Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0708

    Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission vom 23. April 2003 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea

    ABl. L 102 vom 24.4.2003, p. 7–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/08/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/708/oj

    32003R0708

    Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission vom 23. April 2003 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 24/04/2003 S. 0007 - 0031


    Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission

    vom 23. April 2003

    zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002(2), insbesondere auf Artikel 12,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Im Juli 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend "Korea" genannt) und leitete eine Untersuchung ein.

    (2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Juni 2002 von Infineon Technologies AG (nachstehend "Antragsteller" genannt), auf den ein erheblicher Teil der gesamten DRAMs-Produktion in der Gemeinschaft entfällt, gestellt wurde. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware subventioniert und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wurde; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Der Antrag wurde von Micron Europe Ltd, dem einzigen anderen DRAM-Hersteller in der Gemeinschaft, unterstützt.

    (3) Die Kommission unterrichtete die koreanische Regierung, den Antragsteller, den anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Die Regierung Koreas, die ausführenden Hersteller, der Antragsteller und der andere Gemeinschaftshersteller sowie Einführer und Verwender nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden gehört, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.

    (5) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von der Regierung Koreas und einer Reihe koreanischer Banken sowie von einigen Unternehmen in der Gemeinschaft.

    (6) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Subventionierung, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachtete, und prüfte sie. In diesem Zusammenhang führte die Kommission Kontrollbesuche bei der koreanischen Regierung in Seoul und in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

    a) Ausführende Hersteller in Korea

    - Hynix Semiconductor Inc., Seoul, Korea,

    - Samsung Electronics Co. Ltd, Seoul, Korea;

    b) Banken in Korea

    - Korea Development Bank (nachstehend "KDB" abgekürzt), Seoul, Korea,

    - Korea Exchange Bank (nachstehend "KEB" abgekürzt), Seoul, Korea,

    - Chohung Bank, Seoul, Korea,

    - Woori Bank (nachstehend "WB" abgekürzt), Seoul, Korea;

    c) Sonstige Einrichtungen in Korea

    - Finanzaufsichtsdienst (nachstehend "FAD" abgekürzt), Seoul, Korea,

    - Finanzaufsichtskommission (nachstehend "FAK" abgekürzt), Seoul, Korea,

    - Korea Export Insurance Corporation (nachstehend "KEIC" abgekürzt), Seoul, Korea,

    - Korea Deposit Insurance Corporation (nachstehend "KDIC" abgekürzt), Seoul, Korea;

    d) Hersteller in der Gemeinschaft

    - Infineon Technologies AG, München, Deutschland,

    - Micron Europe Ltd, East Kilbride, Vereinigtes Königreich;

    e) Einführer in der Gemeinschaft, die mit koreanischen ausführenden Herstellern verbunden sind

    - Hynix Semiconductor U.K. Limited, Weybridge, Vereinigtes Königreich,

    - Hynix Semiconductor Deutschland GmbH, Raunheim, Deutschland.

    (7) Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt oder "UZ" abgekürzt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (8) Gegenstand der Untersuchung (nachstehend "betroffene Ware" genannt) sind bestimmte elektronische Mikroschaltungen, so genannte DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten und Varianten, auch montiert, in Form von bearbeiteten Wafern oder Chips, die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten (auch künftiger), unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse, dem Rahmen usw. Hierzu zählen auch DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder (nicht kundenspezifischen) Speicherplatten oder in einer anderen aggregierten Form, sofern deren Hauptzweck in der Speicherfunktion besteht.

    (9) Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 8542 21 11 (bis 31.12.2001 dem KN-Code 8542 13 11 ), 8542 21 13 (bis 31.12.2001 dem KN-Code 8542 13 13 ), 8542 21 15 (bis 31.12.2001 dem KN-Code 8542 13 15 ), 8542 21 17 (bis 31.12.2001 dem KN-Code 8542 13 17 ), 8542 21 01 (bis 31.12.2001 dem KN-Code 8542 13 01 ), 8542 21 05 (bis 31.12.2001 dem KN-Code 8542 13 05 ), 8548 90 10, ex 8473 30 10 und ex 8473 50 10 zugewiesen.

    2. Gleichartige Ware

    (10) Die Untersuchung ergab, dass die in Korea hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften DRAMs dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Auch die von dem Antragsteller und dem anderen Gemeinschaftshersteller hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften DRAMs weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf wie die aus Korea in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

    (11) Folglich sind die auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkauften und die in die Gemeinschaft ausgeführten sowie die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften DRAMs gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

    C. SUBVENTIONEN

    1. Einführung

    (12) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Maßnahmen und Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten:

    1. Steuervergünstigungen in Form von steuerfreien Rücklagen, Steuerbefreiung und Steuergutschriften;

    2. ein Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW(4);

    3. Bürgschaft der Korea Export Insurance Corporation ("KEIC") für Ausfuhrkredite in Höhe von 600 Mio. USD;

    4. Bürgschaft der Seoul Guarantee Insurance Corporation ("SGICO") für Anleihen, die von Investitionsfonds abgenommen werden;

    5. Anleihekauf durch Gläubigerbanken in Höhe von 1000 Mrd. KRW;

    6. erste Umschuldung im Mai 2001;

    7. das Schuldverschreibungsprogramm der Korea Development Bank ("KDB");

    8. das Sanierungspaket vom Oktober 2001, das einen Schuldenswap und eine zweite Umschuldung beinhaltete;

    9. ein Darlehen in Höhe von 658 Mrd. KRW.

    (13) Rechtsgrundlage für Rücklagen für Exporteinbußen, für die Erschließung von Exportmärkten, für Verluste aus Beteiligungen in Übersee und für technologische Entwicklung ist das Gesetz über Steuerbefreiung und Kapitalherabsetzung (Tax Exemption and Reduction Control Law - nachstehend "TERCL" genannt). An die Stelle dieses Gesetzes trat im Januar 1999 das Gesetz über die besondere steuerliche Behandlung (Special Tax Treatment Control Law - nachstehend "STTCL" genannt). Das STTCL ist die Rechtsgrundlage für Steuerbefreiungen, Steuergutschriften, Rücklagen für Forschung und die Entwicklung von Humanressourcen sowie für Rücklagen für Verluste beim Verkauf unternehmenseigener Aktien.

    (14) Rechtsgrundlage für das Schuldverschreibungsprogramm der KDB ist Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes über die Korea Development Bank. Dieses Programm zur Belebung des Anleihemarktes wurde im Dezember 2000 von der koreanischen Regierung angekündigt. Das Programm lief nur für ein Jahr (2001); die Auswahl der teilnehmenden Unternehmen erfolgte im Januar 2001. Im Rahmen dieses Programms übernahm die KDB die Refinanzierung der fällig werdenden Anleihen der Unternehmen, die zur Teilnahme an dem Programm ausgewählt worden waren.

    (15) Bei den Maßnahmen 2, 5, 6 und 9 handelt es sich um Ad-hoc-Maßnahmen der Gläubigerbanken von Hynix Semiconductor Inc. (nachstehend "Hynix" genannt). An der Maßnahme 8 waren neben den Gläubigerbanken auch andere als Gläubiger auftretende Kreditinstitute beteiligt.

    (16) Gemäß Artikel 2 der Grundverordnung wird von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen, wenn eine Regierung eine finanzielle Beihilfe leistet und dem Empfänger dadurch ein Vorteil gewährt wird. Des Weiteren können gemäß Artikel 3 der Grundverordnung ausschließlich spezifische Subventionen angefochten werden. Bei vielen der untersuchten Regelungen ist nicht klar, ob die Regierung eine finanzielle Beihilfe leistete. Deshalb ging die Kommission aus Gründen der Zeitersparnis zunächst auf den Aspekt des Vorteils ein. Erst wenn festgestellt wurde, dass ein Vorteil gewährt wurde, wurde untersucht, ob es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung und um eine spezifische Subvention handelte.

    2. Steuerfreie Rücklagen, Steuerbefreiungen und Steuergutschriften

    a) Steuerfreie Rücklagen nach TERCL

    (17) Das TERCL wurde 1964 erlassen und trat am 31.12.1998 außer Kraft. Für die folgenden, in der Untersuchung berücksichtigten steuerfreien Rücklagen bildete TERCL die Rechtsgrundlage: Rücklagen für Exporteinbußen (Artikel 16), Rücklagen für die Erschließung von Exportmärkten (Artikel 17), Rücklagen für Verluste aus Beteiligungen in Übersee (Artikel 23) und Rücklagen für die technologische Entwicklung (Artikel 8). Nach diesen Bestimmungen müssen die betreffenden Rücklagen erst nach zwei bis drei Jahren wieder im steuerpflichtigen Einkommen berücksichtigt und versteuert werden.

    (18) Mit Hilfe dieser Rücklagen können die Empfänger Steuern aufschieben; es wird ihnen insofern ein Vorteil gewährt, als in dieser Zeit keine Zinsen erhoben werden.

    (19) Im Rahmen der Untersuchung wurden die in den Steuererklärungen der ausführenden Hersteller angegebenen historischen Bewegungen und der aktuelle Stand der Rücklagen geprüft. Es bestätigte sich, dass die Rücklagen auf der Grundlage des TERCL schon vor dem UZ erschöpft waren und Ende 2001 keine Restzahlungen fällig waren. Es wurde daher festgestellt, dass durch diese Rücklagen kein Vorteil gewährt wurde.

    b) Steuerfreie Rücklagen, Steuerbefreiungen und Steuergutschriften nach STTCL

    (20) Das STTCL trat am 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzte das TERCL. Für die folgenden in der Untersuchung geprüften Steuerbefreiungen, Steuergutschriften und steuerfreien Rücklagen bildete das STTCL die Rechtsgrundlage: Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Technologietransfer (Artikel 12), Steuergutschriften für Ausgaben für Forschung und die Humanressourcenentwicklung (Artikel 10), Rücklagen für Forschung und Humanressourcenentwicklung (Artikel 9) sowie Rücklagen für Verluste beim Verkauf unternehmenseigener Aktien (Artikel 104 Absatz 3). Nach Artikel 9 des STTCL müssen die betreffenden Rücklagen erst nach drei Jahren und gemäß Artikel 104 Absatz 3 sogar erst nach bis zu fünf Jahren im steuerpflichtigen Einkommen berücksichtigt und versteuert werden.

    (21) Wie beim TERCL handelt es sich bei den Rücklagen ebenfalls um einen Steueraufschub. Durch Steuerbefreiung und Steuergutschriften gewährt die Regierung einen Vorteil, da sie auf Einnahmen, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, verzichtet bzw. diese nicht erhebt.

    (22) In Bezug auf Hynix bestätigte sich im Rahmen der Untersuchung, dass Ende 2001 weder Rücklagen mit eventuell ausstehenden Restzahlungen noch Steuerbefreiungen oder Steuergutschriften bestanden. Es wurde daher festgestellt, dass im Rahmen des STTCL kein Vorteil gewährt wurde.

    (23) Was Samsung Electronics Co. Ltd (nachstehend "Samsung" genannt) anbetrifft, so bestätigte sich im Rahmen der Untersuchung, dass dem Unternehmen für Einnahmen aus dem Technologietransfer eine Steuerbefreiung, für Ausgaben für Forschung und Humanressourcenentwicklung Steuergutschriften und im Rahmen von Rücklagen für Forschung und Humanressourcenentwicklung sowie für Verluste beim Verkauf unternehmenseigener Aktien Vorteile gewährt wurden.

    c) Berechnung der Höhe der Subvention für Samsung

    (24) Für die im UZ gewährten Steuerbefreiungen und Steuergutschriften entspricht die Höhe der Subvention den Steuerabgaben, auf die verzichtet wurde oder die nicht erhoben wurden. Bei den steuerfreien Rücklagen handelt es sich um einen Steueraufschub, der als zinsfreies Darlehen zu betrachten ist. Als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Subvention in Bezug auf die betreffenden steuerfreien Rücklagen wurden daher die Zinsen herangezogen, die Samsung im UZ für einen vergleichbaren Kredit bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen, d. h. für einen Kredit über eine Summe, die dem Betrag des Steueraufschubs entspricht. Bei der Berechnung der Subvention wurden die durchschnittlichen marktüblichen Zinsen in Korea im UZ als Zinssatz zugrunde gelegt. Die Beträge der Steuern, die in Steuerjahren vor dem Steuerjahr, das in den UZ fällt, aufgeschoben wurden, wurden, wenn sie noch nicht völlig zurückgezahlt wurden, ebenfalls in den Beträgen dieser Kredite berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Subvention wurde auf der Grundlage des Gesamtumsatzes berechnet.

    (25) Da dieser Vorteil jedoch ad valorem nur 0,92 % betrug und für Samsung keine anderen Subventionen geltend gemacht wurden, läge dieser Betrag ohnehin unter der Geringfügigkeitsschwelle. Daher muss nicht weiter geprüft werden, ob es sich hier um eine anfechtbare Subvention handelt.

    3. Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW

    a) Beschreibung der Maßnahme

    (26) In der zweiten Jahreshälfte von 2000 legte der Finanzberater von Hynix, Salomon Smith Barney Inc. (nachstehend "SSB" genannt), einen Finanzierungsplan vor, mit dem das Missverhältnis zwischen dem Cashflow von Hynix und den 2001 fälligen finanziellen Verbindlichkeiten behoben werden sollte. Ziel dieses Finanzierungsplans war es, die zum damaligen Zeitpunkt als "kurzfristige Liquiditätsprobleme" bezeichneten Zahlungsengpässe zu überbrücken, die aufgrund der 2001 fristgerecht auslaufenden und zurückzuzahlenden Darlehen von Hynix zu erwarten waren. In diesem Finanzierungsplan war unter anderem ein Konsortialkredit vorgesehen. Hynix benannte Citibank als Konsortialführer, und im Dezember 2000 stellte die Citibank verschiedenen inländischen Banken ihren Plan vor.

    (27) An dem Konsortialkredit über insgesamt 800 Mrd. KRW beteiligten sich die folgenden zehn Banken: Korea Development Bank, Hanvit Bank, Chohung Bank, Korea Exchange Bank, Korea First Bank, Kookmin Bank, Citibank, Shinhan Bank, Hana Bank und KorAm Bank. Der Kredit wurden in zwei Tranchen ausgezahlt. Für beide Tranchen wurde der Zinssatz für ungesicherte Unternehmensanleihen mit dreijähriger Laufzeit für als BBB- klassifizierte Unternehmen als Zinssatz festgesetzt, der um eine zusätzliche Marge erhöht wurde, um angesichts der hohen Verschuldungsrate von Hynix dem mit dieser Finanzierung verbundenen hohen Risiko Rechnung zu tragen. Eine der Konditionen für die Kreditzusage war, dass Hynix aus der Hyundai-Gruppe ausgegliedert wurde. Laut Kreditvertrag war der Kredit ausschließlich zur Tilgung der zuvor emittierten Unternehmensanleihen, zur Umschuldung von Altschulden oder zur Liquiditätssicherung zu verwenden.

    b) Ergebnisse der Untersuchung

    (28) Als Erstes galt es zu prüfen, ob im Vergleich zu den marktüblichen Krediten, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Konsortialkredits zur Verfügung gestanden hätten, dem Unternehmen durch den gewährten Kredit ein Vorteil erwachsen war.

