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Document 32003D1229

    Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG

    ABl. L 176 vom 15.7.2003, p. 11–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/1229/oj

    32003D1229

    Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG

    Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2003 S. 0011 - 0028


    Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 26. Juni 2003

    über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Seit der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 1996 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich(5) hat es sich als notwendig erwiesen, neue Prioritäten zu berücksichtigen, die besonders wichtigen Vorhaben hervorzuheben, das Verzeichnis der Vorhaben zu aktualisieren und das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben anzupassen.

    (2) Diese neuen Prioritäten ergeben sich zum einen aus der Schaffung eines offeneren und von mehr Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarkts nach Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(6) und der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(7). Sie folgen den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Stockholm, März 2001) bezüglich des Auf- und Ausbaus der für einen funktionierenden Energiemarkt erforderlichen Infrastruktur. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um das Ziel einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zu einer Politik der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen.

    (3) Für den Aufbau und die Unterhaltung der Energieinfrastruktur sollten in der Regel marktwirtschaftliche Grundsätze gelten. Dies steht auch im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes und den gemeinsamen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, die auf die Schaffung eines offeneren und von mehr Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarktes abzielen. Gemeinschaftszuschüsse für Aufbau und Unterhaltung sollten daher ein strikter Ausnahmefall bleiben. Diese Ausnahmefälle sollten ordnungsgemäß begründet werden.

    (4) Der Aufbau und die Unterhaltung der Energieinfrastruktur sollten das wirksame Funktionieren des Energiebinnenmarktes unter gleichzeitiger Berücksichtigung der strategischen und gegebenenfalls den Universaldienst (die Grundversorgung) betreffenden Kriterien gewährleisten. Die Prioritäten ergeben sich auch aus der zunehmenden Bedeutung der transeuropäischen Energienetze für die Diversifizierung der Gasversorgung der Gemeinschaft, für die Einbeziehung der Energienetze der beitrittswilligen Länder und für die Gewährleistung eines koordinierten Betriebs der Elektrizitätsnetze Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums.

    (5) Unter den Vorhaben für die transeuropäischen Energienetze sind die vorrangigen Vorhaben hervorzuheben, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder die Energieversorgungssicherheit besonders wichtig sind.

    (6) Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze muss angepasst werden, um eine harmonische Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze(8) sicherzustellen.

    (7) Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze sollte so geregelt werden, dass in zwei Stufen vorgegangen wird, wobei in der ersten Stufe eine begrenzte Zahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die thematisch definiert sind, ermittelt wird und in der zweiten Stufe eine detailliertere Beschreibung der Vorhaben, die so genannte Spezifikation, erfolgt.

    (8) Da die Spezifikationen der Vorhaben mitunter geändert werden müssen, werden sie unverbindlich aufgeführt. Die Kommission sollte deshalb weiterhin ermächtigt sein, sie auf den neuesten Stand zu bringen. Da die Vorhaben erhebliche politische und wirtschaftliche Auswirkungen haben können, ist es wichtig, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Kontrolle durch den Gesetzgeber und der Flexibilität bei der Ermittlung von Vorhaben gefunden wird, die für einen Gemeinschaftszuschuss in Frage kommen.

    (9) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.

    (10) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Festlegung der zugehörigen Spezifikationen und vorrangigen Vorhaben sollte erfolgen, ohne dass hierdurch den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Vorhaben oder der Pläne oder Programme vorgegriffen wird.

    (11) Die Frist für die Vorlage des regelmäßigen Berichts der Kommission über die Umsetzung der Leitlinien gemäß der Entscheidung Nr. 1254/96/EG sollte verlängert werden, da die Kommission einen jährlichen Bericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vorlegen muss, der Informationen über den Stand der Vorhaben, insbesondere der vorrangigen Vorhaben, umfasst.

    (12) Aufgrund des Umfangs der Änderungen der Entscheidung Nr. 1254/96/EG empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit eine Neufassung -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Entscheidung legt die Natur und den Umfang der Gemeinschaftsaktion zur Erstellung von Leitlinien im Bereich der transeuropäischen Energienetze fest. Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze erfasst werden. In diesen Leitlinien werden darüber hinaus Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich vorrangiger Vorhaben, im Bereich der transeuropäischen Elektrizitäts- und Erdgasnetze ausgewiesen.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    Unter diese Entscheidung fallen

    1. im Bereich der Elektrizitätsnetze

    a) alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Vertriebsnetzen, und die unterseeischen Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung/Verbindung dienen;

    b) alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Regulierungssysteme;

    2. im Bereich der Erdgasnetze

    a) die Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Vertriebsnetzen, zur Versorgung von Regionen der Gemeinschaft mit Gas aus internen oder externen Quellen;

    b) die an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossenen Untergrundspeicher;

    c) die Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand sowie die Methan-Tanker entsprechend den zu beschickenden Kapazitäten;

    d) alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Regulierungssysteme.

    Artikel 3

    Ziele

    Die Gemeinschaft fördert den Verbund, die Interoperabilität und den Ausbau der transeuropäischen Energienetze sowie den Zugang zu diesen Netzen im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht mit dem Ziel,

    a) die effektive Verwirklichung des Binnenmarkts im Allgemeinen und des Energiebinnenmarkts im Besonderen zu fördern; gleichzeitig sollen die rationelle Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie sowie die Erschließung und Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen gefördert werden, um so die Energiekosten für die Verbraucher zu senken und einen Beitrag zur Diversifizierung der Energiequellen zu leisten;

    b) die Entwicklung und Integration der weniger begünstigten und der Inselregionen der Gemeinschaft zu erleichtern und so zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen;

    c) die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen, z. B. durch die Vertiefung der Beziehungen mit Drittländern im Energiebereich im beiderseitigen Interesse, insbesondere im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta sowie der von der Gemeinschaft geschlossenen Kooperationsabkommen.

