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Document 32003R1105

Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

ABl. L 158 vom 27.6.2003, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1083

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1105/oj

32003R1105

Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates

vom 26. Mai 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 47 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(4) ist die Inanspruchnahme des Ausschussverfahrens des Typs I und der Ausschussverfahren der Typen IIa und IIb vorgesehen, wie sie mit dem Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) festgelegt worden waren.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) hat den Beschluss 87/373/EWG ersetzt.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission(7) zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

(4) Es sind die für die Übereinstimmung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit dem Beschluss 1999/468/EG erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist daher dementsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 47 werden die Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 durch folgende Absätze ersetzt:

"(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3a) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2006, S. 383.

(2) Stellungnahme vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 128.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.

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