    (29) Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Banken ihre Entscheidung über eine mögliche Beteiligung an dem Konsortialkredit auf der Grundlage des SSB-Berichts sowie eigener Einschätzungen der Marktbedingungen und der Situation von Hynix trafen. Dies erfolgte im Dezember 2000, als sowohl die Nachfrage als auch die Preise für DRAMs noch gut und die wirtschaftlichen Perspektiven positiv waren. Es wurde allerdings eingeräumt, dass die Schuldenlast von Hynix mit einer Verdopplung der Schulden seit der Fusion mit LG Semiconductor im Jahr 1999 sehr hoch war; angesichts der zu erwartenden weiteren stabilen Preisentwicklung und der Tatsache, dass Hynix im "guten Jahr 2000" in der Lage gewesen war, seine Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten, sei es - wie aus den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen zu entnehmen - für die Banken durchaus vertretbar gewesen, davon auszugehen, dass sie unter den gegebenen Umständen den Kredit beitreiben können.

    (30) Es wurde überprüft, ob zum Zeitpunkt der Kreditgewährung das Kredit-Rating von Hynix BBB-(5) war. In Anbetracht der Kreditvergabebedingungen (siehe Randnummer 27) und nach den ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission daher nur zu dem Schluss kommen, dass Zinssatz und Laufzeiten des Kredits mit den am Markt herrschenden Bedingungen vereinbar waren.

    (31) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass kein Vorteil gewährt wurde und die Gewährung des Konsortialkredits in Höhe von 800 Mrd. KRW keine Subventionierung im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung darstellt.

    4. Bürgschaft der KEIC für Ausfuhrkredite in Höhe von 600 Mio. USD

    a) Beschreibung der Maßnahme

    (32) Die Korea Export Insurance Corporation (KEIC) wurde 1992 auf der Grundlage von Artikel 37 des Gesetzes über Ausfuhrversicherungen (Export Insurance Act) gegründet und ist die offizielle Ausfuhrkreditgesellschaft Koreas. Die KEIC stellt Ausfuhrversicherungen und -garantien zur Handhabung der mit Überseetransaktionen verbundenen Risiken zur Verfügung. KEIC ist eine spezialisierte Nonprofit-Organisation und untersteht dem Ministerium für Handel, Industrie und Energie. Die Nationalversammlung legt die insgesamt zulässigen Beträge für die Konsortialanteile und Beiträge zum Ausfuhrversicherungsfonds fest, der die Grundlage für die KEIC-Arbeit bildet. Laut Satzung muss die KEIC alle Gewinne den Rücklagen, die zur Deckung ihrer Defizite gebildet wurden, zuführen. Im Falle einer Rücklagenverknappung stellt die Regierung die zur Deckung der Verluste nötigen Gelder bereit.

    (33) Im Januar 2001 erhöhten 14 Gläubigerbanken den Plafond der Hynix zur Verfügung gestellten Ausfuhrkreditfazilität für Dokumente gegen Akzept (D/A) um 600 Mio. USD von 800 Mio. USD auf 1,4 Mrd. USD. Für die Transaktionen zwischen Hynix und den Tochtergesellschaften im Ausland gewährte die KEIC die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung für den erhöhten D/A-Plafond. Die Ausfuhren werden durch D/As mit einer Laufzeit von neunzig Tagen finanziert. Hynix nimmt die erwartete Zahlung für das Ausfuhrgeschäft von den betreffenden Banken entgegen, die sich im Besitz des D/A befinden. Anschließend bezahlt der Einführer im Bestimmungsland die betreffenden Waren gegen Vorlage des D/A direkt bei den Banken. Hynix zahlt der KEIC eine Prämie für die Ausfuhrkreditversicherung und den jeweils beteiligten Banken für die per D/A zur Verfügung gestellten Beträge so lange Zinsen, bis die endgültige Zahlung des Einführers eingegangen ist. Im vorliegenden Fall deckt die KEIC-Versicherung die den Banken geschuldeten Beträge, die im Falle eines Konkurses des Ausführers oder des Einführers nicht eingefordert werden könnten.

    (34) KEIC bietet auf Antrag und nach eingehender Prüfung des jeweiligen Ausfuhrgeschäfts, der Kreditwürdigkeit des Ausführers und des Einführers sowie des Hoheitsrisikos des Einfuhrlandes kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen an. Beschließt die KEIC, das Ausfuhrgeschäft zu versichern, wird die Versicherungsprämie anhand der Prämientabellen der KEIC festgelegt.

    b) Ergebnisse der Untersuchung

    (35) Zunächst war zu untersuchen, ob die fragliche Versicherung zu vorteilhafteren Konditionen gewährt wurde als die marktüblichen Versicherungen und ob Hynix dadurch ein Vorteil gewährt wurde.

    (36) Die im Verlauf der Untersuchung eingeholten Informationen bestätigten, dass die an die KEIC gezahlten Prämien mit den allgemeinen Prämientabellen der KEIC übereinstimmten und dem Hoheitsrisiko der Einfuhrländer (im Wesentlichen OECD-Länder mit einem geringen Risikofaktor) sowie dem Kredit-Rating von Hynix zum Zeitpunkt des Versicherungsangebots entsprachen. Des Weiteren wurde bestätigt, dass Hynix für jede Transaktion, für die D/As verwendet wurden, die Prämie tatsächlich gezahlt hatte. Deshalb kann bestätigt werden, dass Hynix nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen behandelt wurde. Der Kommission liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen der KEIC für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen wesentlich von jenen der marktüblichen Versicherungen abweichen.

    (37) In Bezug auf die in Rechnung gestellte Prämie liegen der Kommission keine Hinweise vor, aus denen sie schließen könnte, dass die von KEIC verlangten Prämien für die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung nicht ausreichen würden, um die langfristigen Personal- und Sachkosten und Verluste derartiger von KEIC angebotener Versicherungen zu decken.

    (38) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass kein Vorteil gewährt wurde und dass die Exportversicherung der KEIC für die zusätzlich von den Banken zur Verfügung gestellten 600 Mio. USD zur Erhöhung der D/A-Fazilität keine Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung darstellt.

    5. Bürgschaft der Seoul Guarantee Insurance Corporation (SGICO) für Anleihen, die von Investitionsfonds abgenommen werden

    (39) Im Laufe der Untersuchung wurde bestätigt, dass im Gegensatz zu der Behauptung im Antrag die geplante Anleiheemission nie erfolgte und somit auch keine Bürgschaft geleistet wurde.

    6. Anleihekauf durch Gläubigerbanken in Höhe von 1000 Mrd. KRW und erste Umschuldung im Mai 2001

    a) Beschreibung der Maßnahme

    (40) Im März 2001 gründeten 17 Gläubigerbanken von Hynix mit der Unterzeichnung des zwischen diesen Banken vereinbarten "Creditors' Financial Institution Council Agreement" den "Creditors' Financial Institution Council" (nachstehend "CFIC" genannt). Der Finanzberater SSB arbeitete im April 2001 einen Plan für die Rekapitalisierung von Hynix aus, in dem folgende Maßnahmen vorgeschlagen wurden: a) Zuführung von neuem Kapital für Hynix durch die Ausgabe von Global Depositary Receipts (nachstehend "GDR" genannt) im Wert von insgesamt 1300 Mrd. KRW; b) Verlängerung der Laufzeiten sowohl für kurzfristige als auch langfristige Verbindlichkeiten sowie ein weiterer Verkauf von Wandelanleihen im Wert von 1000 Mrd. KRW an die Gläubigerbanken. Im Mai 2001 erklärten sich die Gläubigerbanken bereit, die finanzielle Umstrukturierung zu unterstützen, unter der Voraussetzung, dass die GDR-Ausgabe auf den internationalen Kapitalmärkten erfolgreich verliefe. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Verlängerung der Laufzeiten rückgängig gemacht und die Wandelanleihen müssten von Hynix zurückgekauft werden. Darüber hinaus forderten die Banken, dass die Einnahmen aus der Ausgabe der Wandelanleihen in ein Treuhandkonto eingezahlt und nur für Rückzahlungsleistungen für Unternehmensanleihen, die im ersten Halbjahr 2002 fällig wurden, verwendet werden.

    (41) Mitte Juni nahm Hynix 1,25 Mrd. USD durch die Emission von GDR auf; am 20. Juni 2001 kauften die Gläubigerbanken Wandelanleihen, deren Wert dem Volumen ihrer Kredite an Hynix seit dem 30. November 2000 entsprach. Die Laufzeiten der kurzfristigen Verbindlichkeiten wurden bis Juni 2002/03, jene für die langfristigen Verbindlichkeiten bis 2004/05 verlängert.

    b) Ergebnisse der Untersuchung

    (42) Zunächst war zu prüfen, ob die Maßnahmen der Banken zugunsten von Hynix dem normalen Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprachen.

    (43) Es ist festzuhalten, dass die zuvor sehr hohen DRAM-Preise ab September 2000 bis Jahresende kontinuierlich zurückgingen. Nach einer anfänglichen Preisstabilisierung im Januar 2001 fielen die DRAM-Preise im Februar erneut und erholten sich dann wieder im März 2001. Der SSB-Bericht stammt aus der Zeit, als die DRAM-Preise wieder anzogen. Im SSB-Bericht wurde für das dritte Quartal von 2001 eine Erholung des DRAM-Marktes vorausgesagt, so dass ein Kapitaleinschuss und eine Verlängerung der Kreditlaufzeiten ausreichen würden, um den Liquiditätsengpass von Hynix zu überbrücken. Von koreanischen Rating-Agenturen(6) wurde die Kreditwürdigkeit von Hynix zum Zeitpunkt der Maßnahmen mit BB+, von internationalen Rating-Agenturen(7) mit B- bewertet. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass sich andere Analysten in ihren Prognosen bezüglich einer möglichen Preiserholung wesentlich bedeckter hielten und Bedenken äußerten, ob Hynix in der Lage sein würde, seine Rückzahlungspflichten(8) zu erfuellen.

    (44) Die im Laufe der Untersuchung geprüften Informationen bestätigen, dass die Banken ihre Beteiligung an den Maßnahmen vom Erfolg der GDR-Ausgabe abhängig machten. Nachdem die Ausgabe der Global Depositary Receipts abgeschlossen und die 1,25 Mrd. USD am 15. Juni 2001 gesichert waren, leiteten die Banken die restlichen der im Rekapitalisierungsplan von SSB vorgeschlagenen Maßnahmen ein. Unter diesen Gegebenheiten entspricht das Verhalten der Banken dem Verhalten der anderen Kapitalgeber, die zur gleichen Zeit in Hynix-GDR investierten. In den Akten finden sich allerdings auch Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Investoren an Hynix-GDR damals durch die Annahme gestärkt wurde, dass die koreanische Regierung letztendlich sicherstellen würde, dass Hynix in Bezug auf die Anleihen und Kredite nicht in Zahlungsverzug geraten würde.(9) Der Kommission liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass die koreanische Regierung tatsächlich für die fraglichen Anleihen bürgte.

    (45) Aus den obigen Gründen und anhand der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission daher nicht den Schluss ziehen, dass durch die im Mai 2001 ergriffenen Maßnahmen Hynix ein Vorteil gewährt wurde. Der Anleihekauf durch die Gläubigerbanken in Höhe von 1000 Mrd. KRW und die erste Umschuldung im Mai 2001 stellen daher keine Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar.

    7. Schuldverschreibungsprogramm der KDB

    a) Rechtsgrundlage und Beschreibung der Fazilität

    (46) Das Schuldverschreibungsprogramm der KDB beruht auf Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes über die Korea Development Bank (KDBA), dem zufolge die KDB befugt ist, Schuldverschreibungen zur Finanzierung bestimmter großer Vorhaben oder Anleihen öffentlicher Einrichtungen zu zeichnen und zu akzeptieren, in solche zu investieren oder für solche zu bürgen.

    (47) Der koreanischen Regierung zufolge sollte mit diesem Programm verhindert werden, dass durch eine große Anzahl von gleichzeitig fällig werdenden Anleihen, die zudem nur von wenigen Unternehmen ausgegeben worden waren, die Stabilität des Finanzsystems zu sehr gefährdet würde. Das Programm wurde im Dezember 2000 angekündigt und nur im Jahr 2001 durchgeführt.

    (48) Im Rahmen dieses Schuldverschreibungsprogramms hilft die KDB bei der Verlängerung von fällig werdenden Schuldverpflichtungen und schichtet die Schulden für Investoren um. Ein am Programm teilnehmendes Unternehmen zahlt 20 % seiner fälligen Unternehmensanleihen selbst zurück, und die KDB übernimmt die restlichen 80 %. Dann verkauft KDB anteilig 20 % der 80 % an die Gläubigerbanken entsprechend den Krediten, die diese dem teilnehmenden Unternehmen gewährt haben. Anschließend schichtet KDB 70 % ihrer Anleihen um und führt diese den durch einen Pool gleichgearteter Anleiheforderungen gesicherten primären Schuldtiteln ("collateralised bond obligations - CBO") und/oder den besicherten Darlehenstiteln ("collateralised loan obligations - CLO"), für die der Korea Credit Guarantee Fund ("KCGF") bürgt, zu und behält die restlichen 10 % in ihrem Besitz. Bei den CBO und CLO handelt es sich um durch einen Forderungspool unterlegte (gesicherte) Wertpapiere, die an Investmentfonds verkauft werden. Das am Programm teilnehmende Unternehmen muss mindestens 3 % aller CBO und 5 % der CLO, die im Rahmen dieses Programms ausgegeben wurden, zurückkaufen.

    b) Förderfähigkeit

    (49) Der Vorschlag, dass ein bestimmtes Unternehmen an diesem Programm teilnehmen sollte, stammt von der Hauptgläubigerbank des jeweiligen Unternehmens. Der Hauptgläubiger wählt das Unternehmen aus und legt dann dem "Creditor Financial Institutions Council" (CFIC) eine Kreditrisikoanalyse zur Genehmigung vor, die auf der Grundlage der Aussichten für die künftigen Geschäfte des Unternehmens, des Finanzplans, des Plans zur Erleichterung der Tilgungsverpflichtungen und des Sanierungsplans vorgenommen wird. Der CFIC entscheidet, ob ein Unternehmen in das Programm aufgenommen wird. Dem CFIC gehören Vertreter des KCGF, der KDB und von 17 anderen Gläubigerbanken an. Stimmen die Banken, die 75 % der Kredite des betreffenden Unternehmens zur Verfügung gestellt haben, der Wahl der Unternehmens zu, betrachtet der CFIC dies als einen einstimmig getroffenen Beschluss.