    Artikel 4

    Prioritäten

    Die Prioritäten der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze stehen im Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und lauten wie folgt:

    1. In den Bereichen der Elektrizitätsnetze und der Erdgasnetze:

    a) die Anpassung und Entwicklung der Energienetze zur Unterstützung eines funktionierenden Energiebinnenmarkts, insbesondere die Überwindung von Engpässen (insbesondere grenzüberschreitender Engpässe), die Behebung von Überlastungsproblemen und die Errichtung fehlender Teilstücke sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse aufgrund der Funktionsweise des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas und aufgrund der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft;

    b) die Errichtung von Energienetzen in Inselregionen, eingeschlossenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energiequellen und des Rückgriffs auf erneuerbare Energiequellen sowie erforderlichenfalls der Anschluss dieser Netze;

    2. im Bereich der Elektrizitätsnetze:

    a) die Anpassung und Entwicklung von Netzen zur Erleichterung der Integration/des Anschlusses der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

    b) die Interoperabilität der Elektrizitätsnetze der Europäischen Gemeinschaft mit den Netzen der beitrittswilligen Länder und der anderen Länder Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums;

    3. im Bereich der Erdgasnetze:

    die Entwicklung der Gasnetze, die für die Erdgasversorgung in der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, die Kontrolle ihrer Gasversorgungssysteme und die Interoperabilität der Gasnetze mit den Netzen der Drittländer in Europa und im Mittelmeer- und Schwarzmeerraum sowie die Diversifizierung der Erdgasquellen und -transportwege.

    Artikel 5

    Grundzüge der Aktion

    Die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze sind

    a) die Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

    b) die Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau dieser Netze gemäß Artikel 156 Absatz 1 des Vertrags.

    Artikel 6

    Zusätzliche Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    (1) Folgende allgemeine Kriterien sind anzuwenden, wenn über Änderungen, Spezifikationen oder Aktualisierungsanträge in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse entschieden wird:

    a) Die Vorhaben fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 2;

    b) die Vorhaben entsprechen den Zielen und Prioritäten der Artikel 3 und 4;

    c) die Vorhaben bieten eine potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit.

    Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, ist die Billigung des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich.

    (2) Die zusätzlichen Kriterien zur Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Anhang II aufgeführt.

    (3) Alle Änderungen, durch die die in Anhang II enthaltene Beschreibung der zusätzlichen Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geändert wird, einschließlich wesentlicher Änderungen, die diese Kriterien berühren, wie z. B. in Bezug auf völlig neue Vorhaben oder neue Zielländer, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen.

    (4) Nur für die in Anhang III aufgeführten Vorhaben, die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 erfuellen, kann ein Gemeinschaftszuschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 gewährt werden.

    (5) Die indikativen Spezifikationen der Vorhaben, gegebenenfalls einschließlich der Beschreibung ihrer geografischen Lage, sind in Anhang III enthalten. Diese Spezifikationen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 aktualisiert. Die Aktualisierungen sind technischer Art und müssen sich auf die technischen Änderungen von Vorhaben, die Notwendigkeit zur Änderung z. B. eines bestimmten Abschnitts einer spezifizierten Strecke oder eine begrenzte Anpassung der Lage des Vorhabens beschränken.

    (6) Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen betreffend den Umweltschutz einzuhalten sind. Insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren schnell abgeschlossen werden.

    (7) Sind Teile von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern durchzuführen, so kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zur leichteren Verwirklichung dieser Vorhaben, gegebenenfalls im Rahmen der Übereinkünfte der Gemeinschaft mit diesen Drittländern, und in Bezug auf Drittländer, die den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags Vorschläge unterbreiten, damit das gegenseitige Interesse an diesen Vorhaben seitens der betreffenden Drittländer ebenfalls anerkannt wird.

    (8) Die Bewertung der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten wirtschaftlichen Lebensfähigkeit stützt sich auf eine Kosten-/Nutzen-Analyse, die auch mittel- und/oder langfristig alle Kosten und jeden Nutzen berücksichtigt, die mit Umweltaspekten, der Versorgungssicherheit und dem Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zusammenhängen.

    Artikel 7

    Vorrangige Vorhaben

    (1) Diejenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 6 Absatz 4, die unter Anhang I fallen, werden in Bezug auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 als vorrangig eingestuft. Änderungen des Anhangs I werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschlossen.

    (2) Die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen sich in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen für Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen Vorhaben, insbesondere der grenzüberschreitenden Vorhaben, ein.

    (3) Vorrangige Vorhaben müssen mit einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar sein und folgende Kriterien erfuellen:

    a) sie müssen wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbewerbs im Binnenmarkt haben, und/oder

    b) sie müssen die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft stärken.

    Artikel 8

    Auswirkungen auf den Wettbewerb

    Bei der Prüfung der Vorhaben wird den Auswirkungen auf den Wettbewerb so weit wie möglich Rechnung getragen. Private Finanzierung oder Finanzierung durch die Wirtschaftsteilnehmer werden gefördert. Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern sind entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zu vermeiden.

