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Document 32002R1185

    Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission vom 1. Juli 2002 zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

    ABl. L 173 vom 3.7.2002, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1185/oj

    32002R1185

    Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission vom 1. Juli 2002 zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 03/07/2002 S. 0003 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission

    vom 1. Juli 2002

    zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten(1), insbesondere auf Artikel 44,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ist bei einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 aufgeführten Gerichte zu stellen.

    (2) Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Texte zur Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste der zuständigen Gerichte mit.

    (3) Die Niederlande haben der Kommission eine Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste der Gerichte mitgeteilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist daher entsprechend anzupassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der elfte Gedankenstrich des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erhält folgende Fassung: "- in den Niederlanden beim 'voorzieningenrechter van de rechtbank'."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juli 2002

    Für die Kommission

    António Vitorino

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19.

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