    (50) Um zur Teilnahme am Programm zugelassen zu werden, muss ein Unternehmen folgende Kriterien erfuellen: 1. Das Unternehmen muss in der Lage sein, mindestens 20 % seiner fällig werdenden Anleihen selbst zu tilgen. 2. Das Unternehmen sollte in der Lage sein, seine Geschäftstätigkeit mit Hilfe eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplans zu normalisieren, auch wenn sein Kredit-Rating niedrig ist und das Unternehmen seine Anleihen nur mit Schwierigkeiten umschulden kann. Die Bonitätsbeurteilung des Unternehmens muss jedoch höher als BB(10) sein. 3. Unternehmen, die an Umstrukturierungsprogrammen teilnehmen, unter Zwangsverwaltung stehen oder sich in Insolvenzverfahren befinden, dürfen an diesem Programm nicht teilnehmen.

    (51) Außerdem muss das am Programm teilnehmende Unternehmen mit seinen Gläubigerbanken einen speziellen Vertrag abschließen, der die Banken ermächtigt, die Veräußerung von Kapitalbeteiligungen der Mehrheitsaktionäre des Unternehmens und im Falle der Insolvenz einen Wechsel in der Unternehmensleitung zu verlangen.

    c) Anwendung

    (52) Sieben Unternehmen beantragten die Teilnahme; davon wurden sechs Unternehmen in das Programm aufgenommen. Vier dieser Unternehmen (einschließlich Hynix) gehörten der Hyundai-Gruppe an. Hynix wurde am 4. Januar 2001 in das Programm aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war das Kredit-Rating von Hynix BBB-(11).

    (53) Ursprünglich sollten aus dem geplanten Gesamthaushalt des Programms (6200 Mrd. KRW) für Hynix Anleihen in Höhe von insgesamt 2900 Mrd. KRW aufgenommen werden. Im Rahmen des Programms wurden dann jedoch nur insgesamt 2900 Mrd. KRW verwendet, von denen 1200 Mrd. KRW für den Ankauf von Hynix-Anleihen aufgebracht wurden. Obwohl Hynix seit August 2001 nicht mehr an dem Programm teilnahm, entfielen 41 % der Gesamtausgaben des Programms auf den Kauf von Hynix-Anleihen. Auf die anderen drei Hyundai-Unternehmen entfielen 38 % der Gesamtausgaben.

    d) Ergebnisse der Untersuchung

    i) Vorliegen einer Subvention

    (54) Die Gelder für das Schuldverschreibungsprogramm der KDB wurden von der KDB bereitgestellt. Bei der Untersuchung dieses Programms war zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Finanzierung durch die KDB um eine "finanzielle Beihilfe einer Regierung" handelt.

    (55) Die KDB wurde 1954 auf der Grundlage des Gesetzes über die koreanische Entwicklungsbank (Korea Development Bank Act) als eine Spezialbank gegründet, die langfristige Kredite für die gewerbliche Wirtschaft zur Verfügung stellt, um die koreanische Wirtschaft zu stabilisieren und Industrieunternehmen zu sanieren. Zum Kerngeschäft der KDB zählen: 1. Kredite mit Laufzeiten über einem Jahr; 2. Investitionen in Form von Übernahmegarantien für Anleihen und Wertpapiere und 3. Zahlungsgarantien zur Finanzierung von Industrieprojekten.

    (56) Die KDB befindet sich zu 100 % im Besitz der koreanischen Regierung. Gemäß Artikel 18 des KDB-Gesetzes muss die Geschäftstätigkeit der KDB "zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele" beitragen. Artikel 1 des KDB-Gesetzes besagt, dass der Zweck der Koreanischen Entwicklungsbank darin besteht, der Industrie wichtiges Kapital bereitzustellen und zu verwalten, um auf diese Weise zur Förderung der Unternehmen und der koreanischen Wirtschaft beizutragen.

    (57) Artikel 44 des KDB-Gesetzes sieht vor, dass bei unzureichenden Rücklagen die jährlichen Nettoverluste von der koreanischen Regierung ausgeglichen werden. Die KDB erhält regelmäßig Kapitalzuführungen von der koreanischen Regierung. Im Zeitraum 1998-1999 erhielt die KDB 5700 Mrd. KRW von der Regierung, im Jahr 2001 nochmals 3000 Mrd. KRW.

    (58) Die KDB weiß, dass sie in einem besonderen Verhältnis zu der koreanischen Regierung steht und sie in diesem Rahmen einen besonderen wirtschaftspolitischen Beitrag zu leisten hat. Auf der Website der KDB ist zu lesen, dass die KDB "als führendes Finanzinstitut der Regierung nicht nur eine maßgebliche wirtschaftspolitische Rolle spielt, sondern auch als Finanzierungsinstrument der Regierung für Auslandskredite dient." Die Regierung hat erklärt, dass sie beabsichtige, die KDB als vorrangiges Instrument zur Beschaffung von Geldern auf den internationalen Märkten einzusetzen.(12)

    (59) Aus den vorstehenden Erläuterungen kann somit geschlossen werden, dass sich die KDB nicht nur zu 100 % im Besitz der koreanischen Regierung befindet, sondern dass der KDB eine besondere öffentliche Rolle zugewiesen wurde, die sie mehr oder weniger dazu verpflichtet, von der Regierung befürwortete Maßnahmen zu ergreifen. Die koreanische Regierung finanziert die KDB, kann Kapital zuführen und deckt die Verluste der Bank. Die KDB ist somit als "öffentliche Einrichtung" zu betrachten, die ganz spezifische wirtschaftspolitische und ihr mit dem KDB-Gesetz übertragene Aufgaben wahrnimmt. Deshalb ist eine von der KDB bereitgestellte Finanzierung, z. B. der Kauf von Unternehmensanleihen, als finanzielle Beihilfe einer Regierung zu betrachten, die im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) einen direkten Transfer von Geldern beinhaltet.

    (60) Als nächstes war zu untersuchen, ob Hynix durch die von der KDB gewährte Finanzierung ein Vorteil gewährt wurde.

    (61) Sowohl aus den Bedingungen des Programms als auch den Antworten auf den Fragebogen der Kommission ist zu entnehmen, dass das Schuldverschreibungsprogramm der KDB nur für einige ganz bestimmte Unternehmen (darunter auch Hynix) eingerichtet worden war, die außerstande waren, eine Refinanzierung ihrer Anleihen an den Finanzmärkten vorzunehmen. In ihrer Antwort auf den Fragebogen der Kommission erklärte die koreanische Regierung, dass es zur Zeit der Maßnahmen auf den koreanischen Finanzmärkten eine Art "Qualitätskampf" gegeben habe, so dass nur Unternehmen mit sehr hohen Kredit-Ratings Anleihen emittieren konnten; für Unternehmen mit moderaten Ratings sei dies einfach nicht möglich gewesen. Da das Rating von Hynix schon damals niedrig war, sei es für Hynix nicht möglich gewesen, ein solches Finanzgeschäft über die Märkte abzuwickeln. Die über das KDB-Schuldverschreibungsprogramm bereitgestellte Finanzierung gewährte Hynix somit einen Vorteil, der zum Zeitpunkt der Finanzierung unter regulären Marktbedingungen nicht möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen ist die Finanzierung im Rahmen des Schuldverschreibungsprogramms der KDB als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung zu betrachten.

    ii) Anfechtbarkeit

    (62) Gemäß Artikel 3 der Grundverordnung sind ausschließlich spezifische Subventionen anfechtbar. Deshalb war zunächst zu prüfen, ob es sich um eine spezifische Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) handelte. Auf den ersten Blick scheint es keine Auflagen gegeben zu haben, welche Unternehmen sich für eine Teilnahme an dem Programm bewerben konnten. Es gibt jedoch detaillierte Beweise dafür, dass das Programm im Grunde doch auf ganz bestimmte Unternehmen ausgerichtet war. Den Antworten auf den Fragebogen der Kommission ist zu entnehmen, dass das Programm für Unternehmen konzipiert war, die über einen großen Bestand an fälligen Anleihen verfügten, die sie am Finanzmarkt nicht refinanzieren konnten. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Programms den betreffenden Unternehmen und insbesondere Hynix, das von vornherein als Hauptbegünstigter des Programms eingeplant war, eine finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte. Dennoch reichen die vorliegenden Beweise nicht aus, um die Behauptung zu stützen, dass die Teilnahmebedingungen in dem Gesetz zur Einrichtung dieses Programms von vornherein so formuliert waren, dass nur einige wenige Unternehmen Zugang zu dem Programm hatten.

    (63) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung zufolge können, wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Zu diesen Faktoren zählen unter anderem die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Zahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen und die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen.

    (64) Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Schuldverschreibungsprogramm der KDB mit Aufwendungen in Höhe von 2900 Mrd. KRW von nur sechs Unternehmen in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus wurde das Programm vorwiegend von Unternehmen in Anspruch genommen, die zum Zeitpunkt der Maßnahmen der Hyundai-Gruppe angehörten. Auf diese Unternehmen entfielen 79 % der Gesamtausgaben im Rahmen des Schuldverschreibungsprogramms. Wichtiger noch ist die Tatsache, dass Hynix 41 % und somit einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Gesamtausgaben des Programms erhielt. Nach den ursprünglichen Regelungen des Schuldverschreibungsprogramms hätte Hynix sogar 47 % der Gesamtausgaben erhalten. Aus diesen Gründen ist die Finanzierung, die Hynix im Rahmen des Schuldverschreibungsprogramms der KDB erhielt, als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung zu betrachten.

    iii) Berechnung der Höhe der Subvention

    (65) Die KDB finanzierte Hynix-Anleihen in Höhe von 1200 Mrd. KRW. Davon zahlte Hynix entsprechend den Bedingungen des Programms(13) 280,4 Mrd. KRW zurück. Grundlage für die Berechnung der Subvention ist der Finanzierungsbetrag, den Hynix im UZ im Rahmen des Programms erhielt, d. h. 919,6 Mrd. KRW.

    (66) Die Kommission prüfte, ob es angemessen war, diesen Betrag mit einem marktüblichen "Benchmark" zu vergleichen (d. h. mit dem Betrag, der von kommerziellen Anbietern unter ähnlichen Bedingungen gewährt worden wäre) und die Differenz dieser beiden Beträge als Höhe der Subvention zugrunde zu legen. Den Informationen in den Akten zufolge (einschließlich der Erklärungen der koreanischen Regierung) war es Hynix aufgrund seines Kredit-Ratings zum Zeitpunkt der Maßnahmen und der angezogenen Standards auf den Finanzmärkten nicht möglich, Anleihen zu emittieren; keine Geschäftsbank hätte somit ein solches Geschäft abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Hynix-Schuld durch die KDB war außerdem bereits klar, dass die KDB ihr Geld mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückerhalten würde. Die Übernahme der Hynix-Anleihen durch die KDB ist deshalb als reiner Forderungsverzicht und somit als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Sinne von Abschnitt E Buchstabe a) der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen(14) (nachstehend "Leitlinien" genannt) zu betrachten.

    (67) Diese Subvention gewährt einen großen einmaligen Vorteil. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung wird die Höhe des während des UZ empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Subvention handelt, durch die dem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, der sich über einen längeren Zeitraum als den UZ erstreckt, ist es nach Auffassung der Kommission angemessener, die Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 3 über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen. In der DRAM-Industrie entstehen die Hauptkosten typischerweise dadurch, dass die Unternehmen kontinuierlich in die neuesten Maschinen und Ausrüstungen, die die wichtigsten Sachanlagen für ihre Tätigkeit darstellen, investieren müssen. Als angemessener Zeitraum wird daher in diesem Falle die Lebensdauer der Wirtschaftsgüter (Maschinen und Ausrüstung) betrachtet, die in Übereinstimmung mit der Bilanz des Unternehmens und der üblichen Praxis in der Branche fünf Jahre beträgt. Die auf diese Weise ermittelte Höhe der Subvention wurde als Prozentsatz des Gesamtverkaufsvolumens von Hynix im Jahre 2001 ausgedrückt. Mit Zinsen beträgt die Subvention 4,9 %, wobei die durchschnittlichen marktüblichen Zinsen in Korea im UZ zugrunde gelegt wurden.

    8. Das Sanierungspaket vom Oktober 2001, das ein Schuldenswap-Programm, eine zweite Umschuldung und die Bereitstellung eines neuen Kredits in Höhe von 658 Mrd. KRW beinhaltete

    a) Beschreibung der Maßnahme

    (68) Der zweite CFIC für Hynix wurde am 4. Oktober 2001 im Einklang mit dem Gesetz zur Förderung von Unternehmensumstrukturierungen (Corporate Restructuring Promotion Act - CRPA) eingerichtet. Das CRPA trat im August 2001 in Kraft und soll unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen erleichtern, die zuvor auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Gläubigerbanken und den jeweiligen Unternehmen durchgeführt wurden. Im CFIC waren 110 Kreditinstitute einschließlich 17 Banken und 15 Kapitalanlagegesellschaften vertreten. Für Beschlüsse des CFIC war eine Mehrheit von 75 % erforderlich. Die Stimmenverteilung richtete sich nach der Kreditsumme, die jede Einrichtung Hynix gewährt hatte. Jedes Kreditinstitut, dass in Wahrnehmung seiner Rechte als Minderheitsaktionär (dissenter's right) dem Beschluss nicht zustimmt, wird unwiderruflich aus dem CFIC ausgeschlossen.

    (69) Auf seinem zweiten Treffen am 31. Oktober 2001 beschloss der CFIC das so genannte "zweite Umschuldungspaket" für Hynix. Es wurden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

    - Bereitstellung eines neuen Kredits in Höhe von 1000 Mrd. KRW für Hynix zu einem Zinssatz von 7 %;

    - ein Schuldenswap durch Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile;

    - Verlängerung der Laufzeiten bestehender Kredite bis zum 31. Dezember 2004, Umwandlung der fällig werdenden Unternehmensanleihen in Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren zu einem Zinssatz von 6,5 % und Anpassung der Zinssatzes der verbleibenden Kredite in koreanischer Währung auf 6 %.

    (70) Der CFIC stellte den Kreditinstituten auf der Sitzung vom 31. Oktober drei Optionen zur Wahl. Option 1: Sie stimmen den Vorschlägen und somit einem neuen Kredit und der Teilnahme an dem Schuldenswap zu. Option 2: Banken, die sich nicht an dem neuen Kredit beteiligen wollen, tauschen den Bedingungen des zweiten CFIC entsprechend (siehe Randnummer 68) 28,5 % ihre Kredite gegen Aktien ein und erlassen den Rest der Hynix-Schulden. Option 3: Der CFIC hatte außerdem beschlossen, dass die Kredite jener Banken, die den Maßnahmen nicht zustimmen und ihr Recht als Minderheitsaktionär wahrnehmen, zum Liquidationswert zurückgekauft würden, so wie es die Prüfungs- und Unternehmensgesellschaft Arthur Andersen empfohlen hatte, die damals im Auftrag des CFIC eine Analyse der Finanzsituation von Hynix vornahm.