    Artikel 9

    Einschränkungen

    (1) Diese Entscheidung lässt die finanzielle Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft unberührt.

    (2) Diese Entscheidung lässt die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben und der Pläne oder Programme, die den Rahmen für die zukünftige Genehmigung der in Frage stehenden Vorhaben festlegen, unberührt. Sofern nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, werden deren Ergebnisse berücksichtigt, bevor über die Durchführung der Vorhaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entschieden wird.

    Artikel 10

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 11

    Bericht

    Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor. In diesem Bericht werden auch die Umsetzung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen, grenzüberschreitende Anbindungen betreffenden Vorhaben nach Anhang II Nummern 1, 2 und 7 sowie die Modalitäten ihrer Finanzierung, insbesondere betreffend den Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln, berücksichtigt.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 13

    Die Entscheidung Nr. 1254/96/EG wird hiermit unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu deren Anwendung aufgehoben. Bezugnahmen auf die Entscheidung Nr. 1254/96/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 14

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2003.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Tsochatzopoulos

    (1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 207.

    (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 146.

    (3) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 35.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2003 (ABl. C 64 E vom 18.3.2003, S. 22) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Juni 2003.

    (5) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 147. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1741/1999/EG (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 1).

    (6) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

    (7) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

    (8) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

    (9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ANHANG I

    TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE

    Achsen für vorrangige Vorhaben gemäß Artikel 7

    ELEKTRIZITÄTSNETZE

    EL.1. Frankreich - Belgien - Niederlande - Deutschland:

    Ausbau der zur Behebung der Überlastungsprobleme in den Benelux-Ländern erforderlichen Elektrizitätsnetze.

    EL.2. Grenzen Italiens mit Frankreich, Österreich, Slowenien und der Schweiz:

    Erhöhung der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze.

    EL.3. Frankreich - Spanien - Portugal:

    Erhöhung der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze zwischen diesen Ländern und für die iberische Halbinsel und Netzausbau in den Inselregionen.

    EL.4. Griechenland - Balkanländer - UCTE-System:

    Aufbau der Elektrizitätsinfrastruktur für den Anschluss Griechenlands an das UCTE-System.

    EL.5. Vereinigtes Königreich - Kontinentaleuropa und Nordeuropa:

    Auf-/Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.

    EL.6. Irland - Vereinigtes Königreich:

    Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.

    EL.7. Dänemark - Deutschland - Baltischer Ring (einschließlich Norwegen - Schweden - Finnland - Dänemark - Deutschland):

    Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.

    ERDGASNETZE

    NG.1. Vereinigtes Königreich - nördliches Kontinentaleuropa, einschließlich Niederlande, Dänemark und Deutschland - (mit Verbindungen zu den Ländern der Ostseeregion) - Russland:

    Gasfernleitungen, die einige der wichtigsten Gasvorkommen in Europa miteinander verbinden und so die Interoperabilität der Netze verbessern und die Versorgungssicherheit erhöhen.

    NG.2. Algerien - Spanien - Italien - Frankreich - nördliches Kontinentaleuropa:

    Bau neuer Gasfernleitungen von Algerien nach Spanien, Frankreich und Italien und Erhöhung der Kapazitäten der Netze in Spanien, Italien und Frankreich sowie zwischen diesen Ländern.

    NG.3. Länder am Kaspischen Meer - Mittlerer Osten - Europäische Union:

    Neue Gasfernleitungsnetze in die Europäische Union zum Anschluss neuer Vorkommen, einschließlich der Gasfernleitungen Türkei - Griechenland, Griechenland - Italien und Türkei - Österreich.

    NG.4. Umschlagsanlagen für Flüssiggas in Belgien, Frankreich, Spanien, Portugal und Italien:

    Diversifizierung von Versorgungsquellen und Eingangspunkten, einschließlich der Flüssiggas-Verbindungen mit dem Fernleitungsnetz.

    NG.5. Untergrundspeicher in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland und der Ostseeregion:

    Erhöhung der Kapazität in Spanien, Italien und der Ostseeregion und Bau der ersten Anlagen in Portugal und Griechenland.

    ANHANG II

    TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE

    Zusätzliche Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    ELEKTRIZITÄTSNETZE

    1. Aufbau von Elektrizitätsnetzen in Inselregionen, eingeschlossenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energiequellen und des Rückgriffs auf erneuerbare Energiequellen sowie gegebenenfalls der Anbindung dieser Netze.

    - Irland - Vereinigtes Königreich (Wales)

    - Griechenland (Inseln)

    - Italien (Sardinien) - Frankreich (Korsika) - Italien (Festland)

    - Anbindung der Inselregionen

    - Anbindung der Gebiete in äußerster Randlage in Frankreich, Spanien, Portugal

    2. Ausbau des für das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Stromnetze erforderlichen Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten.

    - Frankreich - Belgien - Niederlande - Deutschland

    - Frankreich - Deutschland

    - Frankreich - Italien

    - Frankreich - Spanien

    - Portugal - Spanien

    - Finnland - Schweden

    - Österreich - Italien

    - Irland - Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    - Österreich - Deutschland

    - Niederlande - Vereinigtes Königreich

    - Deutschland - Dänemark - Schweden

    - Griechenland - Italien

    3. Ausbau der für die Nutzung des Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten, das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sowie für die Einspeisung erneuerbarer Energien benötigten Netze in den Mitgliedstaaten.

