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Document 32002R0310

    Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    ABl. L 50 vom 21.2.2002, p. 4–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 30/04/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/310/oj

    32002R0310

    Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0004 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates

    vom 18. Februar 2002

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP des Rates vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat hinsichtlich der Lage in Simbabwe ernstliche Besorgnis geäußert, insbesondere angesichts der jüngsten Eskalation von Gewalt und der Einschüchterung politischer Gegner sowie der Schikanen gegenüber der unabhängigen Presse. Er hat festgestellt, dass die Regierung Simbabwes entgegen der Aufforderung, die der Europäische Rat auf seiner Tagung in Laeken im Dezember letzten Jahres ausgesprochen hatte, keine effektiven Maßnahmen zur Verbesserung der Lage ergriffen hat.

    (2) Der Rat ist zu dem Urteil gelangt, dass die Regierung Simbabwes weiterhin an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, beteiligt ist. Solange die Verstöße andauern, hält es der Rat deshalb für erforderlich, restriktive Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die weit gehende Verantwortung für diese Verstöße tragen, zu ergreifen.

    (3) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/145/GASP sieht daher vor, dass gegen Simbabwe bestimmte restriktive Maßnahmen angewandt werden, insbesondere das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen einzelner Mitglieder der Regierung sowie mit ihnen verbundener natürlicher und juristischer Personen sowie ein Ausfuhrverbot von Ausrüstungen, die zur Repression verwendet werden können und ein Verbot der Gewährung technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten.

    (4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb - insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich sind, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. "Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden, sowie Rechtsdokumente und Urkunden in jeder Form, auch in elektronischer oder digitaler Form, zum Nachweis des Eigentums oder der Beteiligung an diesen Vermögenswerten, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Obligationen, Wechsel und Akkreditive.

    2. "Einfrieren von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel, einschließlich der Vermögensverwaltung, ermöglicht wird.

    Artikel 2

    (1) Sämtliche Gelder, andere finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I genannten einzelnen Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, werden eingefroren.

    (2) Es werden weder direkt noch indirekt Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen für eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu Folgendem verpflichtet:

    a) Sie übermitteln unverzüglich sämtliche Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, z. B. über die gemäß Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, an die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und die Kommission.

    Dies betrifft insbesondere verfügbare Informationen zu Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz von einer der in Anhang I genannten Personen befanden oder von einer solchen Person kontrolliert wurden;

    b) Sie arbeiten mit den in Anhang III genannten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.

    (2) Die entsprechend diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    (3) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    Artikel 4

    Artikel 2 gilt nicht für

    a) Gutschriften auf eingefrorene Konten, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden;

    b) die Verwendung eingefrorener Gelder

    - zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen in der Gemeinschaft, beispielsweise zur Bezahlung von Lebensmitteln oder Medikamenten, der Miete oder einer Hypothek für den Wohnsitz der Familie sowie von Honoraren und Gebühren für die medizinische Versorgung der Familienmitglieder;

    - zur Zahlung von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation, usw.) in der Gemeinschaft;

    - zur Zahlung von Kontoführungsgebühren an Finanzinstitute in der Gemeinschaft.

    Die Kommission wird über jede Zahlung gemäß diesem Artikel und die Nachweise unterrichtet, aus denen schlüssig hervorgeht, dass die genannten Bedingungen und Zwecke erfuellt sind. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre für etwaige Kontrollen durch die zuständigen Behörden aufzubewahren.

    Artikel 5

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezifische Genehmigungen erteilen für

    - die Freigabe eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen,

    - die Bereitstellung von Geldern, sonstigen finanziellen Vermögenswerten oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung,

    nachdem gemäß Absatz 2 Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission stattgefunden haben.

    (2) Eine zuständige Behörde, bei der ein Genehmigungsantrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, informiert die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Gründe, aus denen sie entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine spezifische Genehmigung zu erteilen beabsichtigt.

    Die zuständige Behörde, die eine spezifische Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, trägt Bemerkungen, die andere Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen vortragen, gebührend Rechnung.

    Artikel 6

    Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, für Simbabwe technische Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile für die vorgenannten Gegenstände bereitzustellen.

    Artikel 7

    (1) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich die in Anhang II aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression verwendet werden könnten, direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in oder von dem Gebiet von Simbabwe aus durchgeführt wird, zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder zu versenden.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung und auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

    Artikel 8

    Die Kommission wird ermächtigt,

    - Anhang I auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP sowie

    - Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen

    zu ändern.

    Artikel 9

    Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Förderung der in den Artikeln 2, 6 und 7 genannten Transaktionen oder Aktivitäten oder die Umgehung der Vorschriften dieser Verordnung ist untersagt.

    Artikel 10

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander umgehend über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über Verstöße gegen diese Verordnung und Probleme bei der Durchsetzung sowie über Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 11

    Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 12

    Diese Verordnung gilt

    - im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

    - an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    - für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie

    - für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab diesem Tag für einen Zeitraum von 12 Monaten und ist verlängerbar.

    Sie wird fortlaufend überprüft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Piqué i Camps

    (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    ANHANG I

    Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Ausrüstungsgegenstände zur internen Repression gemäß Artikel 7

    Die folgende Liste enthält die Artikel nicht, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind, und die durch das Waffenembargo abgedeckt werden, das durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP bestätigt wurde.

    Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

    Elektrische Suchscheinwerfer

    Kugelsichere Baugeräte

    Jagdmesser

    Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

    Handladeausrüstung für Munition

    Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

    Optische Festkörper-Detektoren

    Bildverstärkerröhren

    Teleskop-Visiereinrichtungen

    Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition - außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

    1. Signalpistolen;

    2. Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

    Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

    Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge

    Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

    Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind

    Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

    Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:

    - Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

    Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

    - TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

    Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

    - speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

    Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

    1. Bombenschutzdecken

    2. Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

    Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

    Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist

    Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

    Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

    - Amatol

    - Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

    - Nitroglykol

    - Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    - Pikrylchlorid

    - Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

    - 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

    Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

    ANHANG III

    Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5

    BELGIEN

    Ministère des finances Trésorerie avenue des Arts 30 B - 1040 Bruxelles Fax (32-2) 233 75 18

    DÄNEMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen Dahlerups Pakhus

    Langelinie Alle 17

    DK - 2100 København Ø Tel. (45) 35 46 60 00 Fax (45) 35 46 60 01

    DEUTSCHLAND

    Deutsche Bundesbank Postfach 100602 D - 60006 Frankfurt/Main Tel. (00-49-69) 95 66-01 Fax (00-49-69) 560 10 71

    GRIECHENLAND

    - For Capitals

    Ministry of National Economy General Directorate of Economic Policy 5-7 Nikis str. GR - 101 80 Athens Tel. (00-30-10) 333 27 81-2 Fax (00-30-10) 333 28 10, 333 27 93 Yπουργείο Εθνικήs Οικονομίαs Γενική Διεύθυνση Οικονομικήs Πολιτικήs Νίκηs 5-7 GR - 101 80 Αθήνα Τηλ. (00-30-10) 333 27 81-2 Φαξ (00-30-10) 333 28 10, 333 27 93

    - For Trade sector

    Ministry of National Economy General Directorate for Policy Planning and Implementation 1, Kornarou str. GR - 105 63 Athens Tel. (00-30-10) 333 27 81-2 Fax (00-30-10) 333 28 10, 333 27 93 Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα Τηλ. (00-30-10) 333 27 81-2 Φαξ (00-30-10) 333 28 10, 333 27 93

    SPANIEN

    Dirección General de Comercio e Inversiones

    Subdirección General de Inversiones Exteriores

    Ministerio de Economía Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel. (00-34) 91 349 39 83 Fax (00-34) 91 349 35 62 Dirección General del Tesoro y Política Financiera

    Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales

    Ministerio de Economía Paseo del Prado, 6 E - 28014 Madrid Tel. (00-34) 91 209 95 11 Fax (00-34) 91 209 96 56

    FRANKREICH

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction du Trésor

    Service des affaires européennes et internationales

    Sous-direction E

    139, rue du Bercy F - 75572 Paris Cedex 12 Tel. (33-1) 44 87 17 17 Fax (33-1) 53 18 36 15

    IRLAND

    Central Bank of Ireland Financial Markets Department PO Box 559 Dame Street Dublin 2 Tel. (353-1) 671 66 66 Department of Foreign Affairs Bilateral Economic Relations Division 76-78 Harcourt Street Dublin 2 Tel. (353-1) 408 24 92

    ITALIEN

    - Competent Authorities for exceptions on assets freeze

    Ministero dell'Economia e delle Finanze Comitato di sicurezza finanziaria Via XX Settembre 97 I - 00187 Roma csf@tesoro.it Tel. + 39 06 4 761 39 21 Fax + 39 06 4 761 39 32

    - Competent Authorities for exceptions on visa ban

    Ministero degli Affari Esteri Piazzale della Farnesina, 1 I - 00100 Roma Direzione Generale per gli Italiani all'estero e le Politiche Migratorie

    Uff. VI

    ( cons. Amb. Carlo Colombo ) Tel. 00 39 06 3691 35 00 Fax 00 39 06 3691 85 42-2261

    LUXEMBURG

    Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur, de la coopération, de l'action humanitaire et de la défense Direction des relations économiques internationales BP 1602 L - 1016 Luxembourg Tel. (352) 478-1 oder 478-2350 Fax (352) 22 20 48 Ministère des Finances 3, rue de la Congrégation L - 1352 Luxembourg Tel. (352) 478-2712 Fax (352) 47 52 41

    NIEDERLANDE

    Ministerie van Financiën Directie Wetgeving, Juridische en Bestuurlijke Zaken Postbus 20201 2500 EE Den Haag Nederland Tel. (31-70) 342 82 27 Fax (31-70) 342 79 05

    ÖSTERREICH

    Oesterreichische Nationalbank A - 1090 Wien Otto-Wagner-Platz 3 Tel. (431) 404 20-0 Fax (431) 404 20-73 99

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o P - 1100 Lisboa Tel. (351-1) 882 32 40/47 Fax (351-1) 882 32 49 Ministério dos Negócios Estrangeiros Direcção Geral dos Assuntos Multilaterias/Direcção dos Serviços das Organizações Políticas Internacionais Largo do Rilvas P - 1350-179 Lisboa Tel. (351 21) 394 60 72 Fax (351 21) 394 60 73

    FINNLAND

    Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet PL 176 SF - 00161 Helsinki Tel. (358-9) 13 41 51 Fax (358-9) 13 41 57 07 und (358-9) 62 98 40

    SCHWEDEN

    - Articles 3 and 5

    Finansinspektionen Box 7831 S - 103 98 Stockholm Tel. 08-787 80 00 Fax 08-24 13 35

    - Article 4

    Riksförsäkringsverket (RFV) S - 103 51 Stockholm Tel. 08-786 90 00 Fax 08-411 27 89

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    HM Treasury International Financial Services Team 19 Allington Towers London SW1E 5EB United Kingdom Tel. (44-207) 270 55 50 Fax (44-207) 270 43 65 Bank of England Financial Sanctions Unit Threadneedle Street London EC2R 8AH United Kingdom Tel. (44-207) 601 46 07 Fax (44-207) 601 43 09

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    Commission of the European Communities Directorate-General for External Relations

    Directorate CFSP

    Unit A.2

    / Mr A. de Vries Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Bruxelles/Brussel Tel. (32-2) 295 68 80 Fax (32-2) 296 75 63 E-mail: anthonius.de-vries@cec.eu.int

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