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Document 32002R1745

    Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen — Wirtschaftsjahr 2002/03

    ABl. L 263 vom 1.10.2002, p. 31–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 04/10/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1745/oj

    32002R1745

    Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen — Wirtschaftsjahr 2002/03

    Amtsblatt Nr. L 263 vom 01/10/2002 S. 0031 - 0035


    Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission

    vom 30. September 2002

    zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2002/03

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 muss die im Rahmen der Produktionsquoten garantierte Menge vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr verringert werden, wenn die Vorausschätzungen erkennen lassen, dass die mit Erstattung ausführbare Restmenge über der Hoechstmenge liegt, die in dem gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen ist.

    (2) Die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 lassen eine ausführbare Restmenge erkennen, die über der im Übereinkommen vorgesehenen Hoechstmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr liegt. Daher muss die Differenz festgesetzt werden, um die die garantierte Menge zu verringern ist, und ihre Aufteilung auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup einerseits und die betreffenden Erzeugungsgebiete andererseits unter Anwendung der hierzu vorgesehenen Aufteilungskoeffizienten bestimmt werden.

    (3) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 teilt jeder Mitgliedstaat daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen ihrer A- und B-Quote für das betreffende Erzeugnis und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats für dieses Erzeugnis.

    (4) Gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 führt eine Verringerung der garantierten Menge notwendigerweise zu einer Verringerung des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Gemeinschaftsraffinerien mit Rohzucker für das betreffende Wirtschaftsjahr. Deshalb ist es erforderlich, die entsprechende Verringerung des genannten angenommenen Hoechstbedarfs und die Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten festzusetzen.

    (5) Es sind die erforderlichen Fristen festzusetzen für die Festsetzung der Verringerung, die die Mitgliedstaaten auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen anwenden, und für die Mitteilung der diesbezüglichen Angaben.

    (6) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die im Rahmen der Produktionsquoten für Zucker garantierte Menge für das Wirtschaftsjahr 2002/03 um 862475 t, ausgedrückt in Weißzucker, verringert.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird gemäß Anhang I auf die einzelnen Erzeugnisse und Gebiete aufgeteilt.

    Nach der Verringerung belaufen sich die Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten an die Erzeugungsunternehmen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 auf die in Anhang II aufgeführten Mengen.

    (3) Für jedes Erzeugungsunternehmen, dem eine Produktionsquote für das Wirtschaftsjahr 2002/03 zugeteilt wurde, setzen die Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2002 die ihm eigene Verringerung sowie die infolge der Anwendung dieser Verringerung geänderte A- und B-Quote fest.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. November 2002 die Verringerungen sowie die geänderten A- und B-Quoten für alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen mit.

    Artikel 2

    (1) Gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der angenommene Hoechstversorgungsbedarf der Gemeinschaftsraffinerien für das Wirtschaftsjahr 2002/03 um 12588,2 t, ausgedrückt in Weißzucker, verringert.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird gemäß Anhang III auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. September 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    ANHANG I

    Aufteilung der Verringerung der garantierten Menge nach Erzeugnissen und Gebieten

    1. Grundmengen A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Grundmengen B

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Grundmengen für die Zuteilung der A- und B-Produktionsquoten nach Verringerung der garantierten Menge

    1. Grundmengen A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Grundmengen B

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Aufteilung der Verringerung des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Raffinerien, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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