    (71) Letztendlich stimmten nur sechs Banken einem neuen Kredit zu, der sich dann statt der geplanten 1000 Mrd. KRW nur noch auf 658 Mrd. KRW belief. Diese Banken wandelten einen beträchtlichen Teil ihrer Kredite in Aktienkapital um. Acht Banken lehnten die Gewährung neuer Kredite ab, wandelten rund ein Drittel ihrer Kredite in Aktienkapital um und schrieben die restliche Kreditsumme als Verlust ab. Die anderen Banken lehnten eine Sanierung ab, erhielten entsprechend den Liquidationswert ihrer Kredite und mussten die restlichen Verbindlichkeiten als Verlust abschreiben. Für die Kredite bei den Banken der ersten Gruppe wurden die Laufzeiten verlängert und die Zinssätze gesenkt (siehe Randnummer 69).

    b) Ergebnisse der Untersuchung

    (72) Zunächst war zu prüfen, ob die Maßnahmen der Banken zugunsten von Hynix dem normalen Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers oder eines privaten Kapitalgebers entsprachen. Sollte sich herausstellen, dass das Verhalten der Banken nicht dem Verhalten eines privaten Investors oder Gläubigers entspricht und Hynix dadurch ein Vorteil gewährt wurde, müsste untersucht werden, ob ein solches Verhalten und der daraus erwachsende Vorteil auf die Beteiligung der Regierung an den betreffenden Banken zurückzuführen ist.

    (73) Fast unmittelbar nach der erfolgreichen Ausgabe der GDR im Juni 2001 wurde klar, dass sich die Situation auf dem DRAM-Markt in absehbarer Zeit ganz sicherlich nicht erholen, sondern eher noch verschlechtern würde. Der rückläufige Preistrend war der Beweis. Von Juni bis August 2001 fielen die Preis für 128-MBit-DRAMs durchschnittlich um 68 %. Bis November 2001 fielen die Preise nochmals um 52 %. Die Preise für 64-Mbit-DRAMs fielen von August bis September 2001 um 62 %. Marktforschungsinstitute war sich darin einig, dass der DRAM-Markt seinen absoluten Tiefstand erreicht hatte(15).

    (74) Die Aktienkurse von Hynix brachen fast unmittelbar nach der Ausgabe der GDR am 15. Juni ein. Nur fünf Tage nach der GDR-Emission teilte SSB am 20. Juni 2001 mit, dass es seine Überhangsoption für den Kauf zusätzlicher GDR nicht wahrnehmen werde, da diese unter dem Emissionskurs gehandelt würden. Am 3. August 2001 gab der SSB in seinem Bericht über die Situation von Hynix zu, dass die ehemaligen optimistischen Prognosen falsch gewesen waren. In den neuen Prognosen für Hynix waren die voraussichtlichen Einnahmen des Unternehmens nur noch halb so hoch, und sowohl für Bruttogewinn als auch Betriebsgewinn wurden erhebliche Verluste angekündigt. Am 6. September 2001 war der Kurs der GDR bereits um 72 % gefallen, so dass die Käufer erhebliche Verluste hinnehmen mussten.

    (75) Auch die Gläubigerbanken von Hynix waren über diese Entwicklungen informiert. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge stuften die Banken nicht nur die Bontitätsbeurteilung von Hynix zurück, sondern korrigierten im Sommer 2001 außerdem ihre bonitätsmäßige Beurteilung der Halbleiterindustrie insgesamt nach unten. Standard and Poor's bezeichneten die Perspektiven von Hynix im August 2001 als "negativ" und stuften dessen Kreditwürdigkeit am 9. September 2001 auf CC und im Oktober 2001 auf SD ("selective default") zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Hynix aufgrund der schlechten Finanzprognose ab August 2001 nicht mehr an dem Schuldverschreibungsprogramm der KDB teilnehmen konnte. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass der Ausstieg aus dem Programm erfolgte, nachdem die Banken sich geweigert hatten, Hynix-Anleihen zu kaufen, und der KCGF nicht bereit war, für alle geplanten CBO/CLO zu bürgen.

    (76) Im Oktober 2001 hatte sich die finanzielle Situation von Hynix nochmals verschlechtert. Mit Anleiheschulden, die sechsmal so hoch waren wie das Eigenkapital, stand das Unternehmen erneut vor alarmierenden Liquiditätsproblemen, denn es verfügte nicht über den nötigen Cashflow, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Unternehmen stand praktisch vor dem Bankrott; dies mussten auch die Gläubigerbanken einräumen. Selbst die Kapitalbeschaffung auf den Finanzmärkten war nicht mehr möglich.

    (77) Was die im Oktober 2001 von den Gläubigerbanken durchgeführten Maßnahmen anbetrifft, so beschlossen KEB, Woori Bank, Chohung Bank, KDB(16), NACF(17) und Citibank, die Kredite an Hynix zu verlängern (Option 1), d. h. einen umfassenden Schuldenswap vorzunehmen, die Laufzeiten zu verlängern und die Zinssätze der laufenden Kredite zu senken. Die Banken, die die meisten der von ihnen übernommenen Schulden erließen, aber einen Teil dieser Schulden in Aktien umwandeln mussten, waren Shinhan Bank, Kookmin Bank, Housing and Commercial Bank, KorAm Bank, Hana Bank, Seoul Bank, Industrial Bank of Korea und Pusan Bank. Die Korea First Bank nahm ihre Rechte als Minderheitsaktionär(18) in Anspruch. Der Kommission vorliegenden Informationen zufolge schrieben die Banken, die sich für Option 2 oder Option 3 entschieden hatten, die Hynix-Schulden als Verlust ab und verkauften ihre Hynix-Anleihen aus dem Schuldenswap, so dass sie 2002 keine Hynix-Kredite mehr abwickelten. Demgegenüber hatte sich die Situation der sechs Banken der ersten Gruppe erheblich geändert. Diese Banken hatten Hynix sogar mehr Kredite gewährt, die Laufzeiten der bereits laufenden Kredite verlängert und verfügten über eine große Zahl von Hynix-Anteilen(19). Außerdem wurden die neuen Kredite für Hynix zu einem Zinssatz von 7 % gewährt, einem Zinssatz, der in der Regel finanziell soliden Unternehmen eingeräumt und nicht für Risikokapitalinvestitionen gewährt wurde, insbesondere wenn es sich um Unternehmen handelte, die sich in einer Situation wie Hynix befanden(20).

    (78) Unter den oben erläuterten Umständen hätte im Oktober 2001 kein Kapitalgeber in Hynix investiert. Diese Situation spiegelte sich auch in der Wahl der Maßnahmen seitens der Gläubigerbanken wider. Es wurde nicht einmal erwogen, GDR oder ähnliche Instrumente auf den Markt zu bringen, um neues Kapital zu beschaffen, was unter normalen Umständen sicher die nahe liegendste Vorgehensweise gewesen wäre. Die Banken, die sich gegen die Maßnahmen aussprachen oder zum damaligen Zeitpunkt die von ihnen übernommenen Schulden als Verlust abschrieben und nur den Liquiditätswert erhielten, verhielten sich somit so, wie es jeder andere Kapitalgeber in einer solchen Situation getan hätte. Sie schalteten die mit Hynix verbundenen Kreditrisiken ein für allemal aus und schrieben die daraus resultierenden Kreditverluste ab. Demgegenüber liegen den Entscheidungen der Banken, die Hynix weiterhin finanzierten, keine bankwirtschaftlichen Erwägungen zugrunde; jede einzelne Bank scheint wirklich nicht davon ausgegangen zu sein, dass sie aus dieser weiteren Finanzierung einen Gewinn erzielt. Deshalb wurde durch die weitere Finanzierung von Hynix im Oktober 2001 dem Unternehmen ein Vorteil gewährt, der dem Unternehmen unter regulären Marktbedingungen nicht zugestanden worden wäre. Deshalb galt es im Folgenden zu prüfen, ob dieses offenbar nicht kommerzielle Verhalten auf eine Beteiligung der koreanischen Regierung an den betreffenden Banken zurückzuführen war.

    (79) Sieben der insgesamt neun der Banken, die Hynix seit Oktober 2001 nicht mehr finanzierten, waren private Banken. Von den sechs Banken, die Hynix weiter finanzierten, befinden sich vier der größten Gläubigerbanken entweder vollständig oder aber zum überwiegenden Teil im Besitz der koreanischen Regierung. Bei einer Bank handelt es sich um ein Spezialkreditinstitut mit einer wirtschaftspolitischen Rolle; drei andere Banken werden von der koreanischen Regierung kontrolliert, da sie sich selbst in der Umstrukturierung befinden; sie haben mit der koreanischen Regierung Vereinbarungen zur Regelung ihrer Geschäftstätigkeit geschlossen und erhalten Kapitalzuführungen von der koreanischen Regierung. Drei der vier Hauptgläubigerbanken von Hynix sind nachstehend kurz beschrieben. Eine Beschreibung der KDB sowie die Gründe, warum diese als "öffentliche Einrichtung" betrachtet wird, befinden sich unter den Randnummern 55 bis 59.

    Woori Bank ("WB")

    (80) Die Hanvit Bank (jetzt Woori Bank) musste nach der Finanzkrise in Korea saniert werden. Seit Oktober 1998 ist die Korea Deposit Insurance Corporation(21) (nachstehend "KDIC" genannt) ein Großaktionär der Hanvit Bank; seit Ende 2000 ist die KDIC alleiniger Aktionär der Bank. Im März 2001 gründete die KDIC die Woori Financial Holdings Company (nachstehend "WFH" genannt) als hundertprozentige Tochtergesellschaft und übertrug diesem Unternehmen die Anteile an der Hanvit Bank. Die Hanvit Bank wurde in Woori Bank umbenannt und bleibt über die KDIC im vollständigen Besitz der koreanischen Regierung.

    (81) Die KDIC schoss 1998 3200 Mrd. KRW in die Woori Bank (damals: Hanvit) ein. Im Dezember 2000 unterzeichneten die Woori Bank und die KDIC eine Vereinbarung über die Durchführung eines Managementverbesserungsplans für die Bank (nachstehend "Vereinbarung" genannt). Die Woori Bank wurde von der Finanzaufsichtskommission (FAK) als nicht existenzfähig bewertet, so dass das Aktienkapital auf Null herabgesetzt wurde. Der Vereinbarung entsprechend investierte die KDIC im Dezember 2000 2724 Mrd. KRW in Stammaktien, was dem gesamten Aktienkapital entsprach. Im September 2001 folgte eine weitere Kapitalzuführung in Höhe von 1878 Mrd. KRW. Der Vereinbarung zufolge kann die KDIC die Woori Bank bei Nichterfuellung der vertraglichen Verpflichtung anweisen, ihr Kapital zu erhöhen oder zu senken, eine Fusion zu betreiben, Verträge für Kredite oder Einlagen abzutreten oder ihre Geschäftsaktivitäten ganz oder teilweise einzustellen.

    (82) Im Juli 2001 gingen die Woori Bank und die WFH ebenfalls eine solche Vereinbarung ein. Dieser Vereinbarung zufolge muss die Woori Bank die WFH unter anderem vor wichtigen Geschäftsentscheidungen konsultieren sowie einen detaillierten Geschäftsplan ausarbeiten und umsetzen, der im Einklang mit der Unternehmensstrategie der WFH steht. Sollte die Woori Bank den Geschäftsplan nicht umsetzen, kann die WFH die Woori Bank anweisen, den Verkauf der jeweiligen Finanzprodukte und/oder die jeweiligen Investitionen einzuschränken oder ihre Geschäftsbereiche zusammenzulegen oder einzustellen.

    Chohung Bank

    (83) Die Chohung Bank wurde 1897 gegründet und ist die älteste Bank Koreas. Seit 1963 ist die Chohung Bank im internationalen Bankgeschäft tätig. 1999 führte die KDIC der Chohung Bank 2700 Mrd. KRW zu und wurde mit 80 % der Aktien der größte Aktionär. Im Jahr 2001 waren die KDIC mit 80 % und die Hyundai Gruppe mit 3,4 % die größten Aktieninhaber. Im November 1999 schlossen die KDIC und die Chohung Bank eine Vereinbarung ab, die im Mai 2000 geändert wurde und durch die die KDIC maßgeblich auf die Geschäftsentscheidungen der Chohung Bank Einfluss nehmen kann(22).

    Korea Exchange Bank ("KEB")

    (84) Die KEB wurde 1976 nach der Abspaltung von der Bank of Korea als eine auf Börsen- und Devisenhandel spezialisierte Staatsbank gegründet. 1977 trat die KEB auch in das kommerzielle Bankgeschäft ein. Die finanziellen Schwierigkeiten der KEB begannen unmittelbar nach der koreanischen Finanzkrise. Die deutsche Commerzbank AG übernahm 1998 30 % der KEB-Anteile, und KEXIM(23) investierte 1999 336 Mrd. KRW und 2000 insgesamt 400 Mrd. KRW in die KEB. Im Jahr 2000 nahm die Bank für alle Anteile eine Kapitalminderung im Verhältnis 2:1 vor, um das Defizit abzubauen. Im Jahr 2001 waren die koreanische Regierung mit 43,17 % (32,50 % an KEXIM und 10,67 % Bank of Korea) und die Commerzbank AG mit 32,55 % die größten Aktieninhaber der KEB.

    (85) Angesichts der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten der KEB empfahl der Finanzaufsichtsdienst (FSS) der Bank bereits 1998 mit Nachdruck, Maßnahmen zur Managementverbesserung zu ergreifen. Im Jahr 2000 legte die KEB einen Managementverbesserungsplan vor, dem 2001 vorbehaltlich gewisser Bedingungen zugestimmt wurde.

    National Agricultural Cooperative Federation (NACF - Nationaler landwirtschaftlicher Genossenschaftsverband)

    (86) Der NACF wurde am 1. Juli 2000 gegründet, nachdem die ehemalige National Agricultural Cooperative Federation, die National Livestock Cooperative Federation und die National Gingseng Cooperative Federation per Gesetz von 1999 über Landwirtschaftliche Genossenschaften zusammengeschlossen worden waren. Erklärtes Ziel des NACF ist es, den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Status und die Lebensqualität der koreanischen Landwirte zu verbessern. Dieser Vorgabe entsprechend ist der NACF in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig, unter anderem auch im Kredit- und Bankgeschäft, mit dem der NACF 2001 31,7 % seiner Einnahmen und 75,7 % seines Betriebsergebnisses erwirtschaftete. Im Jahr 2001 gehörten dem NACF 1383 Genossenschaften an. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist keine Mitgliedsgenossenschaft mit 1 % oder mehr am Kapital von NACF beteiligt. Im Jahr 2001 übernahm die KDIC eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 96,2 Mrd. KRW. Des Weiteren intervenierte die koreanische Regierung mehrfach sowohl direkt als auch indirekt, um dem NACF finanziell unter die Arme zu greifen.

