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Document 32003D0202

2003/202/GASP: Beschluss 2003/202/GASP des Rates vom 18. März 2003 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 76 vom 22.3.2003, pp. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/202/oj

32003D0202

2003/202/GASP: Beschluss 2003/202/GASP des Rates vom 18. März 2003 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/2003 S. 0043 - 0044


Beschluss 2003/202/GASP des Rates

vom 18. März 2003

über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 25,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP vom 27. Januar 2003 betreffend die Einsatzkräfte der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach einem Briefwechsel zwischen Präsident Trajkovski und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter ging am 13. März 2003 ein weiteres Schreiben des Präsidenten Trajkovski ein, in dem die EU ersucht wurde, eine Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuleiten.

(2) Der Rat nahm am 7. Februar 2003 den Beschluss zur Ernennung des Operation Commander und des Force Commander und zur Bestimmung des Operation Headquarters der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an.

(3) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nahm am 18. Februar 2003 den Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an.

(4) Die Dauervereinbarungen für die Beziehungen zwischen EU und NATO wurden fertig gestellt und es erfolgte ein Briefwechsel mit der NATO über die Bereitstellung von Mitteln und Fähigkeiten der NATO für die Militäroperation der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(5) Der Rat billigte am 18. März 2003 den vom PSK entsprechend der diesbezüglichen militärischen Beratung unterbreiteten Operationsplan.

(6) Der Nordatlantikrat beschloss, seine Operation "Allied Harmony" in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Wirkung vom 31. März 2003 zu beenden.

(7) Es wird damit gerechnet, dass die laufenden Verhandlungen mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über das Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen (SOFA) vor Beendigung der NATO-Operation abgeschlossen werden.

(8) Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird am 31. März 2003 eingeleitet.

Artikel 2

Der Operation Commander ist mit unmittelbarer Wirkung befugt, durch Erteilung des Aktivierungsbefehls (ACTORD) die Dislozierung der Truppen einzuleiten, bevor nach ihrem Eintreffen im Operationsgebiet der Wechsel des Unterstellungsverhältnisses erfolgt, und den Beginn der Durchführung der Mission zu veranlassen.

Artikel 3

Die voraussichtliche Dauer der Operation der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beträgt sechs Monate. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee wird dem Rat auf der Grundlage der Beratung durch den Militärausschuss der EU und des Standpunkts des Operation Commander sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses der beitragenden Länder eine Empfehlung zur Beendigung der Operation unterbreiten. Dem geht eine Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der EU voraus.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

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