Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0035

    2003/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Benalaxyl-M, Benthiavalicarb, 1-Methylcyclopropen, Prothioconazol und Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5575)

    ABl. L 11 vom 16.1.2003, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/35(1)/oj

    32003D0035

    2003/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Benalaxyl-M, Benthiavalicarb, 1-Methylcyclopropen, Prothioconazol und Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5575)

    Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2003 S. 0052 - 0053


    Entscheidung der Kommission

    vom 10. Januar 2003

    zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Benalaxyl-M, Benthiavalicarb, 1-Methylcyclopropen, Prothioconazol und Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5575)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/35/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

    (2) Am 22. Februar 2002 hat Isagro, Italien, den portugiesischen Behörden Unterlagen für den Wirkstoff Benalaxyl-M im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 19. April 2002 hat Kumiai Chemicals Industry Co. Ltd den Behörden Belgiens Unterlagen für den Wirkstoff Benthiavalicarb übermittelt. Am 28. Februar 2002 hat Rohm und Haas den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen übermittelt. Am 25. März 2002 hat Bayer Crop Science den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen für den Wirkstoff Prothioconazol übermittelt. Ebenfalls am 25. März 2002 hat Bayer Crop Science den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen für den Wirkstoff Fluoxastrobin übermittelt.

    (3) Die Behörden Portugals, Belgiens und des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt; sie wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

    (4) Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

    (5) Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem zum Berichterstatter für einen gegebenen Stoff benannten Mitgliedstaat weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG.

    In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfuellen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

    Artikel 2

    Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Januar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28.

    ANHANG

    Von dieser Entscheidung betroffene Wirkstoffe

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top