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Document 32003D0248

    2003/248/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1183)

    ABl. L 93 vom 10.4.2003, p. 28–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 03/02/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/248/oj

    32003D0248

    2003/248/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1183)

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 10/04/2003 S. 0028 - 0031


    Entscheidung der Kommission

    vom 9. April 2003

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1183)

    (2003/248/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    auf Antrag Frankreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA. Die Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen zu, sofern nachgewiesen wird, dass kein Risiko der Verbreitung von Schadorganismen besteht.

    (2) In Argentinien ist es gängige Praxis, Erdbeerpflanzen (Fragaria L.) mit Abstammung von durch einen Mitgliedstaat gelieferten Pflanzen anzuziehen. Diese Pflanzen werden anschließend in die Gemeinschaft ausgeführt, um für die Fruchterzeugung angepflanzt zu werden.

    (3) Seit 1993 wurden mit einer Reihe von Entscheidungen, zuletzt mit der Entscheidung 2001/441/EG der Kommission(3), für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Fragaria L., außer Samen, mit Ursprung in Argentinien für begrenzte Zeiträume und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG zugelassen.

    (4) Die Umstände, die zu dieser Ausnahmeregelung geführt haben, sind weiterhin vorhanden. Es liegen keine neuen Informationen vor, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen rechtfertigen würden.

    (5) Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für einen begrenzten Zeitraum unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zu gewähren.

    (6) Die Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien (nachstehend "die Pflanzen" genannt) Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs III Teil A Nummer 18 zuzulassen.

    Um unter die Ermächtigung zur Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 (nachstehend "die Ermächtigung" genannt) zu fallen, müssen Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG auch die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfuellen. Dies gilt nur für Pflanzen, die in folgenden Zeiträumen in die Gemeinschaft eingeführt werden:

    a) 1. Juni 2003 bis 30. September 2003,

    b) 1. Juni 2004 bis 30. September 2004,

    c) 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 und

    d) 1. Juni 2006 bis 30. September 2006.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 30. November des Einfuhrjahres

    a) Angaben über die im Rahmen dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen,

    b) einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 des Anhangs.

    Alle Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzen angepflanzt werden, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten außerdem vor dem 31. März des auf die Einfuhr folgenden Jahres einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 8 des Anhangs.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle Fälle von gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt Sendungen, bei denen Verstöße gegen die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen festgestellt wurden.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. April 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 10.

    (3) ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 15.

    ANHANG

    Besondere Bedingungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Argentinien die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen

    1. Die Pflanzen müssen für die Früchteerzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sein und müssen ferner:

    a) ausschließlich von Mutterpflanzen abstammen, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens amtlich anerkannt und aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden;

    b) auf Flächen angezogen worden sein, die:

    - in einem Gebiet liegen, das von der gewerbsmäßigen Erdbeererzeugung isoliert ist,

    - in einer Entfernung von mindestens 1 km vom nächstgelegenen Bestand von Erdbeerpflanzen liegen, die zur Frucht- oder Ausläufererzeugung bestimmt sind und den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

    - in einer Entfernung von mindestens 200 m von allen anderen Pflanzen der Gattung Fragaria liegen, die den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

    - vor der Anpflanzung aber nach der Beseitigung der Vorkultur mit geeigneten Methoden amtlich untersucht und nachweislich frei von Schadorganismen, einschließlich Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, sind oder behandelt wurden, um die Schadorganismen zu entfernen;

    c) vom argentinischen Pflanzenschutzdienst mindestens dreimal während der Vegetationsperiode sowie vor der Ausfuhr nochmals amtlich auf die Anwesenheit der Schadorganismen untersucht sein, die in Teil A der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, d. h. insbesondere:

    - Aphelenchoides besseyi Christie,

    - Colletotrichum acutatum Simmonds,

    - Globodera pallida (Stone) Behrens,

    - Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens,

    - Naupactus leucoloma (Boheman),

    - Phytophthora fragariae Hickmann var. fragariae,

    - Strawberry crinkle virus,

    - Strawberry mild yellow edge virus,

    - Strawberry vein banding virus,

    - Xanthomonas fragariae Kennedy and King,

    - Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen) und

    andere Schadorganismen, die in der Gemeinschaft bekannterweise nicht vorkommen, wie z. B.:

    - Dendrophoma obscurans,

    - Fusarium oxysporum f.sp. fragariae,

    - Loxostege similalis,

    - Pratylenchus zeae,

    - Rhizoctonia fragariae,

    wobei in jedem Fall eine Schädlingsfreiheit festgestellt werden muss;

    d) vor der Ausfuhr:

    - von Erde oder einem anderen Kultursubstrat durch Abschütteln befreit worden sein,

    - gereinigt (z. B. von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sein.

