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Document 32002R1052

    Verordnung (EG) Nr. 1052/2002 der Kommission vom 17. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    ABl. L 160 vom 18.6.2002, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1043

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1052/oj

    32002R1052

    Verordnung (EG) Nr. 1052/2002 der Kommission vom 17. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    Amtsblatt Nr. L 160 vom 18/06/2002 S. 0016 - 0019


    Verordnung (EG) Nr. 1052/2002 der Kommission

    vom 17. Juni 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Erfahrungen aus der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2002(4), lassen es angebracht erscheinen, die Regeln für die Übertragung von kurzfristig gültigen Erstattungsbescheinigungen, die gegen Ende des Haushaltszeitraums ausgestellt werden, flexibler zu gestalten und die Schwelle anzuheben, unterhalb derer bestimmte Wirtschaftsbeteiligte keine Bescheinigungen vorzulegen brauchen.

    (2) Um diese höhere Schwelle gebührend zu berücksichtigen, sollte die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Reserve für jedes Haushaltsjahr erhöht werden.

    (3) Im Hinblick auf diese höhere Schwelle sollte zudem der Betrag, oberhalb dessen die Kommission die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 und 2 aussetzen kann, angehoben werden.

    (4) Die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Waren, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(6), der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(8), und der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(10), aufgeführt sind, wurden angepasst, um den Änderungen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002(12) der Kommission, Rechnung zu tragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission(13) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführt wurden.

    (5) Die Anhänge B und D der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 sind daher zu aktualisieren, so dass die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anhängen der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EG) Nr. 1255/1999 und (EG) Nr. 1260/2001 gewahrt wird.

    (6) Der derzeitige Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 sollte präziser gefasst werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Infolgedessen sollte auch der Wortlaut der Anweisung in Anhang F Punkt III Buchstabe k) geändert werden.

    (7) Bei den Waren des Anhangs C ist die bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist. Die Mengenangabe für die KN-Position ex 2008 99 85 sollte jedoch geändert werden, da sie zu hoch ist.

    (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 soll daher entsprechend geändert werden.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 1a angefügt:

    "1a. Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, Name und Anschrift des Übernehmers in Feld 20 des Antragsformulars zu vermerken, nicht für Erstattungsbescheinigungen, die für die Verwendung ab 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren ausgestellt werden. Bei diesen Erstattungsbescheinigungen wird Feld 6 nicht gestrichen.

    Für dem am 30. September 2002 endenden Haushaltszeitraum werden die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Erstattungsbescheinigungen angewandt, die für die Verwendung ab 1. August 2002 ausgestellt werden."

    2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

    a) am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;

    b) am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;

    c) am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;

    d) am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;

    e) am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;

    f) am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind."

    3. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a) Im ersten Unterabsatz von Absatz 1 wird "30 Mio. EUR" durch "35 Mio. EUR" ersetzt.

    b) Der erste Unterabsatz von Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Dieser Artikel gilt für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der seit Beginn des berücksichtigten Haushaltszeitraums nicht über eine Erstattungsbescheinigung verfügte und am Tag der Ausfuhr nicht im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist. Der Wirtschaftsbeteiligte darf Anträge gemäß Anhang F Punkt VI Absatz 2 im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahrs und vor der Antragstellung für die jeweilige Ausfuhr für insgesamt weniger als 75000 EUR gestellt haben."

    c) Der zweite Unterabsatz von Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Erreicht die Summe der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 25 Mio. EUR, so kann die Kommission die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, aussetzen."

    4. In Anhang B wird die Zeile " 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

    1905 31 - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

    1905 32 - - Waffeln."

    5. In Anhang C wird der Eintrag für die KN-Position ex 2008 99 85 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    6. In Anhang D wird die Zeile " 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

    1905 31 - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

    1905 32 - - Waffeln."

    7. Anhang F Punkt III Buchstabe k) erhält folgende Fassung: "Feld 22 muss folgenden Vermerk enthalten: 'zu verwenden ab...', bestimmt gemäß Artikel 8."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Absatz 3 gilt ab 1. Oktober 2002.

    Artikel 1 Absatz 4 und 6 gilt ab 1. Januar 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juni 2002

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

    (3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 5.

    (5) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

    (6) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7.

    (7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (8) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

    (9) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (10) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (11) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (12) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.

    (13) ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

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