    Citibank Seoul

    (87) Die Citibank Seoul ist eine hundertprozentige Tochter der US-amerikanischen Finanzgruppe Citigroup. Citibank war eine der ersten ausländischen Banken, die sich 1967 in Korea niederlassen durften, und beschreibt sich selbst als "engagierter Partner der koreanischen Regierung und Wirtschaft"(24). Citibank und ihre Tochtergesellschaft SSB waren 2000 bis 2001 die Finanzberater von Hynix.

    i) Beteiligung der Regierung an den Banken

    (88) Was die Woori Bank (WB) anbetrifft, so ist den Akten zu unternehmen, dass die Bank sehr wohl von der ausgesprochen schlechten Finanzlage von Hynix wusste. Aus den Unterlagen, die während der Untersuchung vorgelegt wurden, geht jedoch hervor, dass die WB die Maßnahmen aus Erwägungen des öffentlichen Interesses genehmigte, da ein Konkurs von Hynix mit spürbaren Nachteilen für die koreanische Wirtschaft verbunden gewesen wäre. Derartige Erwägungen sind jedoch in keiner Weise kommerzieller Natur und würden von einer Geschäftsbank, die über die Gewährung eines Kredits für ein stark angeschlagenes Unternehmen zu entscheiden hätte, nicht angestellt werden. Regierungen hingegen können Erwägungen des öffentlichen Gemeinwohls anführen, wenn es um Maßnahmen zur Unterstützung der Volkswirtschaft, um beschäftigungsfördernde Maßnahmen oder andere Ziele der öffentlichen Ordnung geht. Derartige Erwägungen der WB im Rahmen ihrer Kreditentscheidungen können deshalb nur so verstanden werden, dass die koreanische Regierung als alleiniger Aktieninhaber - so wie es jeder andere Großaktionär auch tun würde - direkt Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen der Bank nimmt und nahm.

    (89) Für die Chohung Bank sind den Akten ähnliche Umstände zu entnehmen. Die Entscheidung, weitere Kredite zu gewähren, widersprach im Grunde dem bankinternen Rating von Hynix; darüber hinaus waren die Hynix-Anleihen von Kreditbewertungsagenturen als "inappropriate for investment" eingestuft worden. Die Chohung Bank erhöhte dementsprechend unmittelbar nach ihrer Teilnahme an den Maßnahmen ihre Rücklagen für Verluste, um 80 % der von ihr übernommenen Hynix-Schulden zu decken, und verbuchte den gesamten Schuldenswap als Verlust. Aus den Informationen, die im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wurden, geht allerdings auch hervor, dass die Chohung Bank die Maßnahmen dennoch genehmigte, und zwar mit der Begründung, dass sie ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung mit der koreanischen Regierung erfuellen müsse. Dies zeigt, dass sich die in der Sanierung befindlichen Banken bei ihren Geschäftsentscheidungen an von der koreanischen Regierung gesetzte Bedingungen halten müssen. Die Tatsache, dass die koreanische Regierung außerdem mit 80 % der Aktien Mehrheitsaktionär der Chohung Bank war, bekräftigt somit die Schlussfolgerung, dass die koreanische Regierung - so wie es auch von jedem anderen Mehrheitsaktionär zu erwarten wäre - ihren Einfluss nutzte, um die Geschäftsentscheidungen in eine bestimmte Richtung zu lenken.

    (90) Die Situation der KEB ist mit jener der WB und Chohung Bank vergleichbar. Die Bank wusste sehr wohl von den mit den Finanzierungsmaßnahmen vom Oktober verbundenen Risiken, denn sie hatte Hynix zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Bonitätsbewertung ein Rating gegeben, das eine weitere Finanzierung im Grunde nicht rechtfertigte. Dennoch stellte sie Hynix erneut Gelder zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sollte angeführt werden, dass die Bank gerade selbst saniert wurde, als die Finanzierungsmaßnahmen im Oktober bewilligt wurden; sie hätte daher bei ihren Kreditentscheidungen besonders vorsichtig vorgehen und vor allem "zweifelhafte Kredite" vermeiden sollen. Dennoch stellte sie Hynix erneut Kredite zur Verfügung. Im Tätigkeitsbericht 2001 der unabhängigen Wirtschaftsprüfer wurde darauf hingewiesen, dass dies zu einer gefährlichen betriebswirtschaftlichen Situation geführt habe, da die tatsächlichen Verluste aufgrund der ausstehenden Kreditbeträge an Hynix und die Hyundai-Unternehmensgruppe über die von der Bank vorgesehenen Kreditwertberichtigungen hinausgehen könnten und die langfristigen Folgen dieser erheblichen Unsicherheiten für die finanzielle Position der Bank nicht abzusehen seien.

    (91) In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass die KEB eine spezialisierte Staatsbank ist und die koreanische Regierung bis 1998, als die Commerzbank die KEB-Anteile erwarb, Großaktionär der KEB war. Der Einfluss der koreanischen Regierung, der sich bisher in den Geschäftsentscheidungen und der Unternehmenskultur der KEB niederschlug, ist nicht zu leugnen. Es ist davon auszugehen, dass sich dies auch nach dem Aktienerwerb durch die Commerzbank im Jahr 1998 nicht wesentlich geändert hat, insbesondere da die koreanische Regierung mit 43 % der Aktien immer noch der größte Aktieninhaber ist. Obwohl die KEB selbst saniert wurde, stellte die Bank dem Unternehmen Hynix weiterhin große Kredite zu eindeutig nicht kommerziellen und sehr risikoreichen Bedingungen zur Verfügung. Wie bereits unter Randnummer 77 erläutert, wurden die Kredite vom Oktober 2001 zu einem Zinssatz gewährt, der ansonsten nur für finanziell solide Unternehmen bestimmt war und ganz sicherlich nicht für Risikokapital oder gar Unternehmen, die sich in einer Situation wie Hynix befanden. Angesichts der mit den Krediten an Hynix verbundenen Risiken und einer als "selective default" eingestuften Kreditwürdigkeit hätte das Unternehmen unter diesen Umständen bei Geschäftsbanken keinen Kredit erhalten. In Anbetracht der früheren sowie derzeitigen umfangreichen Beteiligung der Regierung an der KEB lässt sich aus den im Rahmen der Untersuchung gesammelten Fakten folgern, dass die koreanische Regierung als größter Anteilsinhaber der KEB auf die Entscheidung der KEB, sich an den Finanzierungsmaßnahmen vom Oktober 2001 zu beteiligen, obwohl ihr daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen konnte, Einfluss genommen hatte. Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung ist anzumerken, dass es keine andere logische Erklärung gibt, als dass die koreanische Regierung die KEB dazu angehalten hat, einer weiteren Finanzierung von Hynix zuzustimmen.

    (92) Die anderen beiden Kreditinstitute, die sich an der weiteren Finanzierung von Hynix beteiligten, waren der NACF und Citibank. Diese beiden Banken zählen nicht zu den Hauptgläubigern von Hynix; ihr Anteil an der im Oktober 2001 insgesamt gewährten Kreditsumme lag zwischen 1 % und 2 %(25). Citibank war nicht bereit, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten, so dass sich die Kommission bei ihrer Bewertung der Beteiligung der Citibank im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen musste.

    (93) Da die Citibank an der Untersuchung der Kommission nicht mitarbeitete, war es der Kommission nicht möglich, die Gründe für die Beteiligung der Citibank an den Maßnahmen vom Oktober 2001 zu prüfen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission allerdings fest, dass die Citibank Seoul seit 1967 sehr enge und besondere Beziehungen mit der koreanischen Regierung unterhält.

    (94) Seit 1967, als Citibank die Genehmigung erhielt, in Korea tätig zu werden, besteht zwischen der Citibank und der koreanischen Regierung eine ungewöhnlich enge und symbiotische Beziehung. Diese enge Beziehung zeigt sich auch in der Rolle der Citibank, als sie der koreanischen Regierung half, die koreanische Finanzkrise von 1997 zu überwinden. Citibank führte 1998 mit Erfolg die Umschuldung der Bankkredite Koreas in Höhe von insgesamt 21,75 Mrd. USD durch. Darüber hinaus eröffnete die Citibank der koreanischen Regierung und regierungsnahen Institutionen während der koreanischen Finanzkrise den Zugang zu den Kapitalmärkten, indem sie die Ausgabe von Global-Bond-Anleihen im Wert von 4 Mrd. USD finanzierte. Aus diesen Informationen lässt sich schließen, dass die Citibank in der Tat eine sehr enge Beziehung zur koreanischen Regierung unterhielt. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass die Citibank zum Zeitpunkt der Finanzierungsmaßnahmen im Oktober die Kreditwürdigkeit von Hynix selbst als "doubtful" einstufte und somit eine weitere Finanzierung im Grunde nicht gerechtfertigt erschien, war die Entscheidung der Citibank, sich an den Finanzierungsmaßnahmen zu beteiligen, offensichtlich nicht von kommerziellen Erwägungsgründen getragen.

    (95) Da die Citibank nicht an der Untersuchung mitarbeitete und keine weiteren Erklärungen vorlegte, kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Citibank Seoul aus nicht kommerziellen Erwägungen an den Maßnahmen beteiligte und sie dazu von der koreanischen Regierung angehalten worden war.

    (96) Im Jahr 2001 erhielt der NACF 87 Mrd. KRW als Kapitalzuführung von der KDIC zum Ausgleich der aufgelaufenen Schulden der ehemaligen National Livestock Cooperatives Federation, die NACF im Jahr 2000 aufgenommen hatte. Darüber hinaus stellte die KDIC dem NACF 2001 eine Eigenkapitalbeteiligung in Höhe von 96,2 Mrd. KRW bereit. Im Jahr 2000 erließ das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten dem NACF seine langfristigen Kredite vom Livestock Development Fund in Höhe von 275 Mrd. KRW. Darüber hinaus nahm der NACF einen zinsfreien Kredit der koreanischen Regierung in Höhe von 38 Mrd. KRW in Anspruch. Diese Maßnahmen verdeutlichen, dass der NACF seine Geschäfte nicht nach rein wirtschaftlichen Erwägungen und Grundsätzen führte, sondern systematisch von der koreanischen Regierung gesichert wurde, die außerdem im Jahr 2001 eine maßgebliche Kapitalbeteiligung am NACF übernahm.

    (97) Es sei daran erinnert, dass das Ziel des NACF wie auch jeder anderen landwirtschaftlichen Genossenschaft darin besteht, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Stellung und die Lebensqualität von Landwirten zu verbessern; gleichzeitig hat der NACF aber auch eine wirtschaftspolitische Zielsetzung. Deshalb musste sich der NACF auf Anweisung der koreanischen Regierung 1999 mit anderen Genossenschaften zusammenschließen; dieser Entscheidung lagen keine wirtschaftlichen Erwägungen seitens des NACF zugrunde, sondern wurde von der Regierung auferlegt, die damit die zuvor angesprochenen wirtschaftspolitischen Ziele erreichen wollte. Diese Tatsache und die in der vorangegangenen Randnummer erläuterten Beweise für die kontinuierliche finanzielle Unterstützung durch die koreanische Regierung deuten darauf hin, dass der NACF, obwohl es sich um eine Genossenschaft handelt, als eine Einrichtung zu betrachten ist, die wirtschaftspolitische Ziele zur Unterstützung des Agrarsektors verfolgt und deren Verluste aus den verschiedenen Geschäftstätigkeiten von der koreanischen Regierung unterlegt werden. Weiter ist festzuhalten, das der NACF zudem die Kreditwürdigkeit von Hynix zum Zeitpunkt der Oktober-Maßnahmen als "doubtful" bewertete, so dass die Gewährung eines weiteren Kredits und die Beteiligung an den Maßnahmen vom Oktober 2001 aus kommerzieller Sicht alles andere als gerechtfertigt erscheint. Außerdem lag der Zinssatz für den Kredit unter dem marktüblichen Zinssatz (siehe Randnummer 77).

    (98) Den insgesamt vorliegenden Informationen ist somit zu entnehmen, dass der NACF seine Geschäftstätigkeiten (einschließlich seiner Bankgeschäfte) unter wirtschaftspolitischen Zielsetzungen durchführt und die koreanische Regierung bei diesen Tätigkeiten als Bürge auftritt. Der NACF führt seine Aktivitäten offensichtlich nicht unter rein kommerziellen Erwägungen, sondern unter Berücksichtigung der Anweisungen und Wünsche der koreanischen Regierung durch, denn eine andere logische Erklärung für die weitere Finanzierung von Hynix ist nicht erkennbar.

    ii) Schlussfolgerung zur Anfechtbarkeit der Subvention

    (99) Die im Oktober 2001 ergriffenen Maßnahmen können der koreanischen Regierung zugeschrieben werden, die entweder als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung handelte oder die im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Grundverordnung die Banken dazu anwies, die Finanzierung bereitzustellen. Die Maßnahmen werden aus folgenden Gründen als Subvention betrachtet:

    (100) Die Bereitstellung des Kredits in Höhe von 658 Mrd. KRW stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Grundverordnung dar und gewährt Hynix einen Vorteil, da das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als ihm dieser Vorteil gewährt wurde, als "selective default" eingestuft worden war und ihm auf dem kommerziellen Markt keine Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.

    (101) In Bezug auf den Schuldenswap in Höhe von 2994 Mrd. KRW kommen zwei Aspekte zum Tragen. Erstens verzichtete die koreanische Regierung durch den Schuldenerlass auf eine Einnahmequelle; sie entließ Hynix aus seiner Verpflichtung, den Kredit zurückzuzahlen und gewährte dem Unternehmen somit einen Vorteil. Zweitens investierte die koreanische Regierung - entgegen jedem üblichen Geschäftsgebaren eines Kreditgebers - in ein Unternehmen, das nicht kreditwürdig war. Durch das Vorgehen der Regierung (finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Grundverordnung) war Hynix in einer besseren finanziellen Lage als es ohne diese Maßnahmen gewesen wäre und die es auf dem kommerziellen Markt nicht hätte erreichen können.

    (102) Die Verlängerung der Laufzeiten und die Zinssenkungen für bereits gewährte Kredite entsprechen ebenfalls nicht dem üblichen Geschäftsgebaren, da sie Hynix aus bestehenden Verpflichtungen entließen, und stellen finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iv) der Grundverordnung dar.

