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Document 32003D0093

    Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen

    ABl. L 48 vom 21.2.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/93(1)/oj

    Related international agreement

    32003D0093

    Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen

    Amtsblatt Nr. L 048 vom 21/02/2003 S. 0001 - 0002


    Entscheidung des Rates

    vom 19. Dezember 2002

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen

    (2003/93/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 300,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.

    (2) Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen wurde (im Folgenden "Übereinkommen" genannt), leistet einen wertvollen Beitrag zum Schutz von Kindern auf internationaler Ebene und sollte daher so schnell wie möglich angewendet werden.

    (3) Bestimmte Artikel des Übereinkommens berühren das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten(1).

    (4) Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens in dem Maße, in dem diese Artikel die gemeinschaftlichen Regelungen in diesem Bereich berühren. Die Mitgliedstaaten sollten für diejenigen Bereiche des Übereinkommens, die nicht das Gemeinschaftsrecht berühren, zuständig bleiben.

    (5) Gemäß dem Übereinkommen können lediglich souveräne Staaten Vertragspartei sein. Daher kann die Gemeinschaft derzeit das Übereinkommen weder unterzeichnen noch ratifizieren noch ihm beitreten.

    (6) Deshalb sollte der Rat die Mitgliedstaaten ausnahmsweise dazu ermächtigen, im Interesse der Gemeinschaft das Übereinkommen unter den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zu unterzeichnen.

    (7) Unter Berücksichtigung der Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens kann ein in einem Mitgliedstaat gefasster Beschluss in Bereichen, die unter dieses Übereinkommen fallen, in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und durchgeführt werden.

    (8) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung.

    (9) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch diese Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Rat ermächtigt hiermit die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 unter den in den nachstehenden Artikeln dargelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    (2) Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt(2).

    (3) Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

    Artikel 2

    Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens geben die Mitgliedstaaten folgende Erklärung ab:

    "Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in ...(3) unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts(4) anerkannt und vollstreckt."

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit das Übereinkommen vor dem 1. Juni 2003 unterzeichnet werden kann.

    Artikel 4

    Wenn die Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnen, unterrichten sie das Außenministerium des Königreichs der Niederlande schriftlich davon, dass die Unterzeichnung gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist.

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Espersen

    (1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission (ABl. L 173 vom 3.7.2002, S. 3).

    (2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (3) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 spielt in diesem Bereich eine besondere Rolle, da sie die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betrifft.

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