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Document 32003R0676

    Verordnung (EG) Nr. 676/2003 der Kommission vom 14. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 97 vom 15.4.2003, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/676/oj

    32003R0676

    Verordnung (EG) Nr. 676/2003 der Kommission vom 14. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0029 - 0030


    Verordnung (EG) Nr. 676/2003 der Kommission

    vom 14. April 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2), insbesondere auf Artikel 3 und 9r,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission vom 2. Juli 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung(3) wurde die Verwendung des Zusatzstoffs "Kaliumdiformiat" zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen vorläufig zugelassen.

    (2) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Wachstumsförderern an einen für das Inverkehrbringen derselben Verantwortlichen gebunden.

    (3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs "Kaliumdiformiat" Verantwortliche gewechselt hat; dieser ist nun die BASF Aktiengesellschaft.

    (4) Der für das Inverkehrbringen dieses Zusatzstoffs Verantwortliche hat neue Daten vorgelegt, um die Zulassung höherer Hoechstkonzentrationen des Zusatzstoffs in Futtermitteln zu erreichen.

    (5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat bezüglich der Unschädlichkeit des Zusatzstoffs eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, sofern neue Bedingungen eingehalten werden.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 wird durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. April 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 18.

    ANHANG

    "ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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