    (103) Gemäß Artikel 3 der Grundverordnung sind ausschließlich spezifische Subventionen anfechtbar. Bei den Maßnahmen vom Oktober 2001 handelt es sich um Ad-hoc-Maßnahmen, über die nur einem bestimmten Unternehmen, in diesem Falle Hynix, Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden. Aus diesem Grund sind die im Oktober 2001 gewährten Subventionen als spezifische Subvention zu betrachten und somit anfechtbar.

    iii) Berechnung der Höhe der Subvention

    (104) Die Kommission prüfte, ob es angemessen war, die gewährten Beträge mit einem marktüblichen "Benchmark" zu vergleichen (d. h. mit dem Betrag, der von kommerziellen Anbietern unter ähnlichen Bedingungen gewährt worden wäre) und die Differenz dieser beiden Beträge als Höhe der Subvention zugrunde zu legen. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass zur Zeit der Maßnahmen kein Kapitalgeber in Hynix investiert und kein reguläres Kreditinstitut, das kommerzielle Grundsätze anlegt, dem Unternehmen eine Finanzierung gewährt hätte. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die dem Unternehmen gewährte Finanzierung auf dem Kreditmarkt nicht zur Verfügung stand und kein Anbieter diese Art von Maßnahmen ergriffen hätte(26).

    (105) Was den Kredit über 658 Mrd. KRW anbetrifft, so ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht davon ausgingen, dass der Kredit wirklich getilgt werden würde. Hynix hatte für den im Januar 2001 gewährten Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW noch überhaupt keine Kapitalrückzahlungen geleistet und war selbst mit den Zinsleistungen in Verzug geraten. Auch die vor 2001 gewährten Kredite, die einen wichtigen Teil des Schuldenswaps darstellten, waren 2001 nicht zurückgezahlt worden. Insgesamt hatte sich der Betrag der ausstehenden Darlehen und Verbindlichkeiten 2001 trotz der Maßnahmen vom Mai 2001, die ausschließlich für die Begleichung von Altschulden bestimmt waren, sogar weiter erhöht. Darüber hinaus war die Kreditwürdigkeit von Hynix im Oktober 2001 als "SD" eingestuft worden, so dass das Unternehmen nicht in der Lage war, Kredite auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Aus diesen Gründen ist der gesamte Kredit über 658 Mrd. KRW als Zuschuss im Sinne des Abschnitts E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien zu betrachten. Dieselben Grundsätze gelten auch für den Schuldenswap in Höhe von 2994 Mrd. KRW. Kein Kapitalgeber hätte zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Hynix-Aktien investiert. Des Weiteren hatte die koreanische Regierung Hynix ausstehende Schulden in Höhe desselben Betrags erlassen. Der Klarheit halber ist der Schuldenerlass in Höhe von 2994 Mrd. KRW als Subvention zu betrachten.

    (106) Was den durch die Umschuldung gewährten Vorteil anbetrifft, so ist der Bilanz 2001 des Unternehmens zu entnehmen, dass die Verlängerung der Laufzeiten und die Zinssenkungen einem Wert von 1586 Mrd. KRW entsprachen. Dies kommt praktisch einem Schuldenerlass gleich, was sich auch in der Unternehmensbilanz widerspiegelt. Da es sich hierbei um die Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer handelt, wird dieser Betrag als Höhe des Vorteils zugrunde gelegt.

    (107) Insgesamt wurde somit durch die Maßnahmen vom Oktober 2001 ein Vorteil in Höhe von 5238 Mrd. KRW gewährt.

    (108) Diese Subventionen gewähren einen großen einmaligen Vorteil. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung wird die Höhe des während des UZ empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um Subventionen handelt, durch die dem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, der sich über einen längeren Zeitraum als den UZ erstreckt, ist es nach Auffassung der Kommission unter diesen Umständen angemessener, die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Zurechnungsmethode zu verwenden, der zufolge der Betrag der Subvention über einen bestimmten Zeitraum verteilt wird. In der DRAM-Industrie entstehen die Hauptkosten typischerweise dadurch, dass die Unternehmen kontinuierlich in die neuesten Maschinen und Ausrüstungen, die die wichtigsten Sachanlagen für ihre Tätigkeit darstellen, investieren müssen. Als angemessener Zeitraum wird daher in diesem Falle die Lebensdauer der Wirtschaftsgüter (Maschinen und Ausrüstung) betrachtet, die in Übereinstimmung mit der Bilanz des Unternehmens und der üblichen Praxis in der Branche fünf Jahre beträgt. Die auf diese Weise ermittelte Höhe der Subvention wurde als Prozentsatz des Gesamtverkaufsvolumens von Hynix im Jahr 2001 ausgedrückt. Mit Zinsen beträgt die Subvention 28,1 %, wobei die durchschnittlichen marktüblichen Zinsen in Korea im UZ zugrunde gelegt wurden.

    9. Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (109) Gemäß der Grundverordnung ergeben sich für den untersuchten ausführenden Hersteller Hynix Semiconductor Inc. anfechtbare Subventionen in Höhe von 33 % (ad valorem). Die Subvention für Samsung Electronics Co. Ltd liegt unter der Geringfügigkeitsschwelle. Es gibt keinen anderen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Korea.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    1. Gemeinschaftsproduktion

    (110) Im UZ wurde die betroffene Ware in der Gemeinschaft von zwei Gemeinschaftsherstellern hergestellt, die an dem Verfahren uneingeschränkt mitarbeiteten. Bei einem dieser Unternehmen handelte es sich um den Antragsteller. Das andere Unternehmen unterstützte den Antrag.

    2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (111) Auf die beiden kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfiel 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware im UZ. Die beiden kooperierenden Unternehmen bildeten daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. Auf sie wird im Folgenden als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" Bezug genommen.

    E. SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkungen

    (112) Der DRAM-Markt ist durch ein hohes Maß an technologischer Innovation gekennzeichnet, das in den letzten Jahren zu bedeutenden Entwicklungen in der Speicherdichte und Konfiguration geführt hat. Die Speicherdichte von DRAMs wird in MBit ausgedrückt, bei dem es sich um den in der DRAM-Industrie zur Messung von Handelsströmen allgemein verwendeten statistischen Parameter handelt. Die Beurteilung der mengenmäßigen Auswirkungen stützt sich daher auf die Anzahl der MBits und nicht auf die Stückzahl. Eine Beurteilung auf der Grundlage der Stückzahl wäre weniger genau, da in der Branche sowohl DRAM-Bauteile und DRAM-Module (die mehrere DRAM-Bauteile umfassen) jeweils als ein Stück gelten.

    (113) Bei der Untersuchung der Entwicklung von Menge und Preis wurden keine Eurostat-Daten herangezogen, weil die von Eurostat ausgewiesenen Mengen und Preise für die Zwecke der exakten Ermittlung der Entwicklungen in der DRAM-Industrie nicht als zuverlässig angesehen werden. Eurostat weist die Mengen in Kilogramm aus, während die von der DRAM-Industrie vorgelegten und bei der Untersuchung zugrunde gelegten statistischen Angaben in MBit ausgedrückt werden. Bei den grundlegenden Merkmalen der betroffenen Ware handelt es sich um technische Merkmale wie Speicherdichte, Speicherkapazität und Geschwindigkeit. DRAMs, die sich in Merkmalen und Architektur erheblich voneinander unterscheiden, können dasselbe Gewicht aufweisen. Daher ist ein fairer Vergleich auf der Grundlage des Gewichts in Kilogramm nicht möglich. Zudem wird als Ursprung der betroffenen Ware von Eurostat unter Umständen das Land verzeichnet, in dem sie montiert wurde, und nicht das tatsächliche Ursprungsland (d. h. das Land, in dem der Wafer hergestellt wurde). Daher war es nicht vertretbar, die von Eurostat ausgewiesenen Angaben für die Zwecke der Untersuchung heranzuziehen.

    (114) Bei der Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war zu berücksichtigen, dass Micron Technology die Produktion in der Gemeinschaft erst nach dem Kauf der Produktionsstätte von Texas Instruments in Italien im Oktober 1998 aufnahm. Deshalb spiegeln die Daten aus dem Jahr 1998 über Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Rentabilität, Beschäftigung und Produktivität diese Markteintrittsphase wider. Ferner ist zu bemerken, dass Infineon vormals ein Geschäftsbereich von Siemens war und erst 1999 ein unabhängiges Unternehmen wurde.

    (115) Zur Veranschaulichung der Trends wurden aus Gründen der Vertraulichkeit, sofern erforderlich, Indizes verwendet. Da die vorläufige Untersuchung ergab, dass die Subvention bei einem ausführenden Hersteller (Samsung) unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurden bestimmte Schadensindikatoren nur für den anderen ausführenden Hersteller (Hynix) untersucht. Was die Ausfuhren aus Korea angeht, so lag der Schwerpunkt der Untersuchung von Schädigung und ursächlichem Zusammenhang auf den Ausfuhren von Hynix. Denn es gibt nur zwei koreanische Ausführer, nämlich Hynix und Samsung, mit mehr oder weniger vergleichbaren Ausfuhranteilen und nur die Ausfuhren von Hynix waren massiv subventioniert.

    2. Gemeinschaftsverbrauch

    (116) Zur Ermittlung des sichtbaren Verbrauchs der betroffenen Ware in der Gemeinschaft wurden öffentlich zugängliche externe Quellen herangezogen. Der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware insgesamt wurde anhand der Gesamteinfuhren zuzüglich aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Verkäufe in der Gemeinschaft ermittelt.

    (117) Wie die nachstehende Tabelle zeigt, stieg der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 416 %. Wie der Tabelle zu entnehmen ist, stieg der DRAM-Verbrauch jährlich, und zwar aufgrund der zunehmenden Nachfrage nach Waren, in die DRAMs eingebaut sind, und wegen des Anstiegs der MBits je Ware. Das Wachstum verlangsamte sich über den Bezugszeitraum jedoch von 70 % im Jahr 1998 auf rund 50 % im UZ.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft

    a) Menge der Einfuhren aus Korea

    (118) Die Menge der Einfuhren aus Korea stieg im Bezugszeitraum um 431 %. Die Einfuhren von Hynix stiegen etwas schneller, und zwar um 461 % im Bezugszeitraum.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Preise der Einfuhren aus Korea und von Hynix

    (119) Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware aus Korea blieb von 1998 bis 2000 konstant. Im UZ fiel er drastisch um 76 %. Die Preise im UZ waren so niedrig, dass den koreanischen Ausführern erhebliche Verluste entstanden. Der Rückgang der Preise von Hynix war etwas ausgeprägter, aber dies dürfte auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass das Unternehmen größere Mengen DRAMs mit 64 MBits und damit geringerer Speicherdichte verkaufte, die in das untere Marktsegment fallen und folglich größerem Preisdruck ausgesetzt sind.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (120) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Preisangaben über den UZ heran. Bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt es sich um die Preise, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurden abzüglich etwaiger Preisnachlässe und Rabatte, d. h. um Nettopreise. Im UZ wurden alle Einfuhren aus Korea über verbundene Unternehmen verkauft. Daher wurden bei dem Vergleich als Verkaufspreise die Nettopreise zugrunde gelegt, die dem ersten unabhängigen Abnehmer beim Weiterverkauf in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden abzüglich etwaiger Preisnachlässe und Rabatte.

    (121) Für die Zwecke des Vergleichs konnten anhand der Kriterien Warentyp (Chips, Bauteile, Module), Speicherdichte, Qualität, DRAM-Typ, Leistung (Geschwindigkeit) und Verpackung verschiedene Produktfamilien definiert werden.

    (122) Die Verkaufpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden mit den Weiterverkaufspreisen der Einfuhren aus Korea der gleichartigen Ware auf derselben Handelsstufe (unabhängige Verwender auf dem Gemeinschaftsmarkt) und für denselben Zeitraum auf der Grundlage gewogener Durchschnittspreise je Produktfamilie verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Preise insgesamt keine Preisunterbietung vorlag. Die Untersuchung ergab jedoch, dass bei einem erheblichen Anteil der Geschäfte, und zwar 41 % der Geschäfte, auf die 32 % des Wertes der Hynix-Verkäufe entfielen, eine Preisunterbietung vorlag. Die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, betrug 16,2 %.

    (123) Ferner ergab die Untersuchung für Hynix, dass diese Preisunterbietung vor allem bei Verkäufen der DRAMs mit höherer Speicherdichte (128 MBits und 256 MBits) erfolgte. Dabei handelt es sich um technisch ausgereiftere DRAMs, deren vergleichsweise höhere Verkaufserlöse zur Finanzierung der nächsten Warengeneration verwendet werden.

    c) Marktanteil der Einfuhren aus Korea

    (124) Korea erhöhte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum. Zwischen 1998 und 1999 ging der koreanische Marktanteil erheblich zurück, dieser Rückgang wurde aber bis zum Ende des UZ mehr als ausgeglichen, als der koreanische Marktanteil fast 7 % über dem von 1998 lag. Der Marktanteil von Hynix stieg schneller, und zwar um 20 % in diesem Zeitraum. Ferner war die Annahme vertretbar, dass der Marktanteil von Hynix, gemessen in MBits, etwas darunter litt, dass die Umstellung der Produktion von 64-MBit-DRAMs auf 128-MBit-DRAMs relativ spät erfolgte.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (125) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzwölffachte sich im Bezugszeitraum. Dies ist auf bedeutende Investitionen in Gebäude, Maschinen und Ausrüstung zurückzuführen, die insbesondere 2000 und 2001 getätigt wurden und weitgehend auf der Notwendigkeit beruhten, in neue DRAMs mit höherer Speicherdichte zu investieren. Diese DRAMs mit höherer Speicherdichte führen zwangsläufig zu einer viel höheren MBit-Produktionskapazität, insbesondere zum Ende des Bezugszeitraums, als die 64-MBit-Produktionskapazität weitgehend gegen die 128-MBit-Produktionskapazität ausgetauscht worden war.

    (126) Infolge des stetigen Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der betroffenen Ware im Bezugszeitraum kontinuierlich. Die Kapazitätsauslastung ging bis 2000 zurück und stieg im UZ leicht an.

    b) Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil und Wachstum

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (127) Aufgrund der günstigen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft, gemessen in MBits, im Bezugszeitraum erheblich. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg stärker als der Gemeinschaftsverbrauch. Diese höhere Wachstumsrate lässt sich damit erklären, dass die Gemeinschaftsproduktion von DRAMs mit 128 MBits und damit höherer Speicherdichte dem Verbrauch leicht vorauseilte und der Marktanteil deshalb höher war.

    (128) Während die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1998 bis 2000 jeweils nur leicht zurückgingen, fielen sie im UZ dann drastisch, und zwar um 77 %.

