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Document 32003R0882

Verordnung (EG) Nr. 882/2003 des Rates vom 19. Mai 2003 zur Einführung einer Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge

ABl. L 127 vom 23.5.2003, pp. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/882/oj

32003R0882

Verordnung (EG) Nr. 882/2003 des Rates vom 19. Mai 2003 zur Einführung einer Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge

Amtsblatt Nr. L 127 vom 23/05/2003 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 882/2003 des Rates

vom 19. Mai 2003

zur Einführung einer Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da die Gemeinschaft Fischereiinteressen im Ostpazifik hat und die erforderlichen Schritte unternommen hat, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) beizutreten, hat sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach dem VN-Seerechtsübereinkommen beschlossen, die von der IATTC erlassenen Maßnahmen bereits vor ihrem Beitritt anzuwenden.

(2) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP)(3) unterzeichnet und mit dem Beschluss 1999/386/EG(4) seine vorläufige Anwendung bis zu seiner endgültigen Genehmigung verfügt. Es ist daher angezeigt, dass die Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Übereinkommens, dessen Sekretariatsaufgaben die IATTC wahrnimmt, anwendet.

(3) Die Vertragsparteien des AIDCP haben im Juli 1999 beschlossen, eine Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge im Regelungsbereich des Übereinkommens einzuführen. Dementsprechend sollte die Gemeinschaft eine Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge einführen, die durch im Rahmen des AIDPC fischende Schiffe im Regelungsbereich des Übereinkommens getätigt werden. Mit dieser Regelung soll ohne Gefährdung von Delphinen gefangener Thunfisch vom Fang bis zum Angebot an den Einzelhandel von Thunfisch unterschieden werden, bei dessen Fang Delphine gefährdet werden. Diese Regelung beruht auf der Voraussetzung, dass Thunfisch, der ohne Gefährdung von Delphinen gefangen wurde, vom Fang bis zur Anlandung, zur Lagerung, zum Weitertransport und zur Verarbeitung als solcher gekennzeichnet ist.

(4) Da der genannte Beschluss für die Vertragsparteien des AIDCP bindend ist, muss die Gemeinschaft ihn durchführen.

(5) Die Beobachtung der Anlandung und des Transports der Fänge obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, die diese Aufgabe jedoch durch Verwaltungsvereinbarung oder Verwaltungsabkommen an den Staat des Anlandehafens delegieren können.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(5) gilt für jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgeübt wird, einschließlich der Tätigkeiten von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Übereinkommen oder in internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, enthalten sind.

(7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Voraussetzungen für die Anwendung der von den Vertragsparteien des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) beschlossenen Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge durch die Gemeinschaft.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, (im Folgenden "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt) und im Regelungsbereich des Übereinkommens Thunfisch fangen.

Diese Verordnung gilt ferner für alle die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die Thunfisch transportieren, der durch ein Kontrolldokument ausgewiesen wird. Sie gilt außerdem für im Regelungsbereich des Übereinkommens gefangenen Thunfisch, der in der Gemeinschaft angelandet, gelagert, transportiert oder verarbeitet wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Thunfisch": Art der Unterordnung Scombridae, die Gattung Scomber ausgenommen;

2. "Delphine": Art der Familie Delphinidae, die in dem Teil des Regelungsbereichs des Übereinkommens vorkommt, in dem Gelbflossenthun gefangen wird;

3. "Regelungsbereich des Übereinkommens": Gebiete des Ostpazifiks im Sinne von Artikel 3 des AIDCP;

4. "Thunfischfänge ohne Gefährdung von Delphinen": Thunfisch, der aus einem Hol stammt, bei dem Delphine weder getötet noch schwer verletzt wurden;

5. "Thunfischfänge unter Gefährdung von Delphinen": Thunfisch, der aus einem Hol stammt, bei dem Delphine getötet oder schwer verletzt wurden. Thunfisch, der aus einem Hol stammt, bei dem Delphine von Fischereifahrzeugen ohne eine Mortalitätsbegrenzung für Delphine (Dolphin Mortality Limit, DML) absichtlich eingekreist wurden oder deren Kapitän nicht in dem von dem Sekretariat geführten Verzeichnis qualifizierter Kapitäne aufgeführt ist, gelten nicht als Thunfischfänge ohne Gefährdung von Delphinen;

6. "Beobachter": Von der IATTC oder im Rahmen eines nationalen Programms der Vertragspartei an Bord eines Schiffes bestellte Person, die die Fangtätigkeiten des betreffenden Schiffes registriert;

7. "Kontrolldokument": Unterlage nach dem Muster A in Anhang I (Thunfischfänge ohne Gefährdung von Delphinen) bzw. dem Muster B in Anhang II (Thunfischfänge unter Gefährdung von Delphinen);

8. "Hol": Aussetzen und Einholen einer Wade zum Zweck des Thunfischfangs;

9. "Container": Behälter, in dem der Thunfisch nach der Anlandung, beim Gefrieren oder während des Transports zur Verarbeitung aufbewahrt wird.

Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten sind gemäß dieser Verordnung für die Überwachung und Überprüfung der Thunfischmengen zuständig, die zur Verarbeitung in ihrem Hoheitsgebiet gefangen, transportiert und angelandet werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 betrifft auch Thunfischfänge, die außerhalb des Regelungsbereichs des Übereinkommens von in diesem Gebiet eingesetzten Schiffen angelandet werden. Für diese Schiffe ist im Rahmen der Regelung eine Bestätigung des Anlandegewichts erforderlich.

(3) Das AIDCP-Sekretariat stellt den an Bord befindlichen Beobachtern die Thunfisch-Kontrolldokumente aus, außer wenn in dem Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit das Schiff steht, ein nationales Beobachterprogramm läuft. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten dem an Bord befindlichen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im Regelungsbereich des Übereinkommens zum Thunfischfang berechtigt ist, Formblätter des Kontrolldokuments zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass im Regelungsbereich des Übereinkommens getätigte Thunfischfänge, die in ihrem Hoheitsgebiet gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, bis zum Angebot an den Einzelhandel deutlich als "Thunfischfänge ohne Gefährdung von Delphinen" beziehungsweise als "Thunfischfänge unter Gefährdung von Delphinen" gekennzeichnet werden. Diese Verfahren beinhalten folgende Anforderungen:

a) Jeder Wechsel des Eigentums an unverarbeitetem Thunfisch, der mit einer Kontrolldokumentennummer erfasst ist, erfolgt gemäß Artikel 6 Absätze 4, 5 und 7.

b) Bei der Verarbeitung wird ohne Gefährdung von Delphinen gefangener Thunfisch nicht in derselben Fertigungsstraße gleichzeitig mit Thunfisch verarbeitet, der unter Gefährdung von Delphinen gefangen wurde.

c) Die Verarbeiter führen hinreichend klare Aufzeichnungen, so dass die Partie-Nummer des verarbeiteten Thunfischs bis zu der entsprechenden Kontrolldokumentennummer zurückverfolgt werden kann.

Artikel 5

Pflichten während der Fangtätigkeit

(1) Die Beobachter bestimmen, ob es sich bei den Thunfischfängen um "Thunfischfänge ohne Gefährdung von Delphinen" oder "Thunfischfänge unter Gefährdung von Delphinen" handelt; aufgrund dieser Bestimmung werden die Fänge in entsprechend vorbereiteten und gekennzeichneten Laderäumen gelagert.

(2) Nach Abschluss dieser Ladevorgänge vermerkt der Beobachter in Abstimmung mit dem Kapitän oder seinem Stellvertreter in dem entsprechenden Kontrolldokument die Arten und die geschätzten Mengen Thunfisch, die je Hol in jeden Laderaum eingelagert wurden. Der Kapitän oder sein Stellvertreter paraphiert gemeinsam mit dem Beobachter jedes so ausgefuellte Kontrolldokument.

(3) Wird Thunfisch auf See aus dem Netz eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug geladen, so muss dies vom jeweiligen Beobachter im Kontrolldokument vermerkt werden, wobei Mengen, Arten sowie der Vermerk "ohne Gefährdung von Delphinen" bzw. "unter Gefährdung von Delphinen" anzugeben sind.

(4) Am Ende der Fangreise überprüfen der Kapitän und der Beobachter gemeinsam das Kontrolldokument, tragen etwaige zusätzliche Bemerkungen ein und unterzeichnen es. Eine Fangreise gilt als beendet, wenn ein Schiff zwei Drittel oder mehr seiner Fänge bei einer einzigen Anlandung oder einer Reihe von Teilanlandungen anlandet.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 6

Anlandungen, Beförderung, Lagerung und Verarbeitung

(1) Der Kapitän des Schiffes, der Reeder oder sein Bevollmächtigter teilen den nationalen Behörden mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Anlandung Datum und Ort der Anlandung aller Fänge oder eines Teils davon mit, um ihnen die Überprüfung dieser Anlandungen zu ermöglichen.

(2) Ist die Fangreise nach der Anlandung beendet, so wird für das Schiff ein neues Kontrolldokument für die nächste Fangreise ausgehändigt; der eventuell an Bord verbliebene Thunfisch wird an oberster Stelle in diesem Dokument aufgeführt.

(3) Ist die Fangreise nach der Anlandung nicht beendet, so bleibt das Original des Kontrolldokuments an Bord des Fischereifahrzeugs, während eine Kopie mit den Originalunterschriften an die Behörden des Anlandehafens übermittelt wird.

