EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0880

Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

ABl. L 139 vom 29.5.2002, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/03/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R0149

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/880/oj

32002R0880

Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

Amtsblatt Nr. L 139 vom 29/05/2002 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates

vom 27. Mai 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000(1) müssen die Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.

(2) In Anwendung des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig. In jenem Anhang sind insbesondere die Güter aufgeführt, die im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und der Wassenaar-Vereinbarung einer Kontrolle unterliegen.

(3) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und der Wassenaar-Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen sind unter strenger Wahrung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, einzuhalten. Mit diesen beiden Verträgen wurde der Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft eingeführt, dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen.

(4) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz des freien innergemeinschaftlichen Verkehrs der Güter mit doppeltem Verwendungszweck dar. Diese Ausnahme leitet sich insbesondere von den politischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Empfindlichkeit dieser Güter her.

(5) Da bestimmte dieser Güter in Bezug auf ihre Verbreitung weniger empfindlich sind, erscheint die Kontrolle ihrer Verbringung innerhalb der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 nicht gerechtfertigt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 3A002.g.2, 6A001.a.1.b.2, 6A001.a.1.b.3, 6A001.a.1.b.4, 6A001.a.1.b.5, 6A001.a.2.d, 8A002.o.3.a, 8A002.p und 8D002 werden aus Teil I gestrichen.

2. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1C012.a, 3A201.a, 3A228.c, 6A203.b und 6E201 werden gestrichen.

b) Die Nummer 1E001 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Die Nummer 3E201 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2432/2001 (ABl. L 338 vom 20.12.2001, S. 1).

Top