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Document 32003R0579

Verordnung (EG) Nr. 579/2003 des Rates vom 27. März 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 83 vom 1.4.2003, pp. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/579/oj

32003R0579

Verordnung (EG) Nr. 579/2003 des Rates vom 27. März 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 083 vom 01/04/2003 S. 0032 - 0033


Verordnung (EG) Nr. 579/2003 des Rates

vom 27. März 2003

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf die Artikel 9 und 11,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Im November 1998 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/98(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2) Diese Zölle wurden nach Abschluss einer Untersuchung eingeführt, die auf Antrag des Verbindungsausschusses der Ferrolegierungsindustrien (nachstehend "Antragsteller" genannt), den dieser im Namen des einzigen Gemeinschaftsherstellers von nicht legiertem Magnesium in Rohform gestellt hatte, durchgeführt worden war.

(3) Im Juni 2002 wurde eine teilweise Interimsüberprüfung(3) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Frage, ob es noch angemessen ist, die endgültigen Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten.

B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(4) Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2002 zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück. Der Antragsteller teilte der Kommission mit, dass der einzige Gemeinschaftshersteller von legiertem Magnesium in Rohform seine Produktion eingestellt habe und die Maßnahmen seiner Auffassung nach nicht mehr nötig seien.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(6) In einer am 27. September 2002 veröffentlichten Bekanntmachung(4) kündigte die Kommission eine Untersuchung an, um zu prüfen, ob eine Aufhebung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen geboten ist. Die betroffenen Parteien wurden aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden und ihr mit sachdienlichen Beweisen belegte Informationen zu übermitteln. Die Kommission erhielt Antworten von sieben Unternehmen der Verwenderindustrie, die alle die Aufhebung der Maßnahmen befürworteten. Darüber hinaus bestätigte der einzige Gemeinschaftshersteller, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen seien. Daher unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, dem Rat wegen fehlender Unterstützung die Aufhebung des Antidumpingzolls und die Einstellung des Verfahrens vorzuschlagen. Zum Interesse der Gemeinschaft wurden keine weiteren Argumente vorgebracht. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde.

(7) Einige Parteien forderten eine rückwirkende Aufhebung der Maßnahmen, da die Einführung der Antidumpingmaßnahmen ihrer Auffassung nach jeglicher Grundlage entbehre, weil der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurückgenommen hatte.

(8) Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Feststellungen einer Überprüfung nach Artikel 11 der Grundverordnung in der Regel ab dem Tag des Abschlusses einer solchen Überprüfung Anwendung finden. Im Einklang mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane werden Antidumpingzölle so lange erhoben, bis festgestellt wird, dass eine Aufhebung oder Änderung gerechtfertigt ist. Es bestand somit kein begründeter Anlass für die Parteien zu erwarten, dass im vorliegenden Fall die geltenden Maßnahmen rückwirkend aufgehoben würden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ein einheitlicher rechtlicher Ansatz verfolgt werden müsse, um instabile und nicht einschätzbare Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden. Eine rückwirkende Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahme würde zudem bestimmte Teilnehmer am Markt für nicht legiertes Magnesium diskriminieren. Außerdem würden Wirtschaftsbeteiligte, die legiertes Magnesium in Rohform aus Ländern kauften, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten, bei einer rückwirkenden Aufhebung der Zölle feststellen, dass ihre Vorsicht unnötig war. Es wurde die Auffassung vertreten, dass den Wirtschaftsbeteiligten, die die betroffene Ware in China kauften, unerwartete Gewinne zufallen, da die Antidumpingzölle nicht auf Einfuhren erhoben würden, die in der Zeit zwischen der Einstellung der Produktion von legiertem Magnesium in Rohform durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der Veröffentlichung dieser Verordnung erfolgen. Aus den vorgenannten Gründen konnte dem Antrag auf eine rückwirkende Aufhebung nicht stattgegeben werden.

(9) Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt werden sollte.

C. INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(10) Aus den vorgenannten Gründen sollte die laufende Interimsüberprüfung, die sich auf dieselben Antidumpingmaßnahmen bezieht, ebenfalls eingestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren, einschließlich der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen, betreffend die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform der KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Stratakis

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2788/2000 (ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 4).

(3) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 14.

(4) ABl. C 230 vom 27.9.2002, S. 2.

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