(4) Wird der Thunfisch von einem Fischereifahrzeug angelandet und dann an Bord eines Transportschiffes verladen, um zur Verarbeitung an einen anderen Ort verbracht zu werden, so ist der Flaggenstaat des Transportschiffs für das Kontrolldokument zu dieser Ladung zuständig, bewahrt die Angaben zur Anlandung auf, einschließlich des Gesamtanlandegewichts, wenn dieses überprüft wurde, vergewissert sich, dass die Thunfischmengen, die ohne Gefährdung von Delphinen gefangen wurden, während des Ladens und des Transports ständig von den Thunfischmengen getrennt bleiben, die unter Gefährdung von Delphinen gefangen wurden, und übermittelt alle einschlägigen Informationen an das AIDCP-Sekretariat; die Kommission erhält eine Kopie. Während des Transports können die beiden Arten von Thunfisch in demselben Raum aufbewahrt werden, sofern sie immer durch Netze oder ähnliches Material getrennt bleiben und die Thunfischfänge unter Gefährdung von Delphinen eindeutig als solche gekennzeichnet sind.

(5) Wird der Thunfisch zur direkten Verarbeitung angelandet, so ist der Mitgliedstaat des Verarbeitungsorts für die Aufbewahrung der Anlandedokumente und die Registrierung des überprüften Gewichts des ohne Gefährdung von Delphinen bzw. unter Gefährdung von Delphinen gefangenen Thunfischs zuständig. Dieser Mitgliedstaat verwendet das Original des Kontrolldokuments, um die geforderten Angaben in die Datenbank einzugeben und die Überwachung des verarbeiteten Thunfischs sicherzustellen; er leitet eine Kopie dieses Dokuments an den Flaggenmitgliedstaat des Schiffes weiter, das die betreffenden Thunfischfänge getätigt hat.

(6) Die angelandeten Thunfischfänge kommen in unterschiedliche Container, je nachdem, ob sie ohne Gefährdung von Delphinen oder unter Gefährdung von Delphinen gefangen wurden. Jeder Container wird mit Hilfe der Nummer des entsprechenden Kontrolldokuments, der Bezeichnung des Thunfischs in Bezug auf die Gefährdung von Delphinen und des überprüften Gewichts gekennzeichnet.

(7) Werden Teile des Fangs verkauft, müssen sie auf allen Verarbeitungsstufen die entsprechende Bezugsnummer tragen. Jede Umladung von Fängen ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Anlande-/Verarbeitungsortes unter Angabe der Nummer des Kontrolldokuments, der Thunfischarten und -mengen sowie des Empfängers mitzuteilen.

(8) Bei Anlandungen in Drittlandhäfen kann der Mitgliedstaat im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung die Überwachung der Anlandungen und Transporte an die Behörden des betreffenden Hafenstaats delegieren.

Ist der Drittland-Hafenstaat Vertragspartei des AIDCP, so geht die Zuständigkeit für das Kontrolldokument auf den Hafenstaat über.

Ist der Drittland-Hafenstaat nicht Vertragspartei des AIDCP, so bleibt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, für das Kontrolldokument zuständig, wenn in einer entsprechenden bilateralen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

(9) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 7

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank für die Durchführung dieser Regelung ein, auf die die Kommission elektronisch Zugriff hat.

(2) Binnen zehn Tagen nach Erhalt der vom Beobachter und vom Kapitän unterzeichneten Kontrolldokumente leiten die Mitgliedstaaten die Kontrolldokumente an das Sekretariat des AIDCP und eine Kopie davon an die Kommission weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten dem AIDCP-Sekretariat über den Wechsel des Eigentums an unverarbeitetem Thunfisch gemäß Artikel 4 Absatz 4 Bericht; die Kommission erhält eine Kopie.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Mai einen Bericht über die Durchführung der Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge; auf dieser Grundlage erstellt die Kommission ihrerseits einen Bericht, den sie dem Sekretariat des AIDCP vor jeder Jahrestagung übermittelt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschriften der Beamten mit, die mit der Durchführung der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge betraut sind.

(6) Die Kommission teilt dem Sekretariat des AIDCP Namen und Anschriften der Beamten der Kommission mit, die mit der Durchführung der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zur Überwachung und Überprüfung der Thunfischfänge betraut sind.

Artikel 8

Anhänge

Zur Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen des AIDCP, die für die Gemeinschaft bindend werden, können die Anhänge I und II gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 9

Durchführung

Die für die Durchführung von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 9 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die nach Absatz 8 zu ergreifenden Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(7) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Die in Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-A. Tsochatzopoulos

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 212.

(2) Stellungnahme vom 27. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 3.

(4) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

(5) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

ANHANG I

Tracking document (Model A) for dolphin-safe tuna/Kontrolldokument (Modell A) für Thunfischfänge ohne Gefährdung von Delphinen

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ANHANG II

Tracking document (Model B) for non-dolphin-safe tuna/Kontrolldokument (Modell B) für Thunfischfänge unter Gefährdung von Delphinen

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