    - Alle Mitgliedstaaten

    4. Aufbau des Stromverbunds mit den Nichtmitgliedstaaten, insbesondere mit den beitrittswilligen Ländern, um die Interoperabilität, die Zuverlässigkeit und die Betriebssicherheit der Stromnetze oder die Stromversorgung innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    - Deutschland - Norwegen

    - Niederlande - Norwegen

    - Schweden - Norwegen

    - Vereinigtes Königreich - Norwegen

    - Italien - Slowenien

    - Baltischer Ring: Deutschland - Polen - Russland - Estland - Lettland - Litauen - Schweden - Finnland - Dänemark - Belarus

    - Norwegen - Schweden - Finnland - Russland

    - Mittelmeerring: Frankreich - Spanien - Marokko - Algerien - Tunesien - Libyen - Ägypten - Länder des Nahen Ostens - Türkei - Griechenland - Italien

    - Deutschland - Polen

    - Griechenland - Türkei

    - Italien - Schweiz

    - Griechenland - Balkanländer

    - Spanien - Marokko

    - EU - Balkanländer - Belarus - Russland - Ukraine

    - Schwarzmeerring: Russland - Ukraine - Rumänien - Bulgarien - Türkei - Georgien.

    5. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere Maßnahmen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze abzielen.

    - Ermittlung von - insbesondere grenzübergreifenden - Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern in Stromnetzen

    - Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Energieströmen, um Überlastungsprobleme in den Stromnetzen zu überwinden

    - Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze an die Erfordernisse des Elektrizitätsbinnenmarkts und die geplante Einspeisung eines hohen Anteils erneuerbarer Energien

    ERDGASNETZE

    6. Einführung von Erdgas in neue Regionen, vor allem in Inselregionen, eingeschlossenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage, und Aufbau von Erdgasnetzen in diesen Regionen.

    - Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    - Irland

    - Spanien

    - Portugal

    - Griechenland

    - Schweden

    - Dänemark

    - Regionen in äußerster Randlage: Frankreich, Spanien, Portugal

    7. Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbundnetze, einschließlich des Anschlusses getrennter Gasnetze.

    - Irland - Vereinigtes Königreich

    - Frankreich - Spanien

    - Portugal - Spanien

    - Österreich - Deutschland

    - Österreich - Ungarn

    - Österreich - Italien

    - Griechenland - andere Balkanländer

    - Italien - Griechenland

    - Österreich - Tschechische Republik

    - Österreich - Slowenien - Kroatien

    - Vereinigtes Königreich - Niederlande - Deutschland

    - Deutschland - Polen

    - Dänemark - Vereinigtes Königreich

    - Dänemark - Deutschland - Schweden

    8. Aufbau der zur Deckung des Bedarfs, zur Steuerung der Gasversorgungssysteme und zur Diversifizierung der Quellen und Transportwege erforderlichen Kapazitäten für den Umschlag von verfluessigtem Erdgas (LNG) und die Speicherung von Erdgas.

    - Alle Mitgliedstaaten

    9. Aufbau der zur Deckung des Bedarfs und zur Diversifizierung der Versorgung mit Hilfe interner und externer Quellen erforderlichen Gastransportkapazitäten (Gasfernleitungen) und der entsprechenden Transportwege.

    - Nördliches Gasnetz: Norwegen - Dänemark - Deutschland - Schweden - Finnland - Russland - Baltische Staaten - Polen

    - Algerien - Spanien - Frankreich

    - Russland - Ukraine - EU

    - Russland - Belarus - Polen - EU

    - Libyen - Italien

    - Länder am Kaspischen Meer - EU

    - Russland - Ukraine - Republik Moldau - Rumänien - Bulgarien - Griechenland - andere Balkanländer

    - Deutschland - Tschechische Republik - Österreich - Italien

    - Russland - Ukraine - Slowakei - Ungarn - Slowenien - Italien

    - Niederlande - Deutschland - Schweiz - Italien

    - Belgien - Frankreich - Schweiz - Italien

    - Dänemark - (Schweden) - Polen

    - Norwegen - Russland - EU

    - Irland

    - Algerien - Italien - Frankreich

    - Mittlerer Osten - EU

    10. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Gasverbundnetze im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere Maßnahmen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze abzielen.

    - Ermittlung von - insbesondere grenzübergreifenden - Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern in den Gasnetzen

    - Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Erdgasströmen, um Überlastungsprobleme in den Gasnetzen zu überwinden

    - Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze an die Erfordernisse des Erdgas-Binnenmarkts

    ANHANG III

    TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE

    Derzeit anhand der Kriterien gemäß Anhang II ermittelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse und deren Spezifikationen

    ELEKTRIZITÄTSNETZE

    1. Aufbau von Elektrizitätsnetzen in eingeschlossenen Regionen

    1.1. Unterseekabelverbindung Irland - Wales (UK)

    1.2. Ausbau der bestehenden Verbindung Ipiros (GR) - Puglia (IT)

    1.3. Verbindung zu den südlichen Kykladen (GR)

    1.4. 30 kV Unterseekabel zwischen den Inseln Faial, Pico und S. Jorge (Azoren, PT)

