl. L 164 vom 2.7.2003, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0029

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1176/oj

    32003R1176

    Verordnung (EG) Nr. 1176/2003 der Kommission vom 1. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 02/07/2003 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1176/2003 der Kommission

    vom 1. Juli 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 35a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2002(4), gilt die genannte Verordnung ab 1. November 2002, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 5 und 6, die ab 1. November 2003 gelten, ausgenommen für die Erzeugnisse, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden und die bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen.

    (2) Nach Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 dürfen nur die positiven Attribute gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002(6), verwendet werden. Angesichts der geringen Zahl der in diesem Anhang vorgesehenen organoleptischen Begriffe haben die Marktteilnehmer jedoch Schwierigkeiten, die organoleptischen Merkmale auf den Etiketten ihrer Öle zu beschreiben.

    (3) Da es bislang kein objektives Verfahren gibt, mit dem bestimmte sehr geschätzte Geschmacks-, Aroma- und Farbmerkmale von nativem Olivenöl objektiv überprüft werden können, dürfen diese Attribute auf dem Etikett nicht genannt werden. Außerdem lässt sich die große Sorten- und Geschmacksvielfalt von nativem Olivenöl mit den derzeit in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Attributen nicht umfassend wiedergeben.

    (4) Da die Erforschung neuer Verfahren zur organoleptischen Prüfung, mit denen die Palette der positiven Attribute für natives Olivenöl erweitert werden könnte, noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Beginn der Anwendung von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 um ein Jahr verschoben werden, damit die mit der Erarbeitung eines neuen, umfassenderen Verfahrens betrauten Stellen genügend Zeit haben, um diese Verfahren fertig zu stellen.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erhält folgende Fassung:

    "(2) Sie gilt ab 1. November 2002.

    Die Artikel 2 und 3, der Artikel 5 Buchstaben a), b) und d) sowie der Artikel 6 gelten ab 1. November 2003.

    Artikel 5 Buchstabe c) gilt ab 1. November 2004.

    Artikel 11 gilt ab 1. Juli 2002.

    Erzeugnisse, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juli 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

    (3) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

    (4) ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 3.

    (5) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

    (6) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.

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