    (129) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum auf fast das Doppelte. Dies ist zur Hälfte darauf zurückzuführen, dass Micron Technology nach dem Kauf der Produktionsstätte von Texas Instruments in Italien im Oktober 1998 seinen früheren Einfuhren in die Gemeinschaft durch in der Gemeinschaft hergestellte Waren ersetzte. Ein Teil des übrigen Anstiegs liegt darin begründet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion schneller auf DRAMs mit höherer Speicherdichte umstellte als die betroffenen koreanischen Ausführer. Diese Umstellung führt zwangsläufig zu einer beträchtlichen Erhöhung der Kapazität und folglich auch der in MBits gemessenen Verkäufe, weil jede produzierte und verkaufte DRAM gemessen an den MBits doppelt so groß ist.

    c) Lagerbestände

    (130) Die Bestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Jahresende, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion in MBits, schwankten im Bezugszeitraum, gingen aber in dessen zweiter Hälfte zurück. Die größeren Bestände in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums waren auf außergewöhnliche Umstände wie die Anlaufphase eines Gemeinschaftsherstellers zurückzuführen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    d) Rentabilität

    (131) Die Netto-Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 1998 bis 2000 erheblich. Nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2000 Gewinne erwirtschaftete, musste er im UZ schwere Verluste hinnehmen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    e) Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (132) Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verdoppelten sich im Bezugszeitraum fast. Grund hierfür sind die Besonderheiten des DRAM-Sektors, in dem die Produktionsanlagen kontinuierlich angepasst werden müssen, um die Produktionskosten zu senken. Die Aufrechterhaltung eines angemessenen Investitionsniveaus ist für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung, damit er seine Anlagen auf modernstem Niveau halten und wettbewerbsfähig bleiben kann. Die Zuwachsrate der Investitionen verlangsamte sich jedoch im UZ, da der massive Rückgang der Verkaufspreise den Cashflow beeinträchtigte, auf den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Aufrechterhaltung seines Investitionsniveaus angewiesen ist.

    (133) Die Entwicklung der RoI des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigte eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (134) Es konnten keine genauen Angaben über den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 1998 und 1999 eingeholt werden, da für die betreffenden Jahre keine vergleichbaren Daten verfügbar waren. Die Cashflow-Daten für 2000 und den UZ spiegeln interne Berechnungen für den Unternehmensbereich innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, zu dem die betroffene Ware gehört. Die in der vorstehenden Tabelle gezeigte Entwicklung des Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt eindeutig, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ verschlechterte, da Kosten wie Abschreibungen, Wertberichtigungen und andere Rückstellungen nicht länger gedeckt werden konnten. Um zu überleben und wettbewerbsfähig zu bleiben, muss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anhaltend sehr bedeutende Investitionen tätigen können, was nicht in ausreichendem Maße möglich war.

    (135) Die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung wurden durch einen negativen Cashflow und düstere Aussichten bezüglich der Entwicklung des Marktpreises der betroffenen Ware beeinträchtigt. Zudem konnten auf den Kapitalmärkten Mittel nur zu hohen Kosten beschafft werden angesichts der Erkenntnis, dass die geschätzten RoI schwach bleiben würden.

    f) Beschäftigung und Produktivität

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (136) Die Beschäftigung für die betroffene Ware und die Produktivität je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum erheblich.

    g) Höhe der Subventionen

    (137) Angesichts des Volumens und der Preise der subventionierten Einfuhren müssen die Auswirkungen der Subventionen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als erheblich angesehen werden. Die Menge der subventionierten Einfuhren entsprach fast 50 % der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Allein das Ausmaß der Subvention muss sich negativ auf die Preise ausgewirkt haben, da sie von 2000 bis zum UZ so drastisch, d. h. um 77 % fielen.

    h) Auswirkungen bisheriger Subventionierungs- oder Dumpingpraktiken

    (138) Die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich von der Subventionierung oder dem Dumping in der Vergangenheit erholte, wurde zwar geprüft, die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht relevant war, da keine Beweise für eine Subventionierung bzw. ein Dumping in der Vergangenheit vorlagen.

    5. Schlussfolgerung zur Schädigung

    (139) Infolge der technologischen Entwicklung in der DRAM-Industrie stiegen die MBit-Anforderungen jährlich, da die Verwenderindustrie zu DRAMs mit höherer Speicherdichte wechselte, um die Systemperformance zu steigern. Diese zunehmenden MBit-Anforderungen sind die Erklärung dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum von der günstigen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware bei Verkaufsmenge und Marktanteil profitierte. Zudem erhöhte er seinen Marktanteil. Nahezu die Hälfte des Anstiegs war jedoch darauf zurückzuführen, dass ein Gemeinschaftshersteller den Anteil, der vor 1998 aus den USA eingeführt wurde, dann gegen in der Gemeinschaft hergestellte DRAMs austauschte.

    (140) Außerdem lässt sich der anscheinend höhere Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis zu einem gewissen Grad damit erklären, dass die Verkaufsmenge, gemessen in MBits, die generell ausgereiftere Technologie des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu jener der koreanischen Ausführer widerspiegelt. Das heißt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellte seine Produktion schneller von 64-MBit-DRAMs auf 128-MBit-DRAMs um als zumindest einer der koreanischen ausführenden Hersteller. Diese Umstellung führt zu einer beträchtlichen Erhöhung der Kapazität und folglich der Verkäufe (die in MBits gemessen werden), weil jede produzierte und verkaufte DRAM gemessen an den MBits doppelt so groß ist.

    (141) Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen jedoch von 2000 bis zum UZ drastisch zurück, und zwar um 77 %, und dieser Rückgang hatte unmittelbare und sehr gravierende Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Der massive Rückgang der Preise im UZ wirkte sich umgehend negativ auf Cashflow, Rentabilität und RoI und somit die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die Auswirkungen auf die Rentabilität waren ungeheuer, da jede einzelne DRAM im UZ mit schweren Verlusten verkauft wurde, die sich im Durchschnitt auf 96 % beliefen. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie auch die Produktivität und die Beschäftigung nahmen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen zwar zu, blieben aber deutlich hinter dem zurück, was für diesen Wirtschaftszweig normal ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben, die Produktionsanlagen auf dem modernsten Stand zu halten, ein hohes Niveau an Investitionen in Forschung und Entwicklung aufrechtzuerhalten und mit der zukunftsweisenden Technologie Schritt zu halten.

    (142) Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitt. Zwar besserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem Zeitraum in bestimmter Hinsicht, weil der DRAM-Markt wuchs, dies wurde aber durch die sehr bedeutende Schädigung infolge des massiven Rückgangs der Verkaufspreise und den daraus resultierenden schweren Verlusten der Hersteller mehr als zunichte gemacht.

    F. SCHADENSURSACHE

    1. Einführung

    (143) Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige, durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wurde.

    2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

    (144) Der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware vervierfachte sich um Bezugszeitraum. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verneunfachte sich im selben Zeitraum, während die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Korea lediglich etwas schneller zunahmen als der Gemeinschaftsverbrauch. Im selben Zeitraum folgte die Entwicklung der Marktanteile demselben Trend. Die Entwicklung von Marktanteil und Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wurde dadurch beeinflusst, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Anteil, den er vor 1998 aus den USA einführte, danach durch in der Gemeinschaft hergestellte Ware ersetzte. Außerdem erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil durch die Übernahme von Marktanteilen japanischer Hersteller. Darüber hinaus ging mit den im Vergleich zu den koreanischen Herstellern schnelleren Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (von 64-MBit-DRAMs zu 128- und 256-MBit-DRAMs) naturgemäß, gemessen an den MBits, eine Erhöhung ihrer Produktion und Marktanteile einher.

    (145) Die Untersuchung ergab, dass die von Hynix in Rechnung gestellten durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum sehr stark zurückgingen, und zwar um 80 %, und dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in vergleichbarem Maße fielen. Tatsächlich waren die Preise der Einfuhren aus Korea und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durchschnittlich weitgehend vergleichbar. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass der DRAM-Markt uneingeschränkt preistransparent ist und Preisvorstöße eines Herstellers fast unmittelbar von anderen Herstellern übernommen werden, so dass die Feststellung eines Preisführers schwierig ist.

    (146) Dieser Preisverfall lässt sich bis zu einem gewissen Grad auf die Verlangsamung des Marktwachstums zurückführen, dennoch ist die Annahme vertretbar, dass andere Gründe für das Ausmaß und die Plötzlichkeit des Verfalls verantwortlich gewesen sein könnten. Im UZ fielen die Preise der Gemeinschaftshersteller unvermittelt um 77 % auf ein Niveau, auf dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft massive Verluste von 96 % hinnehmen musste.

    (147) Mitte 2001 wurde zunehmend deutlich, dass der erste Notverkauf von Hynix für das Überleben des Unternehmens nicht ausreichen würde. Diese Erkenntnis bestätigte die Befürchtungen auf dem Markt, dass die bestehende weltweite Überkapazität (ungefähr 20 %) in absehbarer Zeit anhalten würde(27). Ferner wurde deutlich, dass staatliche Eingriffe eine durchaus denkbare Möglichkeit waren, und diese Vorkommnisse fielen zeitlich mit einem sehr markanten und plötzlichen Rückgang der Preise sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit zusammen.

    (148) Zudem zeigte eine eingehendere Untersuchung der Preise, dass die von Hynix bei einem erheblichen Anteil seiner Geschäfte in Rechnung gestellten Einfuhrpreise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (bei 41 % der Zahl der Geschäfte und 32 % des Wertes), so dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass sie erheblich zu dem Rückgang der Preise der Gemeinschaftshersteller im UZ beitrugen. Der schädigendste Aspekt dieser Preisunterbietung war, dass sie sich hauptsächlich auf die DRAMs mit höherer Speicherdichte konzentrierte, deren höhere Erlöse der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Umständen zur Finanzierung der nächsten DRAM-Generation verwenden würde. Dieser Wirtschaftszweig kann nur dann wettbewerbsfähig bleiben, wenn ausreichende Investitionen in die Entwicklung der DRAM-Technologie getätigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Hynix ohne die Subventionen auf dem Markt nicht hätte überleben und zu diesen aggressiv unter den Kosten liegenden Preise verkaufen können. Außerdem stellten verschiedene Marktforschungsinstitute fest, dass aufgrund Hynix prekärer finanzieller Lage der Absatz ungeachtet des Preises absolut überlebenswichtig war. Denn das Unternehmen musste einen Cashflow erzielen, um seine beträchtlichen Schulden zu bedienen sowie um das hohe Kapazitätsauslastungsniveau und damit die Stückkosten halten zu können(28). Somit lag es im UZ durchaus im Interesse von Hynix, ungeachtet der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen, was zu der Schädigung beitrug.

    (149) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung sehr erheblich zu dem sehr niedrigem Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt beitrug. Folglich ist die Annahme gerechtfertigt, dass ohne die fraglichen Subventionen die Preise höher gewesen wären und dass Hynix die Billigpreise, die das Unternehmen im UZ in Rechnung stellte, nicht hätte praktizieren können, was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwang, seine Preise kontinuierlich nach unten anzupassen. Zudem wirkten sich die subventionierten Billigeinfuhren in erheblichem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

    3. Auswirkungen anderer Faktoren

    a) Allgemeine Konjunkturschwäche im UZ

    (150) Trotz der allgemeinen Konjunkturschwäche auf den PC- und Telekommunikationsmärkten im Jahr 2001 folgte der Verbrauch der betroffenen Ware weiterhin seinem aufstrebenden Trend, wenn auch nicht in dem Maße wie vor der Konjunkturschwäche. Der gestiegene MBit-Verbrauch rührte weitgehend von der Einführung des Systems Microsoft XP her, das weit höhere MBit-Anforderungen stellt als ältere Systeme, sowie von infolge der niedrigen Preise gestiegenen Verkäufen leistungsstärkerer DRAMs. Die Konjunkturschwäche mag zwar etwas Druck auf die Preise ausgeübt haben, aber angesichts des steigenden Verbrauchs dürften diese Auswirkungen nicht erheblich gewesen sein.

    b) Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern als Korea

    (151) Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern (z. B. USA, Japan, Taiwan) fiel im Bezugszeitraum von 41 % auf 20 %. Dieser Rückgang spiegelt die Tatsache wider, dass einige Hersteller ihre Tätigkeit einstellten. Der von Drittländern eingebüßte Marktanteil wurde weitgehend vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übernommen, allerdings ist die Marktanteilbewegung - wie oben erläutert - aufgrund der Messung in MBit und der schnelleren Umstellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eine weiter entwickelte Technologie etwas überhöht. Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass die Einfuhren aus anderen Ländern als Korea in nennenswertem Maße zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    c) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (152) Die Entwicklung der Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum ist mit der Entwicklung seiner Verkäufe in der Gemeinschaft im selben Zeitraum vergleichbar. Angesichts der im Vergleich zu der Verkaufsmenge in der Gemeinschaft geringen Ausfuhrmenge im UZ kann die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nicht seinen Ausfuhren angelastet werden.

    d) Überkapazität

    (153) Der weltweite DRAM-Markt leidet immer noch unter der strukturellen Überkapazität, die aus den Prognosen Ende der 90er Jahre, dass das rasche Marktwachstum anhalten würde, resultierte. Die Annahme, dass diese Überkapazität zu dem gravierenden Ausmaß der derzeitigen Konjunkturschwäche beitrug, unter der dieser Wirtschaftszweig leidet, ist gerechtfertigt. Wie bei allen Konjunkturschwächen kann auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass sie Druck auf die Preise erzeugt. Allerdings kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sich die Lage sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit, was die Überkapazität angeht, ohne die Subventionierung durch die koreanische Regierung nicht so deutlich verschlechtert hätte. Hierzu ist bemerken, dass Hynix im UZ nach Samsung und Micron der drittgrößte DRAM-Hersteller der Welt war (rund 17 % der Weltproduktion). Außerdem existierte die Überkapazität, wenn auch mit Schwankungen, während des gesamten Bezugszeitraums, während die Preise erst im UZ unvermittelt sehr stark fielen. Folglich wird die Auffassung vertreten, dass die Überkapazität an sich nicht wesentlich zur Schädigung beitrug.

    4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (154) Andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Korea wie die allgemeine Konjunkturschwäche, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Überkapazität auf dem Markt können durchaus zu der Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ erlitt, beigetragen haben. Die allgemeine Konjunkturschwäche kann allerdings keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben, da der Gemeinschaftsverbrauch weiter stieg.

    (155) Die niedrigeren Preise der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können ebenfalls zu der Schädigung beigetragen haben. Angesichts der im Vergleich zu der Verkaufsmenge in der Gemeinschaft geringen Ausfuhrmenge im UZ kann die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nicht seinen Ausfuhren angelastet werden.

    (156) Was die Überkapazität angeht, so existierte sie weltweit während einer ganzen Reihe von Jahren einschließlich des Bezugszeitraums. Daher kann diese Überkapazität nicht als Hauptursache des sehr erheblichen plötzlichen Verfalls der Preise, der zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte, angesehen werden.

