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Document 32003R0205
Commission Regulation (EC) No 205/2003 of 3 February 2003 on the supply of split peas as food aid
Verordnung (EG) Nr. 205/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Verordnung (EG) Nr. 205/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 28 vom 4.2.2003, p. 16–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 205/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/2003 S. 0016 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 205/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt. (2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Spalterbsen zugeteilt. (3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(3). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen und die sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden. (4) Hinsichtlich der Durchführung der Lieferungen sollte den Bietern die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder grüne oder gelbe Spalterbsen bereitzustellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Spalterbsen bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die eingereichten Angebote betreffen gelbe oder grüne Spalterbsen. In einem Angebot ist, um gültig zu sein, der jeweilige Typ der betreffenden Erbsen anzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10. (3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23. ANHANG Vermerke: LOS A, B 1. Maßnahmen Nrn.: 61/02 (A); 62/02 (B) 2. Begünstigter(2): World Food Programme (WFP), Via Cesare Giulio Viola 68, I - 00148 Roma; Tel. (39-06) 65 13 29 88; Fax 65 13 28 44/3; Telex 626675 WFP I 3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt 4. Bestimmungsland: A: Guinea; B: Liberia 5. Bereitzustellendes Erzeugnis(7): Spalterbsen 6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 2850 7. Anzahl der Lose: 2 (A: 1000 Tonnen; B: 1850 Tonnen) 8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (B.6) 9. Aufmachung(5): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (2.1 A 1.a, 2.a und B.4) oder (4.0 A 1.c, 2.c und B.4) 10. Kennzeichnung oder Markierung(6): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (IV A 3) - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: A: Französisch; B: Englisch - zusätzliche Aufschriften: - 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt Das Erzeugnis muss aus der Gemeinschaft stammen. 12. Vorgesehene Lieferstufe(8): frei Verschiffungshafen 13. Alternative Lieferstufe: - 14. a) Verschiffungshafen: - b) Ladeanschrift: -: 15. Löschhafen: - 16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: - - Lieferung auf dem Landweg: - 17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 10.-30.3.2003 - zweite Frist: 24.3.-13.4.2003 18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: - - zweite Frist: - 19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 18.2.2003 - zweite Frist: 4.3.2003 20. Höhe der Bietungsgarantie: 5 EUR/t 21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Europäische Kommission, Büro L 130, 7/46, B - 1049 Brüssel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04 22. Erstattung bei der Ausfuhr: - Damit die Kommission den Lieferauftrag vergeben kann, sind bestimmte Angaben zum Bieter unerlässlich (insbesondere das Konto, auf das der Betrag gutgeschrieben werden soll). Diese Angaben sind in dem Muster enthalten, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://europa.eu.int/comm/budget/ execution/ftiers_fr.htm. Fehlen diese Angaben, so kann sich der ausgewählte Bieter nicht auf die Mitteilungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 berufen. Die Bieter werden daher gebeten, ihrem Angebot das genannte Muster mit den verlangten Angaben beizufügen. (1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50, Fax (32-2) 296 20 05). (2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung. (3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben. (4) Der Auftragnehmer überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument: - pflanzengesundheitliches Zeugnis. (5) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muss der Auftragnehmer 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der Aufschrift auch ein großes R tragen. (6) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt IV A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft" und abweichend von Punkt IV A 3 b) folgende Fassung: "Spalterbsen". (7) In einem Angebot ist, um gültig zu sein, der jeweilige Typ der betreffenden Erbsen enthalten. (8) Der Bieter wird auf Artikel 7 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 verwiesen.