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Document 32003H0734

    Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3388)

    ABl. L 264 vom 15.10.2003, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/734/oj

    32003H0734

    Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3388)

    Amtsblatt Nr. L 264 vom 15/10/2003 S. 0038 - 0039


    Empfehlung der Kommission

    vom 29. September 2003

    zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen(1)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3388)

    (Nur der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

    (2003/734/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 106 Absatz 2 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.

    (2) Der Rat hat in Form der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999(3), im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag zum Zwecke der Harmonisierung Maßnahmen in diesem Bereich erlassen.

    (3) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3 Mai 1998 über die Einführung des Euro(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000(5), haben Münzen, die auf Euro und Cent lauten und diesen Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, als einzige in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, entsprechend der Definition in dieser Verordnung. Seit ihrer Einführung am 1. Januar 2002 laufen sie im gesamten Euro-Gebiet um.

    (4) Auf der informellen Tagung des Ecofin-Rats im April 1996 wurde beschlossen, dass die Euro-Münzen über eine gemeinsame europäische Rückseite sowie über eine unterschiedliche nationale Vorderseite verfügen sollten. Die gemeinsamen Münzbilder für die verschiedenen Stückelungen wurden im Dezember 1997 von den Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates in Amsterdam im Anschluss an einen von der Kommission organisierten Wettbewerb ausgewählt. Über die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen entschieden die einzelnen Mitgliedstaaten.

    (5) Der Rat beschloss am 23. November 1998, dass "für die Ausgabe von zum Umlauf bestimmten Gedenkmünzen (...) während der ersten Jahre des Umlaufs der neuen Banknoten und Münzen ein Moratorium gelten" sollte. Euro-Gedenkmünzen sind spezifische Umlaufmünzen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 niedergelegten technischen Merkmalen entsprechen, deren "normale" nationale Vorderseite aber durch ein anderes nationales Münzbild ersetzt wird, um an ein spezifisches Ereignis oder eine spezifische Persönlichkeit zu erinnern.

    (6) Ein einheitliches Vorgehen bei Änderungen der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen würde insbesondere dazu beitragen, sicherzustellen, dass Personengruppen, die beruflich mit Münzen umgehen, sowie die breite Öffentlichkeit rechtzeitig von zukünftigen Änderungen dieser Art in Kenntnis gesetzt werden.

    (7) Die Mitgliedstaaten sind zu dem in dieser Empfehlung erläuterten einheitlichen Vorgehen konsultiert worden, um ihren unterschiedlichen nationalen Traditionen und Präferenzen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Das einheitliche Vorgehen sollte den Mitgliedstaaten ausreichenden Spielraum für ein Festhalten an ihren einschlägigen Traditionen lassen.

    (8) Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen sollten nur zur Erinnerung an sehr bedeutende Ereignisse oder Persönlichkeiten ausgegeben werden, da diese Münzen im gesamten Eurogebiet umlaufen werden. An weniger relevante Themen sollte vorzugsweise durch die Ausgabe von Sammlermünzen erinnert werden, die nicht für den Umlauf bestimmt sind und die leicht von den Umlaufmünzen zu unterscheiden sein müssen.

    (9) Die für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen auf einen einzigen Nennwert zu begrenzen, entspricht der bestehenden Praxis in einer Reihe von Mitgliedstaaten und schafft einen geeigneten Rahmen für derartige Ausgaben. Die 2-Euro-Münze eignet sich hierfür - vor allem angesichts des großen Durchmessers der Münze und ihrer technischen Merkmale, die angemessenen Schutz gegen Fälschung bieten - am besten.

    (10) Eine gewisse volumenmäßige Begrenzung der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen ist notwendig, um sicherzustellen, dass diese Münzen weiterhin nur einen geringen Prozentsatz aller Umlaufmünzen ausmachen. Gleichzeitig sollten die Obergrenzen die Ausgabe von hinreichend Münzen ermöglichen, damit gewährleistet ist, dass Gedenkmünzen wenigstens eine Zeitlang tatsächlich umlaufen können.

    (11) Die Gemeinschaft hat Währungsabkommen mit dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt geschlossen, aufgrund deren diese Länder u. a. eine bestimmte Menge von Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen. Das einheitliche Vorgehen sollte sich auch auf die Umlaufmünzen erstrecken, die von diesen Staaten ausgegeben werden -

    EMPFIEHLT:

    Artikel 1

    Änderungen der nationalen Seiten der normalen Euro-Umlaufmünzen

    Unbeschadet des Artikels 2 dieser Empfehlung sollten die Münzbilder der nationalen Vorderseiten der Euro- bzw. Cent-Umlaufmünzen bis Ende 2008 unverändert bleiben, es sei denn, der auf der Münze abgebildete Staatschef wurde abgelöst. Vor Ablauf dieses Zeitraums sollte die Kommission eine Bestandsaufnahme vornehmen, um zu untersuchen, ob dieses Moratorium verlängert werden oder ob eine andere Vorgehensweise eingeführt werden sollte.

    Artikel 2

    Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen

    Ab 2004 dürfen für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen, welche eine andere nationale Vorderseite als die normalen Euro-Umlaufmünzen aufweisen, ausgegeben werden, sofern folgende Auflagen beachtet werden:

    a) Unbeschadet von Buchstabe c) Ziffer i) sollte jeder Ausgabestaat pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze ausgeben. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf die mögliche Emission von Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedsstaaten gemeinsam herausgegeben werden.

    b) Euro-Gedenkmünzen sollten nur als 2-Euro-Nominale ausgegeben werden.

    c) Die Gesamtzahl der pro Gedenkmünzen-Ausgabe in Umlauf gebrachten Münzen sollte die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

    i) 0,1 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von allen Ausgabestaaten bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind. Diese Obergrenze kann auf 2,0 % sämtlicher 2-Euro-Umlaufmünzen aller Ausgabestaaten angehoben werden, wenn eines bedeutenden, symbolträchtigen Ereignisses von wirklich weltweiter Bedeutung gedacht wird; in diesem Fall sollte der Ausgabestaat in den vier Folgejahren auf eine ähnliche für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzeausgabe verzichten und darüber hinaus im Rahmen der Vorschriften zur vorherigen Unterrichtung des Artikels 3 Buchstabe b) die Gründe darlegen, die ihn zur Ausweitung der Obergrenze bewogen haben.

    ii) 5,0 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Ausgabestaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorangegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

    Artikel 3

    Gestaltung der nationalen Seiten und Veröffentlichung zukünftiger Änderungen

    Für alle Euro- oder Cent-Umlaufmünzen sollten die folgenden Regeln gelten:

    a) Entsprechend der üblichen Praxis sollte das Münzbild auf der nationalen Seite von 12 Sternen umrandet sein und eine Jahreszahl aufweisen.

    b) Die Kommission sollte mindestens sechs Monate vor Ausgabe der Münzen über beabsichtigte Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Münzen in Kenntnis gesetzt werden. Alle Fälle, in denen das geplante Ausgabevolumen aller für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen die Obergrenze von 0,1 % gemäß Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer i) übersteigt, wird sie zur Genehmigung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss verweisen.

    c) Alle einschlägigen Informationen über eine neue, nationale Gestaltung der Münzen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Empfänger

    Diese Empfehlung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Österreich und die Republik Finnland.

    Brüssel, den 29. September 2003

    Für die Kommission

    Pedro Solbes Mira

    Mitglied der Kommission

    (1) Siehe auch die entsprechende Mitteilung der Kommission zu dieser Empfehlung (ABl. C 247 vom 15.10.2003).

    (2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

    (3) ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2.

    (4) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

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