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Document 32003D0476

    2003/476/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2003 über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

    ABl. L 158 vom 27.6.2003, p. 58–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/05/2012; Stillschweigend aufgehoben durch 32012D0245

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/476/oj

    32003D0476

    2003/476/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2003 über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

    Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0058 - 0060


    Beschluss des Rates

    vom 18. Juni 2003

    über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

    (2003/476/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

    nach Stellungnahme der Kommission(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde am 1. Januar 1999 ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.

    (2) Der Rat hat am 21. Dezember 1998 den Beschluss 98/743/EG über die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses(2) angenommen.

    (3) Der Rat hat am 31. Dezember 1998 den Beschluss 1999/8/EG über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses(3) angenommen. Bislang hat diese Satzung das reibungslose Funktionieren des Ausschusses gewährleistet.

    (4) Im Anschluss an den auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen im Dezember 2002 gefassten Beschluss der Staats- und Regierungschefs haben zehn neue Mitglieder am 16. April 2003 den Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet; sie werden voraussichtlich am 1. Mai 2004 der Union beitreten.

    (5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss sollte nach der Erweiterung weiter effizient arbeiten.

    (6) Die Elemente, die zur Effizienz des Ausschusses beigetragen haben, müssen erhalten bleiben.

    (7) Dazu ist eine Anpassung der Arbeitsmethoden des Ausschusses erforderlich.

    (8) Diese Anpassung wird Auswirkungen auf die Beteiligung der Mitglieder aus den Zentralbanken haben; es ist wichtig, dass ihre Sachkompetenz und ihr Analysevermögen weiter genutzt werden können und dass sie weiterhin mit Fragen aus Bereichen befasst werden, in denen sie Verantwortung tragen.

    (9) Deshalb sollte die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses überarbeitet werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses in der Fassung des Anhangs des Beschlusses 1999/8/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Er tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) Stellungnahme vom 21. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109.

    (3) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71.

    ANHANG

    "ANHANG

    SATZUNG DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSSES

    Artikel 1

    Der Wirtschafts- und Finanzausschuss (Ausschuss) führt die in Artikel 114 Absätze 2 und 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Aufgaben aus.

    Artikel 2

    Der Ausschuss kann unter anderem

    - im Rahmen des Verfahrens gehört werden, das zu Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Wechselkursmechanismus der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion führt;

    - unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags die vom Rat vorzunehmenden Überprüfungen der Entwicklung des Wechselkurses des Euro vorbereiten;

    - den Rahmen bieten, innerhalb dessen der Dialog zwischen dem Rat und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Ebene hoher Beamter der Ministerien, der nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB vorbereitet und weitergeführt werden kann.

    Artikel 3

    Die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder lassen sich bei der Erfuellung ihrer Pflichten von den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft leiten.

    Artikel 4

    Der Ausschuss tritt in zwei Varianten zusammen: entweder mit den Mitgliedern, die aus den Regierungen, den nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB ausgewählt wurden, oder mit den Mitgliedern aus den Regierungen, der Kommission und der EZB. Der Ausschuss überprüft in seiner vollständigen Zusammensetzung regelmäßig die Liste der Fragen, zu denen die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken an den Sitzungen teilnehmen sollen.

    Artikel 5

    Stellungnahmen, Berichte oder Mitteilungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder angenommen, falls eine Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den Zentralbanken - sofern sie anwesend sind - und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuss berichtet ferner über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

    Artikel 6

    Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten für einen Zeitraum von zwei Jahren. Das zweijährige Mandat ist erneuerbar. Der Präsident wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind. Der Präsident überträgt sein Stimmrecht auf seinen Stellvertreter.

    Artikel 7

    Ist der Präsident an der Erfuellung seiner Pflichten verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten des Ausschusses ersetzt, der nach den gleichen Regeln gewählt wird.

    Artikel 8

    Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, können die stellvertretenden Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, nehmen sie nicht an den Beratungen teil.

    Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann seine Funktionen einem stellvertretenden Mitglied übertragen. Das Mitglied kann sie ebenso auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Präsident und der Sekretär sollten vor einer Sitzung hierüber schriftlich unterrichtet werden. In Ausnahmefällen kann der Präsident alternativen Regelungen zustimmen.

    Artikel 9

    Der Ausschuss kann seine stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. In diesen Fällen wird der Vorsitz durch ein vom Ausschuss benanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wahrgenommen. Die Mitglieder des Ausschusses, seine stellvertretenden Mitglieder und seine Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihrer Unterstützung heranziehen.

    Artikel 10

    Der Ausschuss wird auf Initiative des Präsidenten oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses einberufen.

    Artikel 11

    In der Regel vertritt der Präsident den Ausschuss; insbesondere kann der Präsident vom Ausschuss ermächtigt werden, über die Beratungen zu berichten und mündliche Bemerkungen zu den vom Ausschuss ausgearbeiteten Stellungnahmen und Mitteilungen zu machen. Es obliegt dem Präsidenten des Ausschusses, die Beziehungen des Ausschusses zum Europäischen Parlament zu unterhalten.

    Artikel 12

    Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Die gleiche Regel gilt für die Beratungen seiner stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.

    Artikel 13

    Der Ausschuss wird durch ein Sekretariat unter Leitung eines Sekretärs unterstützt. Der Sekretär und das für das Sekretariat erforderliche Personal werden von der Kommission gestellt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses ernannt. Der Sekretär und sein Personal handeln auf Weisung des Ausschusses, wenn sie für den Ausschuss tätig werden.

    Die Ausgaben des Ausschusses werden in die Voranschläge der Kommission einbezogen.

    Artikel 14

    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

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