    (157) Die Untersuchung ergab jedoch, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Korea im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen verkauft wurden, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine ganz erhebliche Schädigung verursachten. Diese Einfuhren waren den Untersuchungsergebnissen zufolge eine wesentliche Ursache für den drastischen Preisverfall in der Gemeinschaft, der zu großen Verlusten führte. Dieser Sachverhalt wirkte sich gravierend auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auf seine Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Investitionsniveaus aus. Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass diese anderen Faktoren als solche den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Subventionierung und der Schädigung nicht entkräften. Folglich wird der vorläufige Schluss gezogen, dass diese Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Einführung

    (158) Die Kommission prüfte, ob trotz der Schlussfolgerungen zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen sowie des Verzichts auf Maßnahmen auf alle in diesem Verfahren auf dem Spiel stehenden Interessen geprüft.

    (159) Um die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen zu bewerten, wurden von allen betroffenen Parteien Informationen angefordert. Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer und Verwender der betroffenen Ware. Insgesamt wurden acht Fragebogen an unabhängige Einführer und 37 an Verwender gesandt.

    (160) Fristgerecht antworteten fünf Verwender (Dane-Elec Memory, Frankreich, Dataram International ApS, Dänemark, MMT Ltd, Vereinigtes Königreich, Olidata S.p.A., Italien, und Time Group, Vereinigtes Königreich) sowie zwei Vertriebsgesellschaften/unabhängige Einführer (Avnet B.V., Niederlande und CHI, Österreich).

    (161) Zwei kooperierende Verwender (Dane-Elec Memory und MMT Ltd) übermittelten keine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antwort auf den Fragebogen und ein kooperierender unabhängiger Einführer (Avnet B.V.) führte die betroffene Ware im UZ nicht ein. Daher wurden ihre Antworten auf den Fragebogen in der Untersuchung nicht weiter berücksichtigt.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (162) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich wegen der subventionierten Billigeinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea drastisch, was zu sehr niedrigen Preisen und ungeheuren Verlusten führte. Dies wirkte beeinträchtigte wiederum die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, weiterhin Gewinne zu erzielen als auch die zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen.

    (163) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist nach der bedeutenden Rationalisierung in den letzten zehn Jahren unter normalen Marktbedingungen überlebensfähig. Die Zahl der Hersteller ging in jenem Zeitraum von sieben auf zwei zurück. Die verbliebenen Gemeinschaftshersteller unternahmen große Anstrengungen, um bei den technologischen Entwicklungen für diese Ware vorne zu bleiben, und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Weltniveau wird als sehr gut eingestuft.

    (164) Die DRAM-Industrie gilt als wichtige Spitzentechnologiebranche. Wird auf Ausgleichsmaßnahmen verzichtet, wird sich die prekäre finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft soweit verschlechtern, dass seine Existenz möglicherweise gefährdet ist. Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen können die Hersteller die äußerst schweren Verluste, die sie derzeit hinnehmen müssen, nicht sehr lange auffangen. Das Verschwinden der letzten beiden Gemeinschaftshersteller würde sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken, da die Versorgung der Gemeinschaft mit der betroffenen Ware dann von den Einfuhren einiger weniger, außerhalb der Gemeinschaft tätiger Hersteller abhängen würde. Zudem ist von sehr nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung auszugehen, wenn dieser technologisch fortgeschrittene Wirtschaftszweig mit seinen derzeit mehr als 10000 Beschäftigten verschwände. Bekanntlich sind die Markteintrittskosten hoch, so dass ein Wiedereintritt dieser Hersteller oder sogar neuer Hersteller äußerst unwahrscheinlich wäre.

    (165) Es sei darauf hingewiesen, dass die USA unlängst vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber DRAMs mit Ursprung in Korea einführten. Unter den gegebenen Umständen würden diese Maßnahmen eine erhebliche Umlenkung der Handelsströme vom US-amerikanischen Markt in die Gemeinschaft bewirken, wenn die Gemeinschaft auf Maßnahmen verzichtete.

    (166) Die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen würde hingegen zu einer Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem DRAM-Markt in der Gemeinschaft führen, indem ein weiterer, durch die unlauter subventionierten Einfuhren aus Korea verursachter Preisdruck verhindert würde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte dann erneut und sogar noch stärker investieren und seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten.

    3. Interesse der Verwender und Vertriebsgesellschaften

    (167) Nur drei der 37 Verwender arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf diese kooperierenden Verwender entfällt den übermittelten Informationen zufolge rund 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Die Tatsache, dass die überwiegende Mehrheit der Verwender in diesem Fall nicht mitarbeiteten, lässt den Schluss zu, dass etwaige Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf deren Lage hätten.

    (168) Den verfügbaren Informationen zufolge würde eine Erhöhung der DRAM-Preise in der Gemeinschaft selbst um den vollen Ausgleichszollsatz zu einer Erhöhung der PC-Preise um lediglich 1 % führen. Alle kooperierenden Parteien erkannten jedoch an, dass sich die Einführung von Maßnahmen wenigstens kurzfristig nur begrenzt auf die DRAM-Preise auswirken würde, und zwar hauptsächlich wegen der chronischen weltweiten Überkapazität. Daher wird davon ausgegangen, dass die Verwender und Verbraucher von etwaigen Ausgleichsmaßnahmen nicht nennenswert beeinträchtigt würden.

    (169) Die einzige kooperierende Vertriebsgesellschaft sprach sich gegen die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen aus, da das begrenzte DRAM-Angebot des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur dazu führen würde, dass sich der Marktanteil der Drittlandshersteller und insbesondere der taiwanischen Hersteller erhöht.

    (170) Das Argument der kooperierenden Vertriebsgesellschaft ist nicht stichhaltig. Denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt immer noch über brach liegende Kapazität, die genutzt werden kann, wenn auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen herrschen.

    (171) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Wiederherstellung offener und fairer Marktbedingungen die Hersteller in Drittländern allem Anschein nach nicht davon abhalten wird, in den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt einzutreten. Die Ausgleichsmaßnahmen würden lediglich die durch die Subventionierung verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und eine raschere Erholung von den gegenwärtigen sehr schweren Verlusten ermöglichen. Auf einem stabilen Markt dürfte die höhere Produktivität seitens nicht subventionierter Anbieter das Angebot an technologisch fortgeschrittenen DRAMs zu sehr konkurrenzfähigen Preisen erhöhen. Wird der Ausgleichszoll in Höhe der Subvention festgesetzt, die niedriger ist als der Betrag, der zur vollständigen Beseitigung der Schädigung erforderlich wäre, wird lediglich das unlautere Element des Preisvorteils der Ausführer beseitigt. In diesem Fall können die Ausführer auf der Basis ihres tatsächlichen Wettbewerbsvorteils uneingeschränkt konkurrieren.

    (172) Wie bereits erwähnt führt ein Verzicht auf Maßnahmen unter Umständen zu dem Verschwinden eines hochspezialisierten Wirtschaftszweigs der Spitzentechnologie, was wiederum den Wettbewerb schmälern und die Abhängigkeit der Elektronik- und Telekommunikationsindustrie in der Gemeinschaft von dem Angebot aus Drittländern steigern würde.

    (173) Demnach wird die Einführung von Maßnahmen weder die Verwender noch die Verbraucher übermäßig beeinträchtigen.

    4. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (174) Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe.

    H. VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (175) Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Subventionen, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

    (176) Bei der Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden die festgestellte Höhe der Subvention und die Höhe der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt.

    (177) Die vorläufigen Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Höhe der Subvention zu übersteigen. Bei der Berechnung der Höhe des Zolls, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft hätte erzielt werden können. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 15 % zugrunde gelegt, die der Wirtschaftszweig erzielen muss, um ein angemessenes Investitionsniveau aufrechtzuerhalten.

    (178) Die Produktlebensdauer von DRAMs ist kurz, und der Wirtschaftszweig muss bedeutende Gewinne erzielen, damit er die jährlichen Investitionen (in der Größenordnung von Milliarden Euro) finanzieren kann, die allein für die Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit notwendig sind. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im letzten rentablen Zeitraum sehr viel höhere Gewinne erzielte als 15 % des Nettoumsatzes. Daher werden 15 % in diesem Kontext als angemessene Gewinnspanne angesehen. Es könnte sogar geltend gemacht werden, dass eine höhere Gewinnspanne noch angemessener gewesen wäre. Die Prüfung dieser Frage erübrigte sich jedoch angesichts der unter den folgenden Randnummern dargelegten Feststellungen.

    (179) Die notwendige Preiserhöhung wurde anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises, der für die Unterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Modelle bestimmt. Der nicht schädigende Preis je Modell wurde auf der Grundlage der Produktionskosten je Modell zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 15 % ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt. Diese Differenzen überstiegen in allen Fällen die im Rahmen der Untersuchung festgestellte Höhe der Subvention.

    2. Vorläufige Maßnahmen

    (180) Da die Schadensbeseitigungsschwelle höher ist als die festgestellte Höhe der Subvention, sollten die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der Höhe der Subvention festgesetzt werden. Der vorläufige Ausgleichszoll sollte daher in Höhe von 33 % festgesetzt werden. Für Samsung Electronics Co. Ltd sollte kein Zoll eingeführt werden.

    I. SCHLUSSBESTIMMUNG

    (181) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten und Varianten, auch montiert, in Form von bearbeiteten Wafern oder Chips, die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten (auch künftiger), unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse, dem Rahmen usw., einschließlich DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder (nicht kundenspezifischen) Speicherplatten oder in einer anderen aggregierten Form, sofern deren Hauptzweck in der Speicherfunktion besteht, die derzeit den KN-Codes 8542 21 11, 8542 21 13, 8542 21 15, 8542 21 17, ex 8542 21 01 (TARIC-Code 8542 21 01 10 ), ex 8542 21 05 (TARIC-Code 8542 21 05 10 ), ex 8548 90 10 (TARIC-Code 8548 90 10 10 ), ex 8473 30 10 (TARIC-Code 8473 30 10 10 ) und ex 8473 50 10 (TARIC-Code 8473 50 10 10 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in Republik Korea wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.

    (2) Der vorläufige Zoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    (4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können die betroffenen Parteien innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

    Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. April 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4.

    (3) ABl. C 177 vom 25.7.2002, S. 2.

    (4) Wechselkurs vom 31.12.2001: 1 USD = 1326 Koreanische Won (KRW).

    (5) Standard & Poor's.

    (6) Korea Information Service und Korea Management Consulting & Credit Rating Corporation.

    (7) Standard & Poor's.

    (8) Deutsche Bank, "Hyundai Electronics Inc., Digging a Deeper Hole", 23. Februar 2001; Morgan Stanley Dean Witter, "Hynix Semiconductor, Huge Losses from Poor Balance Sheet Again", 20. April 2001.

    (9) Hynix GDR-Verkaufsprospekt vom Juni 2001; "Korea's Hynix Says Hikes GDR Issue to $ 1.25 bln", Reuters English News Service, 13. Juni 2001.

    (10) Standard & Poor's.

    (11) Standard & Poor's.

    (12) Website der KDB unter http://www.kdb.co.kr/.

    (13) Dieser Betrag umfasst die Zahlungen für den Rückkauf von 3 % bzw. 5 % der ausgegebenen CBO bzw. CLO und eine vorzeitige Rückzahlung des Gesamtbetrags dieser Anleihen.

    (14) ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

    (15) SSB, September 2001, CFO Asia, Dezember 2001, In-Stat MDR, Juli 2002.

    (16) Die KDB entschied sich für Option 1, beteiligte sich allerdings nicht an dem neuen Kredit über 658 Mrd. KRW.

    (17) National Agricultural Cooperative Federation (Nationaler landwirtschaftlicher Genossenschaftsverband).

    (18) Die Kwangju Bank und die Kyongnam Bank lehnten den Refinanzierungsvorschlag bereits auf der Sitzung vom 4. Oktober 2001 ab.

    (19) Nach der im Juni 2002 erfolgten Umwandlung der Wandelanleihen in Hynix-Aktien besitzen die Banken 66,84 % aller Hynix-Aktien.

    (20) Im Januar 2001, als die Kreditwürdigkeit von Hynix als BBB- eingestuft wurde, erhielt Hynix von denselben Banken einen Kredit zu einem weit über 7 % liegenden Zinssatz. Da sich die Kreditwürdigkeit bis Oktober 2001 derartig verschlechterte, dass sie nur noch mit "selective default" (siehe Randnummer 75) eingestuft wurde, hätte der Zinssatz - unter marktüblichen Konditionen - wesentlich höher sein müssen

    (21) Die Hauptaufgabe der KDIC besteht darin, bei Insolvenz eines Finanzinstituts die Einleger auszuzahlen. Allgemeine Aufgabe der 1996 als besondere Rechtspersönlichkeit gegründeten KDIC ist es, das Einlagenversicherungssystem in Einklang mit dem Gesetz über Einlegerschutz zu verwalten. Darüber hinaus war die KDIC das vorrangige Finanzinstrument der koreanischen Regierung bei der Rekapitalisierung von Finanzinstitutionen während und nach der Finanzkrise. Durch Kapitalbeteilungen an und Kapitalzuführungen zu Finanzinstituten wurde die KDIC Aktionär der betreffenden Einrichtungen. Die KDIC vertritt die koreanische Regierung bei der Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte in diesen Einrichtungen. Die KDIC ist als öffentliche Einrichtung zu betrachten, und die koreanische Regierung setzt in ihren Antworten auf den Fragebogen der Kommission die Kapitalbeteiligung der KDIC an den betreffenden Banken mit der Kapitalbeteiligung der koreanischen Regierung gleich.

    (22) Im Januar 2002 unterzeichneten die Chohung Bank und KDIC eine neue Vereinbarung.

    (23) Die staatliche Export-Import Bank of Korea (KEXIM) wurde 1976 auf der Grundlage des Gesetzes über die Export-Import Bank of Korea gegründet. Diesem Gesetz zufolge besteht die Aufgabe von KEXIM in der Förderung des Wachstums und der Entwicklung der koreanischen Wirtschaft und der Erleichterung des Handels mit anderen Ländern. An KEXIM sind die koreanische Regierung mit 54,8 %, die Bank of Korea mit 39 % und die Korea Development Bank mit 6,2 % beteiligt. In ihren Antworten auf den Fragebogen der Kommission stellt die koreanische Regierung den Aktienbesitz von KEXIM mit der Aktienbeteiligung der koreanischen Regierung gleich. Aus diesem Grund ist KEXIM als öffentliche Einrichtung zu betrachten.

    (24) "Citibank in Korea", www.Citibank.com/korea.

    (25) NACF beteiligte sich mit 1,9 % und Citbank mit rund 1,3 % an der Kreditsumme.

    (26) Siehe insbesondere Randnummer 76.

    (27) Auf Hynix entfielen 17 % der Weltproduktion im UZ.

    (28) Internationale Marktforschungsinstitute teilen diese Sicht. Vgl. J.P. Morgan, September 2002, Morgan Stanley, September 2002.

    Top