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Document 32003D0688

2003/688/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Kanadas (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3427)

ABl. L 251 vom 3.10.2003, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/688/oj

32003D0688

2003/688/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Kanadas (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3427)

Amtsblatt Nr. L 251 vom 03/10/2003 S. 0019 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 2. Oktober 2003

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Kanadas

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3427)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/688/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/391/EG(4), dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. Kanada hat beantragt, diese Listen hinsichtlich der Eintragungen für ihr Land zu ändern.

(2) Kanada hat Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind, und die betreffende Einheit ist von den Veterinärdiensten des Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(3) Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird die Zeile für die kanadische Einheit Nr. E 733 wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 6. Oktober 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

(4) ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 25.

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