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Document 32002R1058

    Verordnung (EG) Nr. 1058/2002 der Kommission vom 18. Juni 2002 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 161 vom 19.6.2002, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1058/oj

    32002R1058

    Verordnung (EG) Nr. 1058/2002 der Kommission vom 18. Juni 2002 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 161 vom 19/06/2002 S. 0007 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 1058/2002 der Kommission

    vom 18. Juni 2002

    zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und durch den Beschluss 90/647/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren(3), zuletzt geändert und verlängert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und durch den Beschluss 2000/787/EG des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels(4), können Übertragungen zwischen Kontingentsjahren vorgenommen werden.

    (2) Die Volksrepublik China übermittelte am 5. November 2001 einen Antrag auf Übertragungen zwischen Kontingentsjahren und weitere Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen, und zwar auf Übertragung von Mengen aus den Hoechstmengen des Jahres 2001 auf das Jahr 2002.

    (3) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren wie auch nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

    (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben.

    (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 2002 werden die in dem Abkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China festgelegten Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China innerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Sie gilt für das Kontingentsjahr 2002.

    Brüssel, den 18. Juni 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 29.

    (3) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1.

    (4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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