    1.5. Anschluss und Ausbau des Netzes auf den Inseln Terceira, Faial und S. Miguel (Azoren, PT)

    1.6. Anschluss und Ausbau des Netzes auf der Insel Madeira (PT)

    1.7. Unterseekabelverbindung Sardinien (IT) - Italien (Festland)

    1.8. Unterseekabelverbindung Korsika (FR) - Italien

    1.9. Verbindung Italien (Festland) - Sizilien (IT)

    1.10. Verdoppelung der Verbindung Sorgente (IT) - Rizziconi (IT)

    1.11. Aufbau neuer Verbindungen auf den Balearen und den Kanarischen Inseln (ES)

    2. Ausbau des Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten

    2.1. Verbindungsleitung Moulaine (FR) - Aubange (BE)

    2.2 Verbindungsleitung Avelin (FR) - Avelgem (BE)

    2.3. Verbindungsleitung Vigy (FR) - Marlenheim (FR)

    2.4. Verbindungsleitung Vigy (FR) - Uchtelfangen (DE)

    2.5. Phasentransformator La Praz (FR)

    2.6. Weitere Kapazitätserhöhung durch bestehenden Verbund zwischen Frankreich und Italien

    2.7. Neuer Verbund zwischen Frankreich und Italien

    2.8. Neuer Verbund über die Pyrenäen zwischen Frankreich und Spanien

    2.9. Verbindung östliche Pyrenäen zwischen Frankreich und Spanien

    2.10. Verbindungen zwischen Nordportugal und Nordwestspanien

    2.11. Verbindungsleitung Sines (PT) - Alqueva (PT) - Balboa (ES)

    2.12. Verbindungsleitung Valdigem (PT) - Douro Internacional (PT) - Aldeadávila (ES) sowie Anlagen "Douro Internacional"

    2.13. Neue Verbindungen nördlich des Bottnischen Meerbusens zwischen Finnland und Schweden

    2.14. Verbindungsleitung Lienz (AT) - Cordignano (IT)

    2.15. Neue Verbindung zwischen Italien und Österreich über den Brenner Pass

    2.16. Verbindung zwischen Irland und Nordirland

    2.17. Verbindungsleitung St. Peter (AT) - Isar (DE)

    2.18. Unterseekabelverbindung zwischen Südostengland und den zentralen Niederlanden

    2.19. Verstärkung der Verbindungen zwischen Dänemark und Deutschland, z. B. Leitung Kasso - Hamburg

    2.20. Verstärkung der Verbindungen zwischen Dänemark und Schweden

    3. Ausbau der elektrischen Binnennetze in den Mitgliedstaaten

    3.1. Verbindungen auf der Ost-West-Achse Dänemarks: Verbindung zwischen dem westlichen Netz (UCTE) und dem östlichen Netz (NORDEL) des Landes

    3.2 Verbindungen auf der Nord-Süd-Achse Dänemarks

    3.3. Neue Verbindungen in Nordfrankreich

    3.4. Neue Verbindungen in Südwestfrankreich

    3.5. Verbindungsleitung Trino Vercellese (IT) - Lacchiarelle (IT)

    3.6. Verbindungsleitung Turbigo (IT) - Rho Bovisio (IT)

    3.7. Verbindungsleitung Voghera (IT) - La Casella (IT)

    3.8. Verbindungsleitung S. Fiorano (IT) - Nave (IT)

    3.9. Verbindungsleitung Venezia Nord (IT) - Cordignano (IT)

    3.10. Verbindungsleitung Redipuglia (IT) - Udine Ovest (IT)

    3.11. Neue Verbindungen auf der Ost-West Achse Italiens

    3.12. Verbindungsleitung Tavarnuzze (IT) - Casellina (IT)

    3.13. Verbindungsleitung Tavarnuzze (IT) S. - Barbara (IT)

    3.14. Verbindungsleitung Rizziconi (IT) - Feroleto (IT) - Laino (IT)

    3.15. Neue Verbindungen auf der Nord-Süd-Achse Italiens

    3.16. Änderungen am Netz zur Erleichterung des Anschlusses erneuerbarer Energiequellen in Italien

    3.17. Neue Verbindungen zu Windkraftanlagen in Italien

    3.18. Neue Verbindungen auf der Nordachse Spaniens

    3.19. Neue Verbindungen auf der Mittelmeerachse Spaniens

    3.20. Neue Verbindungen auf der Achse Galicien (ES) - Centro (ES)

    3.21. Neue Verbindungen auf der Achse Centro (ES) - Aragón (ES)

    3.22. Neue Verbindungen auf der Achse Aragón (ES) - Levante (ES)

    3.23. Neue Verbindungen in Andalusien (ES)

    3.24. Verbindungsleitung Pedralva (PT) - Riba d'Ave (PT) und Anlagen in Pedralva

    3.25. Verbindungsleitung Recarei (PT) - Valdigem (PT)

    3.26. Verbindungsleitung Picote (PT) - Pocinho (PT) (Ausbau)

    3.27. Umbau der derzeitigen Verbindungsleitung Pego (PT) - Cedillo (ES)/Falagueira (PT) und der Anlagen in Falagueira

    3.28. Verbindungsleitung Pego (PT) - Batalha (PT) und Anlagen in Batalha

    3.29. Verbindungsleitung Sines (PT) - Ferreira do Alentejo (PT) I (Ausbau)

    3.30. Neue Verbindungen zu Windkraftanlagen in Portugal

    3.31. Verbindungsleitung Pereiros (PT) - Zêzere (PT) - Santarém (PT) und Anlagen in Zêzere

    3.32. Verbindungsleitungen Batalha (PT) - Rio Maior (PT) I und II (Ausbau)

    3.33. Verbindungsleitung Carrapatelo (PT) - Mourisca (PT) (Ausbau)

    3.34. Verbindungsleitung Valdigem (PT) - Viseu (PT) - Anadia (PT)

    3.35. Umleitung der derzeitigen Verbindungsleitung Rio Maior (PT) - Palmela (PT) nach Ribatejo (PT) und Anlagen in Ribatejo

