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Document 32002R2010

Verordnung (EG) Nr. 2010/2002 der Kommission vom 12. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte

ABl. L 310 vom 13.11.2002, pp. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2010/oj

32002R2010

Verordnung (EG) Nr. 2010/2002 der Kommission vom 12. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte

Amtsblatt Nr. L 310 vom 13/11/2002 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2010/2002 der Kommission

vom 12. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002(4), wurden Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften, die Größensortierung, die Aufmachung und die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten festgelegt.

(2) Die für Zitrusfrüchte empfohlene Norm der UN-ECE ist kürzlich geändert worden und sieht nun die Möglichkeit der Größensortierung der Zitrusfrüchte anhand der Anzahl der Früchte, neue Regeln für die Gleichmäßigkeit der Größensortierung und die Möglichkeit der Aufmachung von Zitrusfrüchten verschiedener Arten in derselben Verpackung für den Verbraucher vor.

(3) Darüber hinaus ist es angezeigt, die geltenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu gestalten. Zum einen sollte für die Größe 1-X, die traditionell unter der Bezeichnung "1" vermarktet wird, eine alternative Bezeichnung eingeführt werden. Darüber hinaus sollten die für die verschiedenen Orangensorten geltenden Mindestsaftgehalte aktualisiert werden. Schließlich ist es angezeigt zu verdeutlichen, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Konservierungsbehandlungen sich nur auf Behandlungen nach der Ernte bezieht.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3) ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 12.

(4) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 wird wie folgt geändert:

1. Unter Titel II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften) Buchstabe B (Reifekriterien) Ziffer iii) (Orangen) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

- Mindestsaftgehalt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Titel III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe B (Größenskalen) wird wie folgt geändert:i) in der fünften Spalte wird die Bezeichnung "1-X" durch folgende Bezeichnung ersetzt:"1 oder 1-X"

ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:"Die Zitrusfrüchte können anhand der Anzahl der Früchte aufgemacht werden. In diesem Fall dürfen - sofern die unter Titel III Buchstabe C vorgesehenen Regeln über die Gleichmäßigkeit der Größe eingehalten werden - die Früchte in ein- und demselben Packstück auch zu zwei aufeinander folgenden Größen gehören."

b) Buchstabe C erhält folgende Fassung:

C. Gleichmäßigkeit

Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgenden Fällen:

i) Bei in regelmäßigen Lagen verpackten Früchten in Packstücken oder in Packungen, die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück bei einem bestimmten Größencode bzw. im Falle der Größensortierung anhand der Anzahl der Früchte bei zwei aufeinander folgenden Größencodes folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Bei nicht in regelmäßigen Lagen gepackten Früchten oder bei Früchten in starren Packungen, die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die in der Größenskala für die entsprechende Größe vorgesehene Spanne, oder, bei Größensortierung der Früchte anhand der Anzahl, die Spanne in mm einer der beiden aufeinander folgenden Größencodes nicht überschreiten.

iii) Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind und bei Früchten in nicht starren Packungen (Netze, Tüten usw.), die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, darf der maximale Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt.

3. Unter Titel VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) Buchstabe D (Handelsmerkmale) erhalten der dritte und der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

- Größencode (oder, wenn die Früchte anhand der Anzahl aufgemacht sind und sich die Größe über zwei Größencodes erstreckt, Größencodes oder Mindest- und Hoechstdurchmesser in mm) und Anzahl der Früchte bei in Lagen aufgemachten Früchten.

- gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.

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