    2. Die Pflanzen müssen mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sein, das in Argentinien gemäß den Artikeln 7 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin festgelegten Untersuchungen ausgestellt wurde.

    Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    - unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Angabe der vor der Ausfuhr zuletzt durchgeführten Behandlung(en),

    - unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2003/248/EG der Kommission" und den Sortennamen sowie das Zertifizierungsverfahren des Mitgliedstaats, nach dem die Mutterpflanzen zertifiziert wurden.

    3. Das zum Anpflanzen bestimmte Pflanzgut wird über die von dem Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, für diese Ausnahme bestimmten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt.

    Diese Eingangszollstellen sowie Name und Anschrift der für die jeweilige Eingangszollstelle zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG ist der Kommission von den Mitgliedstaaten rechtzeitig im Voraus mitzuteilen und auf Anfrage der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

    Erfolgt die Einfuhr in die Gemeinschaft über einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die betreffenden amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die betreffenden amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und arbeiten mit ihm zusammen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung befolgt werden.

    4. Vor der Einfuhr der Pflanzen in die Gemeinschaft wird der Einführer über die Bedingungen der Nummern 1 bis 6 amtlich unterrichtet.

    Er meldet folgende Einzelheiten jeder Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats:

    - Art des Materials,

    - Menge der Pflanzen,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft,

    - vorgesehene Eingangszollstelle in die Gemeinschaft,

    - Namen, Anschriften und Standorte der Betriebe, in denen die Pflanzen unter amtlicher Kontrolle gelagert werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Nummer 5 vorliegen, oder der Betriebe gemäß Nummer 6, in denen die Pflanzen angepflanzt werden sollen, nachdem sie erfolgreich den Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 unterzogen wurden.

    Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

    Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und mögliche Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

    Mindestens zwei Wochen vor der Verbringung der Pflanzen aus dem Lagerbetrieb teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle den Betrieb gemäß Nummer 6 mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden.

    5. Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und den Bestimmungen von Nummer 8 dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen in dem Mitgliedstaat, der von der Zulassung Gebrauch macht, durchgeführt und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Pflanzen angepflanzt werden.

    Während dieser Untersuchungen werden von dem/den Mitgliedstaat(en) gegebenenfalls auch Untersuchungen auf Schadorganismen gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durchgeführt. Jede Feststellung solcher Schadorganismen wird der Kommission unverzüglich notifiziert. Zur Beseitigung der Schadorganismen und erforderlichenfalls der befallenen Pflanzen werden angemessene Maßnahmen getroffen.

    Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG legt die Kommission fest, inwieweit die dort genannten Untersuchungen in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 5 derselben Richtlinie aufgenommen werden können.

    6. Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für den Zweck der Ausnahme zugelassenen Betrieben angepflanzt werden.

    Der Name und die Anschrift des Besitzers dieses Betriebs werden den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen anpflanzen will, vorab mitgeteilt.

    Liegt der Ort des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen, Name und Anschrift der Betriebe mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden sollen. Diese Angaben werden nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers gemäß Nummer 4 übermittelt.

    7. Die zuständigen amtlichen Stellen tragen dafür Sorge, dass alle nicht gemäß Nummer 6 angepflanzten Pflanzen unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

    Aufzeichnungen über die Menge an vernichteten Pflanzen sind aufzubewahren und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

    8. Während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode wird ein angemessener Prozentsatz der Pflanzen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt wurden, zu geeigneten Zeitpunkten in den Betrieben gemäß Nummer 6 visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome untersucht. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen. Pflanzen, die sich bei den genannten Untersuchungen oder Tests nicht als frei von den unter Nummer 1 Buchstabe c) aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben, müssen unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen vernichtet werden. Die Kommission wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt.

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