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Document 32003R1000
Commission Regulation (EC) No 1000/2003 of 11 June 2003 deferring the final date for sowing certain arable crops in certain areas of the Community in the 2003/04 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1000/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Verlängerung der Frist für die Aussaat einiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2003/2004
Verordnung (EG) Nr. 1000/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Verlängerung der Frist für die Aussaat einiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2003/2004
ABl. L 146 vom 13.6.2003, p. 29–30
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1000/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Verlängerung der Frist für die Aussaat einiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2003/2004
Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0029 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 1000/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Verlängerung der Frist für die Aussaat einiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 haben diejenigen Erzeuger Anspruch auf Flächenzahlungen, die die Aussaat spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai vorgenommen haben. (2) Die Region Lombardei hat angesichts der Witterungsbedingungen in diesem Gebiet am 15. Februar 2003 Bestimmungen erlassen, mit denen die direkte Aussaat von Mais vor dem 15. Juni 2003 in bestimmten Gemeinden untersagt wird. Deshalb können die Landwirte der betroffenen Gemeinden die Frist vom 31. Mai nicht einhalten. (3) Wegen der in diesem Jahr besonders ungünstigen Witterungsbedingungen können die festgesetzten Aussaatfristen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen in bestimmten Regionen Portugals und Griechenlands nicht eingehalten werden. (4) Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Frist für die Aussaat von Mais für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu verlängern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fristen für die Aussaat für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 sind im Anhang für die dort angegebenen Kulturen und Regionen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Flächenzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2003/2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 16.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16. ANHANG Frist für die Aussaat für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>