This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003D0424
2003/424/EC: Commission Decision of 6 June 2003 amending Decision 96/603/EC establishing the list of products belonging to Classes A "No contribution to fire" provided for in Decision 94/611/EC implementing Article 20 of Council Directive 89/106/EEC on construction products (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 1673)
2003/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673)
2003/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673)
ABl. L 144 vom 12.6.2003, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
2003/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673)
Amtsblatt Nr. L 144 vom 12/06/2003 S. 0009 - 0009
Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/424/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), gestützt auf die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 96/603/EG der Kommission(4), geändert durch die Entscheidung 2000/605/EG(5), wurde ein Verzeichnis von Produkten aufgestellt, die nach den Tabellen 1 und 2 im Anhang zu der Entscheidung 94/611/EG der Kommission(6), die die Klassifikation des Brandverhaltens von Bauprodukten regelt, in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" eingestuft wurden. (2) Die Entscheidung 94/611/EG wurde durch die Entscheidung 2000/147/EG ersetzt. (3) Die Bemerkungen zu "Mörtel mit anorganischen Bindemitteln" in der Tabelle im Anhang der Entscheidung 96/603/EG sind an den technischen Fortschritt anzupassen. (4) Die Entscheidung 96/603/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Tabelle im Anhang der Entscheidung 96/603/EG werden unter dem Punkt "Mörtel mit anorganischen Bindemitteln" die Bemerkungen "Vorwurf-/Putzmörtel und Estrichmörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z. B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips" ersetzt durch: "Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z. B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. (3) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14. (4) ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23. (5) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 36. (6) ABl. L 241 vom 19.9.1994, S. 25.