    3.36. Transformatorstationen Thessaloniki (GR), Lamia (GR) und Patras (GR) sowie Verbindungsleitungen

    3.37. Verbindungen der Regionen Euböa (GR), Lakonien (GR) und Thrakien (GR)

    3.38. Ausbau bestehender Verbindungen von Randgebieten auf dem griechischen Festland

    3.39. Verbindungsleitung Tynagh (IRL) - Cashla (IRL)

    3.40. Verbindungsleitung Flagford (IRL) - East Sligo (IRL)

    3.41. Verbindungen im Nordosten und im Westen Spaniens, insbesondere Anbindung der Stromproduktionskapazitäten aus Windkraft

    3.42. Verbindungen im Baskenland (ES), Aragón (ES) und Navarra (ES)

    3.43. Verbindungen in Galicien (ES)

    3.44. Verbindungen in Zentralschweden

    3.45. Verbindungen in Südschweden

    3.46. Verbindungsleitung Lübeck/Siems (DE) - Görries (DE)

    3.47. Verbindungsleitung Lübeck/Siems (DE) - Krümmel (DE)

    3.48. Verbindungen in Nordirland, im Hinblick auf einen Verbund mit Irland

    3.49. Verbindungen im Nordwesten des Vereinigten Königreichs

    3.50. Verbindungen in Schottland und England, im Hinblick auf die Aufnahme der steigenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

    3.51. Neue Verbindungen zu Offshore-Windkraftanlagen in Belgien

    3.52. Transformatorstation Borssele (NL)

    3.53. Implementierung von Blindleistungskompensationsausrüstung (NL)

    3.54. Verbindungsleitung St. Peter (AT) - Tauern (AT)

    3.55. Verbindungsleitung Südburgenland (AT) - Kainachtal (AT)

    4. Aufbau des Stromverbunds mit den Nichtmitgliedstaaten

    4.1. Verbindungsleitung Neuenhagen (DE) - Vierraden (DE) - Krajnik (PL)

    4.2 Verbindungsleitung Brunsbüttel (DE) - Südnorwegen

    4.3. Verbindungsleitung S. Fiorano (IT) - Robbia (CH)

    4.4. Neuer Verbund Italien - Schweiz

    4.5. Verbindungsleitung Philippi (GR) - Maritsa 3 (Bulgarien).

    4.6. Verbindungsleitung Amintaio (GR) - Bitola (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

    4.7. Verbindungsleitung Kardia (GR) - Elbasan (Albanien)

    4.8. Verbindungsleitung Elbasan (Albanien) - Podgorica (Serbien und Montenegro)

    4.9. Transformatorstation und Verbindungen Mostar (Bosnien und Herzegowina)

    4.10. Transformatorstation und Verbindungen Ernestinovo (Kroatien)

    4.11. Neue Verbindungen zwischen Griechenland und Albanien, Bulgarien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    4.12. Verbindungsleitung Philippi (GR) - Hamidabad (TR)

    4.13. Verbindung durch Unterseekabel zwischen Nordost-/Ostengland und Südnorwegen

    4.14. Verbindungsleitung Eemshaven (NL) - Feda (NO)

    4.15. Verbindung durch Unterseekabel zwischen Südspanien und Marokko (Ausbau der bestehenden Verbindung)

    4.16. Anbindung an den Baltischen Ring: Deutschland - Polen - Russland - Estland - Lettland - Litauen - Schweden - Finnland - Dänemark - Belarus

    4.17. Verbindungsleitungen Südfinnland - Russland

    4.18. Verbindung Deutschland - Polen - Litauen - Belarus - Russland (Ost-West-Hochspannungsverbindung)

    4.19. Verbindungsleitung Polen - Litauen

    4.20. Verbindungsleitung Finnland - Estland (durch Unterseekabel)

    4.21. Neue Verbindungsleitungen Nordschweden - Nordnorwegen

    4.22. Neue Verbindungsleitungen Mittelschweden - Mittelnorwegen

    4.23. Verbindung Borgvik (S) - Hoesle (NO) - Region Oslo (NO)

    4.24. Neue Verbindungen zwischen den UCTE- und CENTREL-Systemen

    4.25. Neue Verbindungen zwischen dem UCTE- und dem CENTREL-System und den Balkanländern

    4.26. Verbindungen und Nahtstelle zwischen dem erweiterten UCTE-System und Belarus, Russland und der Ukraine, einschließlich der Verlegung der früheren Gleichstromkonverter zwischen Österreich und Ungarn, Österreich und der Tschechischen Republik sowie Deutschland und der Tschechischen Republik

    4.27. Anbindung an den Schwarzmeerring: Russland - Ukraine - Rumänien - Bulgarien - Türkei - Georgien

    4.28. Neue Verbindungen in der Schwarzmeerregion im Hinblick auf Interoperabilität zwischen dem erweiterten UCTE-System und den Netzen der betroffenen Länder

    4.29. Neuanbindungen an den Mittelmeerring: Frankreich - Spanien - Marokko - Algerien - Tunesien - Libyen - Ägypten - Länder des Nahen Ostens - Türkei - Griechenland - Italien

    4.30. Unterseekabelverbindung zwischen Südspanien und Nordwestalgerien

    4.31. Unterseekabelverbindung zwischen Italien und Algerien

    4.32. Neue Verbindungen in der Barentsee-Region

    4.33. Installation flexibler alternativer Fernleitungssysteme zwischen Italien und Slowenien

    4.34. Neuer Verbund Italien - Slowenien

    4.35. Unterseekabelverbindung zwischen Italien und Kroatien

    4.36. Ausbau der Verbindungen zwischen Dänemark und Norwegen

    5. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes

    (Es liegen noch keine Spezifikationen vor.)

