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Document 32002R1597
Commission Regulation (EC) No 1597/2002 of 6 September 2002 laying down detailed rules for the application of Council Directive 1999/105/EC as regards the format of national lists of the basic material of forest reproductive material
Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut
Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut
ABl. L 240 vom 7.9.2002, p. 34–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/08/2021
Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut
Amtsblatt Nr. L 240 vom 07/09/2002 S. 0034 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG erstellt jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten. (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Richtlinie erstellt jeder Mitgliedstaat eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste, die er auf Anforderung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Die nationale Liste wird in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/105/EG erstellt und nach Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 2 Buchstabe l) derselben Richtlinie aufgeschlüsselt. Für die Kategorien "herkunftsgesichert" und "ausgewählt" ist eine Zusammenfassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete zulässig. Die Einzelheiten, die in der Liste anzugeben sind, sind in vorstehend genanntem Artikel 10 Absatz 2 aufgeführt. (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der nationalen Listen und ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist die Form dieser Listen auf Gemeinschaftsebene zu standardisieren. Dies würde auch eine Hilfe für die Kommission bei der Veröffentlichung der "gemeinschaftlichen Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie sein. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nationale Liste gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 1999/105/EG ist von jedem Mitgliedstaat in der im Anhang aufgeführten standardisierten Form zu erstellen. Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag in Form eines elektronischen Datenbogens oder einer elektronischen Datei. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. September 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. ANHANG STANDARDISIERTES FORMAT DER NATIONALEN LISTEN DES VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGELASSENEN AUSGANGSMATERIALS TEIL A Struktur der nationalen Liste des Ausgangsmaterials >PIC FILE= "L_2002240DE.003502.TIF"> TEIL B Anweisungen für das Ausfuellen der verschiedenen Spalten der nationalen Liste des Ausgangsmaterials in Teil A dieses Anhangs 1. Die Art ist in alphabetischer Reihenfolge (Spalte B) aufzuführen; innerhalb jeder Art gilt folgende Reihenfolge der Kategorien (Artikel 2 Buchstabe l)) der Richtlinie 1999/105/EG (Spalte C): herkunftsgesichert, ausgewählt, qualifiziert und geprüft. Innerhalb der Kategorie qualifiziert gilt die Reihenfolge Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen, innerhalb der Kategorie geprüft kommt Erntebestände vor Samenplantagen. 2. Die verschiedenen Spalten sind gemäß den Standardanweisungen und Codes in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs auszufuellen. 3. In Spalte B sind die Abkürzungen gemäß Teil B Nummer 5 dieses Anhangs zu verwenden. 4. Standardanweisungen und Codes für die verschiedenen Spalten der nationalen Liste des Ausgangsmaterials in Teil A dieses Anhangs >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Muss eine Spalte nicht ausgefuellt werden, so ist Entfällt einzusetzen, um sie von den Spalten zu unterscheiden, die leer sind, weil die einschlägigen Informationen fehlen. Die Spalten F, G, H und J müssen für Ausgangsmaterial des Typs Familieneltern, Klon oder Klonmischung nicht ausgefuellt werden. 5. Abkürzungen der botanischen Namen der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die in Spalte B der nationalen Liste in Teil A dieses Anhangs aufzuführen sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE>