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Document 32002R0318

Verordnung (EG) Nr. 318/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor

ABl. L 50 vom 21.2.2002, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/318/oj

32002R0318

Verordnung (EG) Nr. 318/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0053 - 0054


Verordnung (EG) Nr. 318/2002 der Kommission

vom 20. Februar 2002

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die in Drittländern bestehende Marktlage und der bezüglich einiger Bestimmungen bestehende Wettbewerb erfordern, dass für bestimmte Erzeugnisse des Eiersektors differenzierte Erstattungen festgesetzt werden.

(3) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation bei Eiern führt dazu, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der der Gemeinschaft die Teilnahme am internationalen Handel ermöglicht und dem Charakter der Ausfuhren dieser Erzeugnisse sowie ihrer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Rechnung trägt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Codes der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(2) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 99.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E01 Kuwait, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR und Russland

E03 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan, die Philippinen und Ägypten

E04 alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und Estlands

E05 alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz, Litauens und der unter E01 und E03 genannten Bestimmungen

E06 alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz, Estlands und Litauens.

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