    GASNETZE

    6. Einführung von Erdgas in neue Regionen

    6.1. Erweiterung des Gasnetzes von Belfast in den nordwestlichen Teil Nordirlands (UK) und gegebenenfalls weiter bis an die Westküste Irlands

    6.2. LNG in Santa Cruz de Tenerife, Kanarische Inseln (ES)

    6.3. LNG in Las Palmas de Gran Canaria (ES)

    6.4. LNG in Madeira (PT)

    6.5. Aufbau des Gasnetzes in Schweden

    6.6. Verbindung zwischen den Balearen (ES) und dem spanischen Festland

    6.7. Hochdruckleitung nach Thrakien (GR)

    6.8. Hochdruckleitung nach Korinth (GR)

    6.9. Hochdruckleitung nach Nordwestgriechenland

    6.10. Verbindung zwischen Lolland (DK) und den Falsterinseln (DK)

    7. Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbünde, einschließlich des Anschlusses getrennter Gasnetze

    7.1. Zusätzliche Gasverbund-Fernleitung zwischen Irland und Schottland

    7.2 Nord-Süd-Verbindung einschließlich Fernleitung Dublin - Belfast

    7.3. Verdichterstation im Zuge der Fernleitung Lacq (FR) - Calahorra (ES)

    7.4. Fernleitung Lussagnet (FR) - Bilbao (ES)

    7.5. Fernleitung Perpignan (FR) - Barcelona (ES)

    7.6. Erhöhung der Transportkapazität von Ferngasleitungen für die Versorgung von Portugal über Südspanien und für die Versorgung von Galicien und Asturien über Portugal

    7.7. Fernleitung Puchkirchen (AT) - Burghausen (DE)

    7.8. Fernleitung Andorf (AT) - Simbach (DE)

    7.9. Fernleitung Wiener Neustadt (AT) - Sopron (HU)

    7.10. Fernleitung Bad Leonfelden (DE) - Linz (AT)

    7.11. Fernleitung Nordwestgriechenland - Elbasan (Albanien)

    7.12. Gasverbund-Fernleitung Griechenland - Italien

    7.13. Verdichterstation im Zuge der Hauptfernleitung Griechenlands

    7.14. Verbindung zwischen den Netzen Österreichs und der Tschechischen Republik

    7.15. Gastransportkorridor in Südost-Europa durch Griechenland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich

    7.16. Gastransportkorridor zwischen Österreich und der Türkei durch Ungarn, Rumänien und Bulgarien

    7.17. Verbundfernleitungen zwischen dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Deutschland zum Anschluss der wichtigsten Vorkommen und Märkte im Nordwesten Europas

    7.18. Verbindung zwischen Nordostdeutschland (Region Berlin) und Nordwestpolen (Region Szczecin) mit einer Zweigleitung von Schmölln nach Lubmin (DE, Region Greifswald)

    7.19. Verbindung zwischen Offshore-Anlagen in der Nordsee oder von dänischen zu britischen Onshore-Anlagen

    7.20. Verstärkung der Transportkapazität zwischen Frankreich und Italien

    7.21. Ostsee-Verbundfernleitung zwischen Dänemark, Deutschland und Schweden

    8. Aufbau von Kapazitäten für den Umschlag von verfluessigtem Erdgas (LNG) und die Speicherung von Erdgas

    8.1. LNG in Verdon-sur-mer (FR, neues Terminal) und Fernleitung zur Speicheranlage Lussagnet (FR)

    8.2 LNG in Fos-sur-mer (FR)

    8.3. LNG in Huelva (ES), Erweiterung des vorhandenen Terminals

    8.4. LNG in Cartagena (ES), Erweiterung des vorhandenen Terminals

    8.5. LNG in Galicien (ES), neues Terminal

    8.6. LNG in Bilbao (ES), neues Terminal

    8.7. LNG in der Region Valencia (ES), neues Terminal

    8.8. LNG in Barcelona (ES), Erweiterung des vorhandenen Terminals

    8.9. LNG in Sines (PT), neues Terminal

    8.10. LNG in Revithoussa (GR), Erweiterung des vorhandenen Terminals

    8.11. LNG an der nordadriatischen Küste (IT)

    8.12. Offshore-LNG-Terminal in der Nordadria (IT)

    8.13. LNG an der südadriatischen Küste (IT)

    8.14. LNG an der ionischen Küste (IT)

    8.15. LNG an der tyrrhenischen Küste (IT)

    8.16. LNG an der ligurischen Küste (IT)

    8.17. LNG in Zeebrugge/Dudzele (BE, Erweiterung des vorhandenen Terminals)

    8.18. LNG auf der Isle of Grain, Kent (UK)

    8.19. Errichtung eines zweiten LNG-Terminals in Griechenland

    8.20. Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen in Irland

    8.21. Speicheranlage in Süd-Kavala (GR), Umwandlung eines erschöpften Offshore-Erdgasfeldes)

    8.22. Speicheranlage in Lussagnet (FR, Erweiterung der vorhandenen Anlage)

    8.23. Speicheranlage in Pecorade (FR, Umwandlung eines erschöpften Ölfeldes)

    8.24. Speicheranlage im Elsass (FR, Ausbau von Salzgruben)

    8.25. Speicheranlage in der Region Centre (FR, Grundwasser führende Schicht)

    8.26. Speicheranlagen auf der Nord-Süd-Achse Spaniens (neue Standorte) in: Cantabria, Aragon, Castilla y León, Castilla- La Mancha und Andalusien

