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Document 32002R1365
Commission Regulation (EC) No 1365/2002 of 26 July 2002 amending Regulation (EC) No 21/2002 as regards the forecast supply balances for the French overseas departments for the cereal sector
Verordnung (EG) Nr. 1365/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide
Verordnung (EG) Nr. 1365/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide
ABl. L 198 vom 27.7.2002, p. 27–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R1890
Verordnung (EG) Nr. 1365/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide
Amtsblatt Nr. L 198 vom 27/07/2002 S. 0027 - 0028
Verordnung (EG) Nr. 1365/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über die Erstellung der Bedarfsvorausschätzungen und die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2002(3), enthält die Bedarfsvorausschätzung und den Betrag der Gemeinschaftsbeihilfe für Getreide und Getreideerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001. (2) Bei Weichweizen ist in der Bedarfsvorausschätzung eine jährliche Menge von 40000 Tonnen für Guadeloupe und von 2000 Tonnen für Martinique vorgesehen. Nach dem derzeitigen Stand der Ausführung der besonderen Versorgungsregelung liegen die für Martinique festgelegten Mengen unter dem Bedarf dieser Region. Andererseits scheinen die für Guadeloupe festgelegten Mengen gegenwärtig auszureichen, um die regionale Nachfrage zu decken. (3) Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 haben die französischen Behörden daher beantragt, 10000 Tonnen aus der Vorausschätzung für Guadeloupe auf die für Martinique zu übertragen, um dem berechtigten Versorgungsbedarf der letztgenannten Insel nachzukommen. (4) Für die Versorgung mit Weichweizen ist es daher angebracht, die Aufteilung der in der ursprünglichen Vorausschätzung festgelegten Mengen für die beiden Inseln zu ändern und die beantragte Übertragung vorzunehmen. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 ist daher zu ändern. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 erhält die Fassung, die im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. (2) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15. (3) ABl. L 188 vom 17.7.2002, S. 3. ANHANG "Teil 1 Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Erzeugnisse dieses Teils sind innerhalb ein und desselben Departements zu 100 % untereinander austauschbar."