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Document 32002R2103

Verordnung (EG) Nr. 2103/2002 der Kommission vom 28. November 2002 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Südafrika bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

ABl. L 324 vom 29.11.2002, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2103/oj

32002R2103

Verordnung (EG) Nr. 2103/2002 der Kommission vom 28. November 2002 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Südafrika bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0011 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 2103/2002 der Kommission

vom 28. November 2002

über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Südafrika bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2590/2001(4), sind die Voraussetzungen festgelegt worden, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden können.

(2) Die südafrikanischen Behörden haben bei der Kommission am 11. März 2002 die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die vom Kontrollamt für die Ausfuhr verderblicher Erzeugnisse (PPECB) unter Verantwortung des Landwirtschaftsministeriums durchgeführt werden. In dem Antrag ist ausgeführt, dass dieses Amt über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügt und Verfahren anwendet, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in die Gemeinschaft Vermarktungsnormen eingehalten werden müssen, die denjenigen der Gemeinschaft gleichwertig sind.

(3) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Südafrika zwischen 1997 und 2002 verhältnismäßig wenig Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden.

(4) Vertreter der südafrikanischen Kontrolldienste nehmen regelmäßig an den internationalen Beratungen zur Festlegung von Handelsnormen für Obst und Gemüse in der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa teil. Außerdem ist Südafrika Mitglied der Regelung zur Anwendung internationaler Qualitätsnormen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Schließlich haben die südafrikanischen Kontrolldienste auch seit vielen Jahren Seminare und Schulungsveranstaltungen in den Mitgliedstaaten besucht.

(5) Daher sind die Konformitätskontrollen Südafrikas ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontrollen Südafrikas zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden gemäß den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.

Artikel 2

Der offizielle Korrespondent und der Kontrolldienst in Südafrika nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Nach Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollen werden die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II dieser Verordnung ausgestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

(4) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 20.

ANHANG I

Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Ministerium für Landwirtschaft (National Department of Agriculture) DPHQ

Private Bag X258

Pretoria 0001 Südafrika Tel. (27-12) 319 65 02 Fax (27-12) 326 56 06 E-Mail: smph@nda.agric.za

Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Kontrollamt für die Ausfuhr verderblicher Erzeugnisse PPECB (Perishable Products Export Control Board) PO Box 15289 7500 Panorama, Parow Südafrika Tel. (27-21) 930 11 34 Fax (27-21) 930 60 46 E-Mail: ho@ppecb.com

ANHANG II

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