    8.27. Speicheranlagen auf der Mittelmeer-Achse Spaniens (neue Standorte) in: Katalonien, Valencia und Murcia

    8.28. Speicheranlage in Carriço (PT, neuer Standort)

    8.29. Speicheranlage in Loenhout (BE, Erweiterung der vorhandenen Anlage)

    8.30. Speicheranlage in Stenlille und Lille Torup (DK, Erweiterung der vorhandenen Anlage)

    8.31. Speicheranlage in Tønder (DK, neue Anlage)

    8.32. Speicheranlage in Puchkirchen (AT, Erweiterung der vorhandenen Anlage), einschließlich Anschlussfernleitung zum Penta-West-System nahe Andorf (AT)

    8.33. Speicheranlage in Baumgarten (AT, neuer Standort)

    8.34. Speicheranlage in Haidach (AT, neuer Standort), einschließlich Anschlussfernleitung zum europäischen Gasnetz

    8.35. Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen in Italien

    9. Aufbau von Gastransportkapazitäten (Gasfernleitungen)

    9.1. Schaffung und Entwicklung von Verbindungen im Nördlichen Gasnetz: Norwegen - Dänemark - Deutschland - Schweden - Finnland - Russland - Baltische Staaten - Polen

    9.2 Mittelnordische Gasfernleitung: Norwegen, Schweden, Finnland

    9.3. Nordeuropäische Gasfernleitung: Russland, Ostsee, Deutschland

    9.4. Gasfernleitung von Russland nach Deutschland, über Lettland, Litauen und Polen, einschließlich des Baus unterirdischer Gasspeicheranlagen in Lettland

    9.5. Gasfernleitung Finnland-Estland

    9.6. Neue Gasfernleitungen von Algerien nach Spanien und Frankreich sowie entsprechende Kapazitätserhöhung der internen Netze in diesen Ländern

    9.7. Fernleitung Algerien - Marokko - Spanien (bis Córdoba): Erhöhung der Transportkapazität

    9.8. Fernleitung Córdoba (ES) - Ciudad Real (ES)

    9.9. Fernleitung Ciudad Real (ES) - Madrid (ES)

    9.10. Fernleitung Ciudad Real (ES) - Mittelmeerküste (ES)

    9.11. Zweigleitungen in Castilla-La Mancha (ES)

    9.12. Erweiterung nach Nordwestspanien

    9.13. Untersee-Fernleitung Algerien - Spanien sowie Fernleitungen für den Anschluss an Frankreich

    9.14. Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über die Ukraine, die Slowakei und die Tschechische Republik

    9.15. Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über Belarus and Polen

    9.16. YAGAL-Süd-Fernleitung (zwischen der STEGAL-Fernleitung ins Dreieck DE, FR, CH)

    9.17. SUDAL-Ost-Fernleitung (zwischen der MIDAL-Fernleitung nahe Heppenheim und dem Anschluss Burghausen an die PENTA-Fernleitung in Österreich)

    9.18. Gasfernleitung von den Vorkommen in Libyen nach Italien

    9.19. Gasfernleitung von den Vorkommen in den Ländern am Kaspischen Meer in die Europäische Union

    9.20. Gasfernleitung Griechenland - Türkei

    9.21. Erhöhung der Transportkapazität von den russischen Vorkommen nach Griechenland und in andere Balkanländer über die Ukraine, die Republik Moldau, Rumänien und Bulgarien

    9.22. Gasfernleitung St. Zagora (BG) - Ihtiman (BG)

    9.23. Verbindungsleitungen zwischen den Gasnetzen Deutschlands, der Tschechischen Republik, Österreichs und Italiens

    9.24. Ferngasleitung von den russischen Vorkommen nach Italien über die Ukraine, die Slowakei, Ungarn und Slowenien

    9.25. Erhöhung der Gastransportkapazität der TENP-Leitung von den Niederlanden über Deutschland nach Italien

    9.26. Gasfernleitung Taisnieres (FR) - Oltingue (CH)

    9.27. Ferngasleitung von Dänemark nach Polen möglicherweise über Schweden

    9.28. Fernleitung Nybro (DK) - Dragør (DK), einschließlich der Anschlussfernleitung an die Speicheranlage in Stenlille (DK)

    9.29. Gasnetz von den Vorkommen an der Barentsee in die Europäische Union, über Schweden und Finnland

    9.30. Gasleitung vom Feld Corrib (IE, offshore)

    9.31. Gasfernleitung von den Vorkommen in Algerien nach Italien, über Sardinien mit einer Zweigleitung nach Korsika

    9.32. Gasnetz von den Vorkommen im Mittleren Osten in die Europäische Union

    9.33. Gasfernleitung von Norwegen zum Vereinigten Königreich

    10. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Gasverbünde im Rahmen des Binnenmarktes

    (Es liegen noch keine Spezifikationen vor.)

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